Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2004, Az. 2 ARs 184/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2902

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[X.]/04 2 [X.]/04 vom 4. Juni 2004 in der Strafsache gegen

wegen Diebstahls

Az.: 507 Js 1240/03 Staatsanwaltschaft [X.].: 12 Ds 507 Js 1240/03 - 665/03 [X.].: 30 Js 3470/03 Staatsanwaltschaft [X.].: 5 Ds 30 Js 3470/03 - 434/03 [X.].: 56 Js 133/03 Staatsanwaltschaft [X.].: 526 [X.]/03 [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 4. Juni 2004 beschlossen: Die Sache wird an das Amtsgericht - Strafrichter - [X.] zurück-gegeben.
Gründe: Das Amtsgericht - Strafrichter - [X.] hat die Akten des bei ihm anhän-gigen Verfahrens 12 Ds 507 Js 1240/03 - 665/03 sowie die Akten des beim Amtsgericht - Strafrichter - [X.] anhängigen Verfahrens 5 Ds 30 Js 3470/03 - 434/03 und des beim Amtsgericht - Strafrichter - [X.] anhängigen Verfahrens 526 [X.]/03 dem [X.] wegen [X.] mit der Bitte um Verfahrensverbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entschei-dung durch das Amtsgericht [X.] zugeleitet. Eine Entscheidung durch den Senat ist nicht veranlaßt. Die Sache war an das Amtsgericht [X.] zurückzugeben. Da lediglich die örtliche Zuständigkeit berührt wird, kommt nur eine [X.] nach § 13 StPO in Betracht. Eine Entscheidung des [X.] nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO ist aber nur dann geboten und möglich, wenn eine Vereinbarung der Gerichte über die Verbindung nicht zustande kommt (vgl. [X.], [X.]. vom 15. Mai 2002 - 2 [X.] und [X.], [X.]. vom 5. Februar 2003 - 2 ARs 25/03). Das gemeinschaftliche obere Gericht kann darüber hinaus nur die Vereinbarung der Gerichte ersetzen, bei denen die Verfahren anhängig sind, nicht aber die Übereinstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften. - 3 - Hier sind sich die beteiligten Gerichte, von denen im übrigen der Bun-desgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht nicht angerufen wer-den kann ([X.], [X.]. vom 15. Mai 2002 - 2 [X.]), offensichtlich über die Verbindung einig, was schon einer Entscheidung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO entgegenstehen könnte. Darüber hinaus fehlt es aber jedenfalls an der Zustimmung der beteiligten Staatsanwaltschaften. Die Staatsanwaltschaften [X.] und [X.] sind nicht gehört worden, die Staatsanwaltschaft [X.] hat eine Abgabe des Verfahrens ausdrücklich abgelehnt. [X.] Bode

Otten

Rothfuß

Roggenbuck

Meta

2 ARs 184/04

04.06.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2004, Az. 2 ARs 184/04 (REWIS RS 2004, 2902)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2902

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