Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. 5 StR 232/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3084

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. Juli 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Ein Verstoß gegen § 136 StPO liegt noch nicht vor. Die besonderen situativen Begleitumstände der Tat, ihr Spontancharakter und ihr noch nicht überaus hohes Gewicht ändern hier angesichts des Ge-genstands der Vorverurteilungen des Angeklagten nichts an den Vorausset-zungen des § 66 Abs. 1 StGB. Diese Umstände werden aber bei den nach §§ 67c bis e StGB anstehenden Prüfungen in Bedacht zu nehmen sein. [X.] Raum Brause
Schaal Jäger

Meta

5 StR 232/07

04.07.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. 5 StR 232/07 (REWIS RS 2007, 3084)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3084

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