Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2007, Az. 3 StR 232/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2972

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[X.] vom 10. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2007 wird der [X.] dahin geändert, dass die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2006 entfällt und der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge deckt zum Schuldspruch sowie zu der für die Tat verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten auf. 1 - 3 - Zutreffend hat der [X.] ausgeführt: 2 "Keinen Bestand kann jedoch die im Wege der nachträglichen Gesamt-strafenbildung erfolgte Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2006 haben. Das [X.] hat nicht [X.], dass die dieser Verurteilung zugrunde liegende Tat am 23. Mai 2006 begangen wurde und damit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung die [X.] des Urteils des [X.] vom 30. Juni 2006 [X.] ([X.], 190, 193 f.). Diese Zäsurwirkung ist auch nicht dadurch entfallen, dass das [X.] gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von einer Einbeziehung der durch das [X.] verhängten [X.] abgesehen hat ([X.], 182, 183; Senat, Beschlüsse vom 5. Januar und 3. November 1999 - 3 [X.] und 346/99)." [X.] von [X.]

Meta

3 StR 232/07

10.07.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2007, Az. 3 StR 232/07 (REWIS RS 2007, 2972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2972

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