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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Einsicht in der Vorbereitung eines Parteiverbotsverfahrens dienende Akten - Einstweilige Anordnung
[X.]
- 2 BvQ 42/00 -
im Wege der einstweiligen Anordnung dem Deutschen [X.], dem Bundesrat und der Bundesregierung aufzugeben, vor der Einreichung eines Antrages nach Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Antragstellerin, dieser Akteneinsicht einschließlich des Rechts auf Fertigung von Ablichtungen zu gewähren und anschließend der Antragstellerin eine Frist von mindestens sechs Monaten zur Abgabe einer Stellungnahme zum Akteninhalt einzuräumen und den [X.], den Bundesrat und die Bundesregierung zu verpflichten, die abgegebene Stellungnahme zu berücksichtigen
Antragstellerin: [X.],
vertreten durch den Vorsitzenden V...,
hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Präsidentin [X.],
[X.],
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
[X.]
am 23. Januar 2001 gemäß § 32 Absatz 1 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 ([X.] 1473) beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin begehrt, dem [X.], dem Bundesrat und der Bundesregierung im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr Einsicht in die Akten zu gewähren, die der Vorbereitung von Parteiverbotsanträgen gegen sie dienen. Zugleich verlangt sie, ihr vor Einreichung von Parteiverbotsanträgen Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von sechs Monaten zum Inhalt der Akten Stellung zu nehmen, um den Vorwurf der Verfassungswidrigkeit zu entkräften.
Die begehrte einstweilige Anordnung kann nicht ergehen.
Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Eine einstweilige Anordnung darf jedoch dann nicht ergehen, wenn sich das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweisen würde (vgl. [X.] 89, 38 <43 f.>; 92, 130 <133>). Das ist hier der Fall; es wäre in einem Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG jedenfalls offensichtlich unbegründet.
[X.] auf Akteneinsicht und Anhörung im [X.] nach Art. 21 Abs. 2 GG richtet sich nach den Vorschriften der §§ 20, 45 [X.]. Für den Zeitraum, bevor ein Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, gestellt worden ist, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für eine Akteneinsicht und Anhörung.
Insbesondere die spezielle Regelung des § 45 [X.], wonach das [X.] im so genannten Vorverfahren dem Vertretungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung vor einer Entscheidung darüber gibt, ob ein Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist, lässt sich nach Wortlaut und Sinn nicht zur Begründung weiter gehender, zeitlich vorgelagerter Beteiligungsrechte heranziehen. Der von einem möglichen Verbotsantrag betroffenen Partei wird es danach von [X.]wegen grundsätzlich zugemutet, die Eröffnung eines Verfahrens vor dem [X.] abzuwarten.
Dem steht auch nicht die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Art. 21 Abs. 1 GG entgegen, denn sie begründet keinen Anspruch einer politischen Partei, durch Akteneinsicht und Anhörung an dem Verfahren der Willensbildung der gemäß Art. 21 Abs. 2 GG i.V.m. § 43 Abs. 1 [X.] antragsbefugten Verfassungsorgane bereits im Vorfeld möglicher Verfahren vor dem [X.] beteiligt zu werden. Dafür, dass es vorliegend um anderes als um die Vorbereitung von Anträgen vor dem [X.] gehen könnte, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
[X.] | [X.] | Jentsch |
Hassemer | Broß | Osterloh |
[X.] |
Meta
23.01.2001
Sachgebiet: BvQ
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 23.01.2001, Az. 2 BvQ 42/00 (REWIS RS 2001, 3812)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3812 BVerfGE 103, 41-43 REWIS RS 2001, 3812
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