Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.11.2013, Az. 3 StR 336/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1113

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Gegenstand

Strafverfahren wegen Brandstiftung: Schwere Brandstiftung bei Verlassen des menschenleeren Tatobjekts nach der Brandlegung


Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.]stiftung und Betruges zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, dass der Angeklagte nicht der besonders schweren [X.]stiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gesprochen worden ist. Der Angeklagte erhebt die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung formellen Rechts sowie die allgemeine Sachrüge. Beide Rechtsmittel haben Erfolg, wobei die Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des angefochtenen Urteils auch zugunsten des Angeklagten führt (§ 301 StPO).

2

I. Nach den Feststellungen des [X.]s entschloss sich der Angeklagte am Morgen des 20. Mai 2011, in dem von ihm, seiner Lebensgefährtin und deren beiden minderjährigen Kindern bewohnten, angemieteten Bungalow einen [X.] zu legen, um Zahlungen aus der Hausratsversicherung zu erhalten. Zu diesem Zweck zündete er in einem Schlafzimmer [X.], Küche und Bad umfassenden, einstöckigen Gebäudes diverse Gegenstände an. Dabei nahm er in Kauf, dass auch funktionswesentliche Teile des Gebäudes in [X.] geraten würden oder dieses zumindest teilweise unbewohnbar werden könnte. Die Lebensgefährtin und die Kinder hatten das Haus zu diesem [X.]punkt verlassen. Um eine größere Ausbreitung des Schadens zu verhindern, schloss er die Schlafzimmertür. Dann verließ er das Haus. Als er nach etwa einer Dreiviertelstunde zurückkehrte, hatte das Feuer, das zwischenzeitlich von der Feuerwehr gelöscht worden war, bereits die Holzdecke des Schlafzimmers erfasst und dort zu [X.], erheblichen Rußschäden und der teilweisen Zerstörung des Inventars geführt. Die übrigen Räume waren durch Löschwasser "in Mitleidenschaft genommen" und Textilien durch Rauchgas "beeinträchtigt". Das Haus war "längere [X.]" nicht bewohnbar. Der Angeklagte lebte mit seiner Familie acht Wochen bei [X.] und bezog dann eine andere Wohnung. In der Folge machte er bei seiner Hausratsversicherung den Schaden geltend, die ihm rund 16.300 € erstattete.

3

[X.] Revision des Angeklagten

4

Die Feststellungen im angefochtenen Urteil tragen nicht die Verurteilung wegen vollendeter [X.]stiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

5

1. Das [X.] geht davon aus, dass der Angeklagte den Bungalow in [X.] gesetzt hat. Dies wird durch die Urteilsgründe indes nicht hinreichend belegt.

6

In [X.] gesetzt ist ein Gebäude, wenn es so vom Feuer erfasst ist, dass es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt, wobei es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich der [X.] auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (st. Rspr.; etwa [X.], Urteile vom 20. Juni 1986 - 1 [X.], [X.]St 34, 115, 117; vom 12. September 2002 - 4 [X.], [X.]St 48, 14, 18; vom 11. August 1998 - 1 [X.], [X.], 299; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 [X.], [X.], 270; vgl. schon Urteil vom 22. Mai 1963 - 2 [X.], [X.]St 18, 363, 365 f.; enger [X.], Urteil vom 26. Juli 1990 - 4 StR 249/90, [X.]R StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Konkurrenzen 1; Beschlüsse vom 5. Dezember 2001 - 3 [X.], [X.]R StGB § 306 Abs. 1 Inbrandsetzen 1 Nr. 1; vom 14. Juli 1993 - 3 [X.], [X.]R StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 6). Dass hier ein gebrauchswesentlicher Gebäudeteil selbständig brannte, lässt sich dem Urteil nicht eindeutig entnehmen. Nach den Feststellungen erfasste das vom Angeklagten entfachte Feuer die "Holzdecke". Eine Zimmerdecke ist zwar regelmäßig als Bestandteil eines Gebäudes und damit als wesentlicher Gebäudeteil anzusehen (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juli 1990 - 4 StR 301/90, [X.]R StGB § 306 Beweiswürdigung 3). In der rechtlichen Würdigung geht die Strafkammer jedoch von einem [X.] der "Deckenverkleidung" aus. Eine Deckenverkleidung stellt aber nur dann einen wesentlichen Gebäudeteil dar, wenn sie so mit der Decke verbunden oder in sie eingearbeitet ist, dass sie als Bestandteil der Decke nicht entfernt werden kann, ohne dass hierdurch das Bauwerk selbst beeinträchtigt wird ([X.], Urteil vom 26. Juli 1990 - 4 StR 249/90, [X.]; vgl. auch Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 3 [X.], [X.]; Beschluss 14. Juli 1993 - 3 [X.], [X.]). Nach den unklaren Feststellungen ist damit offen, ob ein wesentlicher Gebäudeteil selbständig brannte. Die Feststellungen belegen darüberhinaus auch nicht, dass der [X.] der Deckenverkleidung, sollte es sich insoweit um einen nicht wesentlichen Gebäudeteil gehandelt haben, jedenfalls geeignet war, das Feuer anderen Gebäudeteilen, die als wesentlich anzusehen sind, mitzuteilen.

7

2. Ebensowenig tragen die Feststellungen eine Verurteilung wegen vollendeter [X.]stiftung in der Tatbestandsalternative der teilweisen Zerstörung des Gebäudes.

8

Das [X.] hat seine Auffassung, dass auch die zweite Tatbestandsalternative des § 306 Abs. 1 StGB erfüllt sei, lediglich damit begründet, dass das Haus durch das Feuer jedenfalls teilweise unbewohnbar geworden und damit teilweise zerstört worden sei. Auf welche Feststellungen es die rechtliche Würdigung als teilweises Zerstören im Einzelnen stützt, hat es offengelassen.

9

a) Die festgestellten erheblichen Rußschäden und [X.] im Schlafzimmer lassen für sich allein genommen nicht hinreichend erkennen, dass der Bungalow durch die [X.]legung teilweise zerstört worden ist.

Allerdings kann die Zerstörung auch nur eines Zimmers eines Einfamilienhauses zu einer teilweisen Zerstörung des Gebäudes im Sinne von § 306 Abs. 1 und § 306a Abs. 1, Abs. 2 StGB führen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Begriff des teilweisen Zerstörens wie das gleichlautende Tatbestandsmerkmal der §§ 305, 305a StGB verstanden werden (BT-Drucks. 13/8587 S. 88; vgl. [X.], Urteil vom 12. September 2002 - 4 [X.], [X.]St 48, 14, 19). Zur Konkretisierung dieser Tatvariante kann deshalb auf die Auslegung der genannten Vorschriften zurückgegriffen werden (LK/[X.], StGB, 12. Aufl., § 306 Rn. 13). Ein teilweises Zerstören ist danach anzunehmen, wenn Bestandteile des [X.], die zu einem selbständigen Gebrauch bestimmt sind, gänzlich vernichtet werden, ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar oder das Tatobjekt wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen unbrauchbar gemacht wird (vgl. [X.], Urteil vom 12. September 2002 - 4 [X.], [X.]St 48, 14, 20 mwN). Damit kommt ein teilweises Zerstören nicht nur dann in Betracht, wenn ein wesentlicher funktionell selbstständiger Bestandteil des [X.] zerstört wird, indem etwa eine Wohnung als "Untereinheit" eines Mehrfamilienhauses für beträchtliche [X.] für Wohnzwecke insgesamt ungeeignet wird (etwa [X.], Beschlüsse vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, [X.], 519; vom 10. Januar 2007 - 5 [X.], [X.], 270, 271; vom 14. Dezember 2000 - 3 [X.], [X.], 252; vom 14. Juli 2009 - 3 [X.], [X.], 151, 152). Vielmehr ist eine teilweise Zerstörung auch dann anzunehmen, wenn in Folge der brandbedingten Einwirkung das Tatobjekt einzelne von mehreren seiner Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann. Beim [X.] eines Wohnhauses, das als Mittelpunkt des menschlichen Lebens ([X.], Urteil vom 12. September 2002 - 4 [X.], [X.]St 48, 14, 20; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 [X.], [X.], 270, 271) jedenfalls dem Zweck des Aufenthaltes, der Nahrungsversorgung und des Schlafens dient, kann die brandbedingte Vereitelung nur eines dieser wesentlichen Zwecke das Tatbestandsmerkmal des teilweisen Zerstörens erfüllen. Die brandbedingte [X.] eines Zimmers stellt demnach dann eine teilweise Zerstörung des gesamten Einfamilienhauses dar, wenn dadurch [X.] unbewohnbar wird, sondern die Nutzung des Wohnhauses zu einem der genannten Zwecke in - gemessen an den Vorstellungen eines verständigen [X.] ([X.], Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, [X.], 519) - unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.

Ob die brandbedingte Beschädigung des Schlafzimmers hier die teilweise Zerstörung des Bungalows in diesem Sinne zur Folge hatte, kann den Feststellungen nicht entnommen werden. Diese ergeben nicht, dass das Wohnhaus wegen der [X.]schäden in einem Schlafzimmer für die Bewohner nicht mehr in zumutbarer Weise als Schlafstätte genutzt werden konnte.

b) Auch die Schäden in den übrigen Zimmern des Hauses begründen nach den bisherigen Feststellungen nicht die teilweise Zerstörung des Bungalows. Zwar kann eine brandbedingte teilweise Zerstörung eines Gebäudes auch durch den Einsatz von Löschmitteln bewirkt werden [X.], StGB, 61. Aufl., § 306 Rn. 15 mwN; vgl. [X.], Beschluss vom 22. Mai 2001 - 3 [X.], [X.], 576, 577). Doch ergeben die Feststellungen hier lediglich, dass die Räume durch "Löschwasser in Mitleidenschaft genommen" wurden. Eine Aufhebung der Nutzbarkeit dieser Räume und dem folgend des Hauses zu Wohnzwecken lässt sich dem nicht entnehmen.

c) Schließlich ergeben die Feststellungen auch nicht deshalb eine (teilweise) Zerstörung des Gebäudes, weil das Haus infolge der Gesamtheit der brandbedingten Schäden für eine nicht unbeträchtliche [X.] nicht bewohnbar war. [X.] im Sinne von § 306 Abs. 1 und § 306a Abs. 1 StGB ist eine teilweise Zerstörung nur, wenn sie von einigem Gewicht ist. Dies ist erst dann anzunehmen, wenn das Gebäude infolge des [X.]es für eine nicht unbeträchtliche [X.] unbewohnbar wird (vgl. [X.], Urteil vom 12. September 2002 - 4 [X.], [X.]St 48, 14, 21; Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, [X.], 519). Dabei ist auf die [X.] abzustellen, die für die tatbedingt erforderlichen Renovierungsarbeiten tatsächlich benötigt wird ([X.], Urteil vom 12. September 2002 - 4 [X.], [X.]St 48, 14, 21). Den Feststellungen kann vorliegend indes nur entnommen werden, dass der Angeklagte und seine Familie nach dem [X.] acht Wochen bei [X.] lebte und danach nicht mehr in das Haus zurückkehrte. Dies muss allerdings nicht (allein) auf das Tatgeschehen zurückzuführen gewesen sein.

3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen [X.]stiftung nebst den zugehörigen Feststellungen entzieht auch dem Schuldspruch wegen Betruges die Grundlage; dieser ist daher ebenfalls aufzuheben.

I[X.] Revision der Staatsanwaltschaft

Auch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

1. Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das [X.] den Angeklagten mit rechtsfehlerhafter Begründung nicht wegen besonders schwerer [X.]stiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt hat.

a) Das [X.] hat das Vorliegen einer schweren [X.]stiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB mit der Begründung verneint, dass das in [X.] gesetzte Gebäude zwar grundsätzlich zur Wohnung von Menschen gedient habe, der Angeklagte aber zum Tatzeitpunkt sicher gewusst habe, dass sich keine anderen Bewohner in dem überschaubaren Objekt aufgehalten hätten. Auch für die Bewohner der Nachbarhäuser habe keine Gefahr bestanden. Da eine "abstrakte Gefährdung von Personen sicher ausgeschlossen" gewesen sei, sei § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bei einschränkender Auslegung nicht erfüllt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das [X.] unter Strafe stellt, das typischerweise geeignet ist, das Leben von Bewohnern und anderen Personen zu gefährden, die das Gebäude aufsuchen oder sich in ihm befinden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen zur Wohnung dienende Gebäude als Mittelpunkt des menschlichen Lebens absolut geschützt werden, ohne dass im Einzelfall der Frage Bedeutung zukommen soll, ob sich zur Tatzeit tatsächlich Menschen in dem Gebäude befinden und ob sich der Täter davon überzeugt hat, dass im konkreten Fall Menschenleben nicht gefährdet werden können ([X.], Urteile vom 22. April 1982 - 4 StR 561/81, [X.], 420, 421; vom 4. April 1985 - 4 [X.], [X.], 408, 409; vom 15. September 1998 - 1 StR 290/98, [X.], 32, 33 f.). Allerdings hat der [X.] vereinzelt eine einschränkende Auslegung der Vorschrift für Fälle erwogen, in denen sich der Täter bei der Inbrandsetzung von kleinen, auf einen Blick überschaubaren Hütten oder Häuschen "durch absolut zuverlässige lückenlose Maßnahmen" vergewissert hatte, dass eine konkrete Gefährdung von Menschenleben durch das Feuer sicher auszuschließen ist ([X.], Urteil vom 24. April 1975 - 4 StR 120/75, [X.]St 26, 121, 124 f.; vgl. S/[X.], 28. Aufl., § 306a Rn. 2 mwN zur Literatur), dies letztlich aber stets offengelassen (siehe die vorzitierten Entscheidungen sowie [X.], Urteil vom 20. Juni 1986 - 1 [X.], [X.]St 34, 115, 118). Auch hier bedarf es keiner Entscheidung, ob dieser Überlegung im Ausgangspunkt gefolgt und ob der Bungalow überhaupt als Gebäude angesehen werden könnte, das "mit einem Blick überschaubar" ist; denn eine einschränkende Auslegung des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB im dargestellten Sinne scheidet vorliegend jedenfalls deswegen aus, weil sich der Angeklagte nach der [X.]legung von dem Bungalow entfernt hatte. Damit entzog es sich seiner Kontrolle, ob andere Bewohner während seiner Abwesenheit in diesen zurückkehrten oder er von [X.] aufgesucht wurde. Eine Gefährdung von Menschenleben durch den [X.] war damit keinesfalls völlig ausgeschlossen (vgl. S/[X.], [X.], [X.]. zu §§ 306 ff. Rn. 3a).

b) Die Annahme einer Strafbarkeit nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB hätte zudem die Prüfung verlangt, ob die Voraussetzungen der besonders schweren [X.]stiftung nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt sind. Denn der Betrug zum Nachteil der Versicherung, der durch die (schwere) [X.]stiftung ermöglicht werden sollte, stellt eine andere Straftat im Sinne dieses Straftatbestandes dar ([X.], Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, [X.]St 45, 211, 216 f.; Beschluss vom 29. September 1999 - 3 [X.], [X.], 197, 198), so dass der Täter wegen besonders schwerer [X.]stiftung zu bestrafen ist, wenn es ihm bei der [X.]legung auf die Ermöglichung des Betruges ankommt.

Schuldstrafrechtliche Bedenken, die sich aus der hohen Mindeststrafe des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB von fünf Jahren ergeben könnten, rechtfertigen es nicht, durch eine einengende Auslegung des § 306a StGB zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 306b Abs. 2 StGB entfallen zu lassen. Zwar sieht § 306b StGB eine Strafrahmenverschiebung in minder schweren Fällen nicht vor. Doch beruht dies auf einer von der Rechtsprechung hinzunehmenden Entscheidung des Gesetzgebers, der sich damit innerhalb des verfassungsrechtlich zulässigen gesetzgeberischen Beurteilungsspielraums bewegt (vgl. [X.], Beschluss vom 16. November 2010 - 2 BvL 12/09, [X.]K 18, 222, 239 ff.).

2. Das Urteil war deshalb auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben, aus den unter [X.] dargelegten Gründen auch zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO).

Becker                        Pfister                          Hubert

               Gericke                       Spaniol

Meta

3 StR 336/13

14.11.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mönchengladbach, 22. Mai 2013, Az: 21 KLs 5/13

§ 306 Abs 1 Nr 1 StGB, § 306a Abs 1 Nr 1 StGB, § 306b Abs 2 Nr 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.11.2013, Az. 3 StR 336/13 (REWIS RS 2013, 1113)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1113

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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