Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2014, Az. 2 StR 435/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6242

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 435/13
vom
16. April 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zum Betrug

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.],
zu Ziffer
3 auf dessen Antrag, und nach Anhörung des [X.] am 16. April 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1.
März 2013 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
3.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zweiundzwanzig Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat festgestellt, dass das Verfahren [X.] verzögert wurde. Von der Anordnung eines Verfalls von Wertersatz in Höhe von 1.500
Euro hat es abgesehen, weil Ansprüche von Geschädigten entgegenstehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1
-
3
-
Die Verfahrensrügen sind aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 4.
November 2013 genannten Gründen unzulässig. Jedoch führt die Sachrüge zur [X.] mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf.
Nach den Feststellungen des [X.]s initiierte und organisierte der Bruder des Angeklagten das Angebot von [X.] über die Internet-plattform "ebay", bei denen die Käufer Vorauszahlungen auf Bankkonten vor-nahmen, danach aber -
wie vom Haupttäter geplant
-
die versprochene Ware nicht erhielten. Die Geldzahlungen erfolgten auf Bankkonten, die der gesondert verfolgte [X.]

auf seinen Namen eröffnet hatte. Alle Kontounterlagen, Geldkar-ten und Geheimnummern hatte der Bruder des Angeklagten erhalten, der [X.] durch andere Personen, darunter den Angeklagten, gegen Entgelt vornehmen ließ, um nicht anhand von Aufnahmen der [X.] erkannt zu werden.
Das [X.] ist von einer Vollendung der Betrugstaten zurzeit der Unterstützungshandlungen des Angeklagten durch Geldabhebungen ausge-gangen, es hat aber deren Beendigung verneint und daher Beihilfe für möglich gehalten. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Annahme des [X.]s, der Betrug des [X.] zum Nach-teil der Käufer sei zurzeit der Handlungen des Angeklagten zwar vollendet, aber noch nicht beendet gewesen, ist nicht ausreichend belegt. Betrug ist beendet, wenn der Vermögensvorteil beim Täter endgültig eingetreten ist (vgl. [X.], [X.] vom 22.
Januar 2004 -
5 StR 415/03, [X.], 228, 229; [X.], StGB 61.
Aufl. §
263 Rn.
201; [X.], StGB, 12.
Aufl., §
263 Rn.
273). Das war hier nach den Feststellungen bereits mit Eingang der Vorschusszah-lungen auf den Konten der Fall, weil der Haupttäter von diesem Zeitpunkt an die 2
3
4
5
-
4
-
volle Verfügungsgewalt besaß. Die Unterstützungshandlung des Angeklagten
-
Abheben von Bargeld
-
stellte sich danach nicht mehr als Beihilfe zur Haupttat, sondern als Begünstigung gemäß §
257 StGB dar.
Der [X.] kann den Schuldspruch nicht selbst ändern, weil §
265 Abs.
1 StPO entgegensteht. Nachdem das Verfahren gegen den Mitangeklagten [X.]

, der zur Tatzeit Heranwachsender war, abgetrennt wurde, ist nun eine all-gemeine Strafkammer zuständig.
[X.] [X.]Krehl

Eschelbach

Zeng

6

Meta

2 StR 435/13

16.04.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2014, Az. 2 StR 435/13 (REWIS RS 2014, 6242)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6242

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 435/13 (Bundesgerichtshof)

Ebay-Betrug: Tatbeendigung mit Eingang von Vorschusszahlungen auf dem Bankkonto des Täters; Abheben des Geldes vom …


5 StR 536/08 (Bundesgerichtshof)


3 StR 12/22 (Bundesgerichtshof)

Gewerbsmäßiger Bandenbetrug nach dem System "falsche Polizeibeamte": Strafbarkeit von Abholer und Logistiker als Mittäter oder …


2 StR 6/05 (Bundesgerichtshof)


3 StR 206/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 435/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.