Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.10.2014, Az. 8 B 102/13

8. Senat | REWIS RS 2014, 1981

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Gründe

I

1

Die [X.]eigeladenen wenden sich mit ihrer [X.]eschwerde - ebenso wie in den Parallelverfahren [X.]VerwG 8 [X.] 99.13, 8 [X.] 100.13, 8 [X.] 101.13, 8 [X.] 3.14 und 8 [X.] 4.14 - gegen die in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 ergangenen Urteil des [X.] erfolgte Nichtzulassung der Revision.

2

Das Verfahren betrifft die Flurstücke e, f, g, h, i, j und k der Flur ... im Gemeindegebiet der Klägerin, die deren Eigentümerin und Verfügungsberechtigte ist. Die Grundstücke mit einer Fläche von insgesamt 331 qm gehörten ebenfalls zum historischen Gutsgelände ... der [X.]rüder Albert und [X.] S. Mit dem hier streitgegenständlichen [X.]escheid vom 29. Oktober 2007 übertrug das [X.]undesamt das Grundstück auf die [X.]eigeladenen.

3

Abweichend von der jeweiligen Grundstücksgeschichte in den Parallelverfahren (mit Ausnahme des Verfahrens [X.]VerwG 8 [X.] 100.13) war das in diesem Rechtsstreit streitbefangene Grundstück nach dem Vorbringen der [X.]eigeladenen nicht bereits im [X.] in der Fassung vom 16. Mai 1934 dazu vorgesehen, unentgeltlich als Straßen- oder Grünfläche an die Stadt [X.] als Rechtsvorgängerin der Klägerin abgetreten zu werden. Vielmehr war es, wie die [X.]eigeladenen behaupten, zunächst als [X.]auland bestimmt, das von der Erbengemeinschaft nach [X.] und [X.] im Rahmen des [X.] vom 13. Oktober 1933, rechtsgeschäftlich verpflichtend erst durch späteren Kaufvertrag mit [X.]auinteressenten verkauft werden sollte; es wurde danach durch einen [X.] im Jahre 1937 von [X.]auland in eine an die Stadt [X.] abzutretende Straßen- oder Grünfläche im Sinne des [X.]es vom 16. Mai 1934 umgewidmet.

4

Nachdem das [X.] mit Urteil vom 13. November 2008 - [X.] - den streitgegenständlichen [X.]escheid vom 29. Oktober 2007 aufgehoben hatte, hat das [X.]undesverwaltungsgericht auf die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.]eigeladenen mit [X.]eschluss vom 28. März 2011 ([X.]VerwG 8 [X.] 44.10) das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen, am 24. September 2013 zugestellten Urteil vom 18. April 2013 - [X.] - den [X.]escheid der [X.]eklagten vom 29. Oktober 2007 erneut aufgehoben und die Revision nicht zugelassen.

II

5

Die [X.]eschwerde der [X.]eigeladenen, deren [X.]egründung im Wesentlichen wortidentisch mit der [X.]egründung der im Parallelverfahren [X.]VerwG 8 [X.] 100.13 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde ist, hat Erfolg. Das angegriffene Urteil verletzt die [X.]eigeladenen in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sowie in ihren Verfahrensrechten aus § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO und aus § 86 Abs. 1 VwGO. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird insoweit auf die [X.]egründung in dem [X.]eschluss des Senats vom heutigen Tage in dem dieselben [X.]eteiligten betreffenden Verfahren [X.]VerwG 8 [X.] 100.13 verwiesen. Das angegriffene Urteil wird gemäß § 133 Abs. 6 VwGO aufgehoben und das Verfahren wird im Interesse des Vertrauens der [X.]eigeladenen in die Rechtspflege und zur Vermeidung erneuter Verfahrensfehler gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO (analog) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des [X.] Potsdam zurückverwiesen.

6

Die Kostenentscheidung muss der Schlussentscheidung vorbehalten bleiben.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 4 GKG. Unter Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht in Ansatz gebrachten [X.] von 50 €/qm errechnet sich daraus für die Fläche von 331 qm ein Wert von 16 550 €.

Meta

8 B 102/13

22.10.2014

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Potsdam, 18. April 2013, Az: 1 K 842/11, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.10.2014, Az. 8 B 102/13 (REWIS RS 2014, 1981)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1981

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