Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.10.2013, Az. 4 B 30/13

4. Senat | REWIS RS 2013, 1787

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] für das [X.] vom 24. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.

3

Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

4

"ob bei der Frage nach dem Vorliegen eines [X.]. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] eine funktionale Betrachtung hinsichtlich der städtebaulichen Auswirkungen des Standorts vorzunehmen ist und ob die in der Rechtsprechung des [X.] für das Vorliegen eines Einkaufszentrums entwickelten Kriterien lediglich Indizien für die genannten städtebaulichen Auswirkungen sind."

5

Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, denn sie lässt sich, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf, auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des [X.] verneinen. Auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 16. Oktober 2013 - BVerwG 4 B 29.13 - (Parallelverfahren) wird verwiesen.

6

Die Frage ist im Übrigen auch nicht entscheidungserheblich. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher für den Senat verbindlichen Feststellungen des [X.] (§ 137 Abs. 2 VwGO) umfasst die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB maßgebliche Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung die Bebauung, die begrenzt wird durch die westliche Grenze des Grundstücks Hauptstraße Nr. ..., die Hauptstraße und die [X.] (L ...) im Süden, die [X.] der [X.] ("Irlenbroichwiese"/"In der Lohwiese") im Osten und den an der Grenze zum Naturschutzgebiet "[X.]tal" verlaufenden Wanderweg im Norden ([X.]). Dieses Gebiet entspricht nach den weiteren, nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] faktisch einem Gewerbegebiet i.S.v. § 8 [X.].

7

Wären vorliegend - entgegen der Auffassung des [X.] - die Einzelhandelsbetriebe im [X.] ([X.] ... - ...c), gegebenenfalls unter Einbeziehung des weiter vorhandenen [X.] (Hauptstraße ...) und des [X.] ([X.] ...), als Einkaufszentrum anzusehen, so hätte dies nur zur Folge, dass das soeben beschriebene Gebiet keinem Baugebiet i.S.d. §§ 2 ff. [X.] mehr zugeordnet werden könnte. Es wäre dann von einer sog. Gemengelage auszugehen. Damit würde sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Vorhabens (Frischemarkt mit 1 450 rm Verkaufsfläche mit angeschlossenem Getränkemarkt mit 550 rm Verkaufsfläche) einheitlich nach § 34 Abs. 1 BauGB richten und nicht - wie die Klägerin in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung meint - nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Dass sich aber das klägerische Vorhaben als (erster) großflächiger Einzelhandelsbetrieb i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] im Gebiet gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügen würde, behauptet selbst die Klägerin in ihrer Beschwerde nicht. Hiervon kann auch nicht ausgegangen werden.

8

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Beschluss des Senats vom 12. Juli 2007 - BVerwG 4 B 29.07 - ([X.] 2007, 684 = [X.] 2007, 2023) zuzulassen. Auf die Ausführungen im Beschluss vom 16. Oktober 2013 - BVerwG 4 B 29.13 - (Parallelverfahren) wird verwiesen. Unabhängig davon würde die angefochtene Entscheidung aufgrund der unter Ziffer 1 gemachten Ausführungen auf einer etwaigen Divergenz auch nicht beruhen.

9

3. [X.] ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 B 30/13

22.10.2013

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.10.2013, Az. 4 B 30/13 (REWIS RS 2013, 1787)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1787

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

9 ZB 22.1256 (VGH München)

Vorbescheid, „gewachsenes“ Einkaufszentrum, öffentlicher Belang des Planungserfordernisses.


4 BN 43/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


4 CN 5/20 (Bundesverwaltungsgericht)

Festsetzungen zur Verkaufsfläche in einem sonstigen Sondergebiet für ein Einkaufszentrum


M 8 K 13.4229 (VG München)

Einzelhandelsbetrieb, Gemengelage, faktisches Gewerbegebiet, Wohnnutzung


4 CN 8/18 (Bundesverwaltungsgericht)

Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben in einem Sondergebiet


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.