Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.02.2011, Az. 4 BN 43/10

4. Senat | REWIS RS 2011, 9661

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Gegenstand

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 22. April 2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Das [X.]eschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache zuzulassen wäre, eine Divergenz ist nicht dargelegt.

2

1. Die [X.]eschwerde wirft die Frage auf ([X.]eschwerdebegründung unter 1.):

Ist in einem ([X.] mit der Ausweisung eines Sondergebiets die Festsetzung einer höchstzulässigen durchschnittlichen Größe der Verkaufsfläche der jeweiligen Einzelhandelsbetriebe sowie die auf ein bestimmtes Sortiment bezogene Mindestquote, die gemessen an der gesamten realisierten und betriebenen Verkaufsfläche (stets) eingehalten werden muss, statthaft und findet diese ihre Rechtsgrundlage etwa in § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] oder § 16 [X.]? Spielt es in diesem Zusammenhang (doch) eine Rolle, ob sich das Sondergebiet in der Hand eines [X.]etreibers/Eigentümers befindet?

3

Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat - mangels hiergegen gerichteter [X.] für das [X.]eschwerdegericht bindend - festgestellt, dass das durch den angegriffenen [X.]ebauungsplan ermöglichte [X.] als Einkaufszentrum i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 [X.] einzuordnen ist und im Geltungsbereich dieses [X.]ebauungsplans nur ein Vorhaben, nämlich ein Handelsbetrieb zulässig ist. Die detaillierten Regelungen im [X.]ebauungsplan setzen nach seiner Einschätzung voraus, dass der gesamte [X.]etrieb in einer Hand liegt und damit nur als ein Vorhaben vorgesehen ist und zugelassen werden kann ([X.] - 24).

5

Für einen derartigen Fall ist die von der [X.]eschwerde aufgeworfene Frage - soweit sie einer revisionsgerichtlichen Klärung zugänglich ist - in der Rechtsprechung des [X.] geklärt.

6

Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage grundsätzlich unzulässig (Urteile vom 3. April 2008 - [X.]VerwG 4 [X.]N 3.07 - [X.]VerwGE 131, 86 Rn. 14 ff. und vom 24. März 2010 - [X.]VerwG 4 [X.]N 3.09 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 178 Rn. 23; [X.]eschluss vom 11. November 2009 - [X.]VerwG 4 [X.] 63.09 - [X.] Nr. 77).

7

Eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung kann (als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung) jedoch ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 [X.] gestützt werden, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist; dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch (Urteile vom 3. April 2008 a.a.[X.] Rn. 18 und vom 24. März 2010 a.a.[X.] Rn. 24). Es genügt nicht, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des [X.] - z.[X.]. weil sie mit einem Vorhabenträger einen entsprechenden [X.] geschlossen hat - davon ausgehen kann, dass im Sondergebiet tatsächlich nur ein einziger Handelsbetrieb verwirklicht werden wird. Gebiets- und vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzung sind nur dann identisch, wenn die Festsetzungen des [X.]ebauungsplans nur die Errichtung eines einzigen Einzelhandelsbetriebs zulassen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Oberverwaltungsgericht vorliegend bejaht ([X.] 23).

8

Auch die daran anschließende Frage:

Ist eine solche Festsetzung angesichts des Umstandes, dass sowohl die [X.] als auch die auf die einzelnen Sortimente entfallende maximale Verkaufsfläche jeweils ohne eine räumliche Gliederung innerhalb des [X.]augebietes festgesetzt ist, im Sinne des § 1 Abs. 3 [X.]auG[X.] städtebaulich erforderlich?

führt nicht zur Zulassung der Revision. In der oben angeführten Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Zulässigkeit nur eines einzigen [X.]etriebes durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein muss. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich nicht losgelöst von der [X.] der Gemeinde und den weiteren [X.]esonderheiten des jeweiligen Einzelfalls in rechtsgrundsätzlicher Weise klären.

9

Die (wohl nur fürsorglich: "Sollte man annehmen …" <[X.]eschwerdebegründung S. 6>) zu derselben Thematik erhobene [X.] bleibt ohne Erfolg. Die [X.]eschwerde legt nicht dar, dass das Oberverwaltungsgericht einen von der Rechtsprechung des [X.] abweichenden Rechtsgrundsatz aufstellen würde.

2. Auch die Fragen ([X.]eschwerdebegründung unter 2.):

Kann die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung eines Sondergebietes für Einzelhandel nach § 11 Abs. 2 [X.] in der Weise festgesetzt werden, dass ausschließlich Waren aus Teilen des Markenartikel-Sortiments von Herstellern unterhalb der üblichen Preise für Waren im Facheinzelhandel verkauft werden dürfen, die zudem bestimmte [X.]esonderheiten aufweisen müssen (Waren zweiter Wahl, Auslaufmodelle, Modelle vergangener Saisons, Restposten, Waren für Markttestzwecke und Überproduktion)?

Kann im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] eine eigenständige Art der Nutzung in der Weise definiert werden, dass nur der Vertrieb von Markenware und dies nur unter den üblichen Preisen für Waren im Facheinzelhandel zulässig ist?

führen nicht zur Zulassung der Revision, da sie, soweit sie einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich sind, sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lassen.

Nach den Feststellungen des [X.] hat die Antragsgegnerin ein Sondergebiet für ein Einkaufszentrum (§ 11 Abs. 2 und 3 [X.]) festgesetzt. Die Zweckbestimmung und die Art der baulichen Nutzung hat die Antragsgegnerin dahingehend eingeschränkt, dass nur ein Direktverkaufszentrum für Markenartikel ([X.] - DO[X.] -) zulässig ist. Hierfür enthält der angegriffene [X.]ebauungsplan die textliche Festsetzung, dass in dem vorgesehenen Einkaufszentrum ausschließlich Waren aus Teilen des Markenartikel-Sortiments von Herstellern unterhalb der üblichen Preise für Waren im Facheinzelhandel verkauft werden dürfen, die mindestens eine der folgenden (im Urteil näher umschriebenen) [X.]esonderheiten aufweisen:  Waren zweiter Wahl, Auslaufmodelle, Modelle vergangener Saisons, Restposten, Waren für [X.] ([X.] 9).

[X.]ei der Festsetzung eines Sondergebiets nach § 11 [X.] unterliegt die Gemeinde geringeren [X.]eschränkungen als bei der Festsetzung von [X.]augebieten nach den §§ 2 bis 9 [X.]. Sie ist weder an bestimmte Nutzungsarten noch gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 [X.] an die Möglichkeiten der Feinsteuerung gebunden, die in § 1 Abs. 4 bis 10 [X.] für die normativ ausgestalteten [X.]augebiete eröffnet sind. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr. Sie kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 [X.] die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 [X.] bietet, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte [X.] zu erreichen (Urteil vom 3. April 2008 a.a.[X.] Rn. 16; vgl. auch Urteil vom 28. Februar 2002 - [X.]VerwG 4 [X.]N 5.01 - [X.] 406.12 § 11 [X.] Nr. 25 S. 6 und [X.]eschluss vom 8. Mai 1989 - [X.]VerwG 4 [X.] 78.89 - [X.] 406.11 § 31 [X.][X.]auG/[X.]auG[X.] Nr. 27). Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, muss die "Definition" und Differenzierung der Nutzungsarten (lediglich) städtebaulich begründet sein.

Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass zwischen [X.] - auch im sogenannten Discount-[X.]ereich - und [X.], die ganz oder überwiegend sog. Markenwaren im Wege der Direktvermarktung anbieten, planungsrechtlich relevante Unterschiede bestünden. Wenngleich in beiden Fällen Waren gleicher "Gattung" angeboten würden, unterschieden sich sowohl die Angebots- als auch die Nachfragestruktur erheblich voneinander. Dementsprechend entstünden auch unterschiedliche städtebauliche Auswirkungen ([X.] 25).

Es ist der planenden Gemeinde auch nicht verwehrt, durch eine weitergehende [X.]eschreibung der Anlagenart Hersteller-Direktverkaufszentrum eine genauere Abgrenzung zu einem allgemeinen Einkaufszentrum vorzunehmen, so dass sichergestellt wird, dass eine "schleichende" Umwandlung ([X.] 7) in ein derartiges allgemeines Einkaufszentrum von den Festsetzungen des [X.]ebauungsplans nicht mehr umfasst ist.

Gerade auf dem Gebiet des großflächigen Einzelhandels ist der [X.] - noch mehr als die [X.]augenehmigungsbehörde - gehalten und berechtigt, "ökonomische Zusammenhänge zu ermitteln und im Hinblick auf ihre städtebauliche Relevanz zu bewerten" (Urteile vom 17. Dezember 2009 - [X.]VerwG 4 [X.] 1.08 - [X.]VerwGE 136, 18 Rn. 16 und vom 11. Oktober 2007 - [X.]VerwG 4 [X.] 7.07 - [X.]VerwGE 129, 307 Rn. 16 zur Anwendung von § 34 Abs. 3 [X.]auG[X.]). Daher kann er zur Verfolgung seiner städtebaulichen Ziele an im Wirtschaftsleben anerkannte Abgrenzungskriterien anknüpfen. Ob sich die von einer Gemeinde im Einzelfall in einem [X.]ebauungsplan verwendeten Kriterien als für die angestrebte Abgrenzung geeignet erweisen, entzieht sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung durch das Revisionsgericht. Im Übrigen legt das Oberverwaltungsgericht ausführlich dar, dass der abstrakte Inhalt der [X.]egriffe Waren zweiter Wahl, Auslaufmodelle, Modelle vergangener Saisons, Restposten, Waren für Markttestzwecke und Überproduktion in hinreichend klarer Weise zu erfassen sei ([X.] 27 f.).

3. Die (in der [X.]eschwerdebegründung unter 3. formulierten) Fragen:

Genügt die Festsetzung eines Warensortiments den Anforderungen an [X.]estimmtheit und [X.]estimmbarkeit, wenn nicht an [X.] (wie etwa Schuhe, Herrenbekleidung etc.) angeknüpft wird, sondern an Wareneigenschaften, die sich (mit Ausnahme der Waren zweiter Wahl, sprich Waren mit kleinen Fehlern) anhand des jeweiligen Produkts nicht nachvollziehen lassen, sondern im Zusammenhang stehen mit der vom jeweiligen Markenhersteller betriebenen Produktion und Vermarktungsstrategie?

Ist den Anforderungen an [X.]estimmtheit und [X.]estimmbarkeit insbesondere dann noch Genüge getan, wenn

- die Entscheidung über die konkrete Zuordnung eines Artikels zu dem festgesetzten Warensortiment allein in der [X.]estimmungsmacht des jeweiligen Herstellers steht?

- eine Überprüfung im Wesentlichen nur anhand der von den jeweiligen Markenherstellern selbst betriebenen Warenwirtschaftssysteme möglich ist und ohne dass diese Zahlen die Überprüfung ermöglichende Führung ihres Warenwirtschaftssystems verpflichtet wären bzw. durch den [X.]ebauungsplan verpflichtet werden könnten?

Sind Mängel in der [X.]estimmtheit bzw. [X.]estimmbarkeit von Festsetzungen eines Angebotsbebauungsplans deshalb unbeachtlich oder gleichsam kompensierbar durch Verfahrensregelungen in einem [X.] und/oder die Möglichkeit der "planerischen [X.]" durch die Gemeinde?

rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Sie beruhen im Wesentlichen auf Annahmen, von denen das Oberverwaltungsgericht nicht ausgegangen ist. Im Übrigen wird kein Klärungsbedarf aufgezeigt.

Die Festsetzungen in einem [X.]ebauungsplan müssen hinreichend klar zum Ausdruck bringen, welche Regelung mit welchem Inhalt normative Geltung beansprucht ([X.]eschluss vom 6. März 2002 - [X.]VerwG 4 [X.] 7.02 -; [X.], Urteil vom 7. Januar 1998 - 8 S 1337/97 - V[X.]l[X.]W 1998, 307). Denn der [X.]ebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.]) und bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der [X.]ebauungsplan bildet andererseits die Grundlage für weitere zum Vollzug des [X.]augesetzbuchs erforderliche Maßnahmen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 [X.]auG[X.]). Daher können die einen [X.]auherrn treffenden Verpflichtungen auch erst im [X.]augenehmigungsverfahren näher konkretisiert werden. Die Festsetzungen eines [X.]ebauungsplans sind nicht schon dann zu unbestimmt, wenn sich deren Inhalt erst durch eine Auslegung erschließt.

Vorliegend hat das für die Auslegung des dem Landesrecht angehörenden [X.]ebauungsplans berufene Oberverwaltungsgericht die textlichen Festsetzungen für hinreichend bestimmt angesehen. Es hat festgestellt, dass die im angegriffenen [X.]ebauungsplan verwendeten [X.]egriffe Waren zweiter Wahl, Auslaufmodelle, Modelle vergangener Saisons, Restposten, Waren für Markttestzwecke und Überproduktion in hinreichend klarer Weise zu erfassen seien. Diese Schlussfolgerung erläutert das Gericht in seinem Urteil für jeden der genannten [X.]egriffe näher ([X.] 27). Es begründet im [X.] daran die von ihm bejahte Möglichkeit, das Vorliegen der genannten Voraussetzungen zu überprüfen ([X.] 28 f.). Häufig könne schon eine Sichtung des im DO[X.] angebotenen Sortiments Verstöße oder Missbräuche aufdecken, insbesondere wenn diese durch sachkundige Personen erfolge. Die Antragsgegnerin werde die textlichen Festsetzungen des [X.]ebauungsplans bei der Erteilung von [X.]augenehmigungen zu beachten haben. Ferner habe sie die Anwendung und Kontrolle der Sortimentsbeschränkungen bauaufsichtlich zu überwachen. Daneben könne sie überdies die im [X.] vereinbarten Kontrollbefugnisse und Sanktionen anwenden. Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht Feststellungen dahingehend, dass die gebotenen Abgrenzungen "allein in der [X.]estimmungsmacht des jeweiligen Herstellers" lägen und einer objektiven [X.]eurteilung nicht zugänglich wären, nicht getroffen. Das Gericht ist auch nicht davon ausgegangen, dass Mängel in der [X.]estimmtheit beziehungsweise [X.]estimmbarkeit von Festsetzungen bestünden, die durch Regelungen im [X.] oder Änderungen des [X.]ebauungsplans kompensiert werden müssten. Vielmehr hat es das Vorliegen derartiger Mängel verneint und lediglich ergänzend auf die angeführten weiteren Handlungsmöglichkeiten verwiesen.

Mit der in diesem Zusammenhang unter (3) aufgeworfenen Frage:

Hat dieses solcherart charakterisierte DO[X.]-Sortiment einen die planerische Festsetzung legitimierenden bodenrechtlichen [X.]ezug?

wird ebenfalls keine rechtsgrundsätzliche [X.]edeutung aufgezeigt. Die Umschreibung eines [X.] anhand eines bestimmten Sortiments ist grundsätzlich unbedenklich, wenn die getroffene Unterscheidung von städtebaulichen Zielsetzungen getragen ist. Hierzu ist auf die Ausführungen unter 2. zu verweisen.

4. [X.] ([X.]eschwerdebegründung unter 4.):

Fehlt es einer Festsetzung, nach der eine durchschnittliche Verkaufsfläche auch bei [X.] oder teilweiser Verwirklichung des Vorhabens nicht überschritten und ein Mindestanteil an Verkaufsfläche für ein bestimmtes Sortiment nicht unterschritten werden darf, an der städtebaulichen Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 [X.]auG[X.], wenn der Vorhabenträger in einem mit der Gemeinde geschlossenen [X.] dokumentiert, für einen Zeitraum von zwei Jahren zur Einhaltung dieser Festsetzungen nicht in der Lage zu sein? Stellt es einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 [X.]auG[X.] dar, wenn die planende Gemeinde mit der Vereinbarung einer zweijährigen Übergangszeit billigt, dass jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum eine planerische Festsetzung, die dies gerade nicht vorsieht, unbeachtet bleibt?

stellt sich nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit keine Feststellungen zum [X.] getroffen. Es hat vielmehr - im Zusammenhang mit dem Thema der Errichtung nach [X.]auabschnitten - ausdrücklich ausgeführt, dass es auf die zusätzlichen Regelungen dazu in § 1 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 11 sowie in § 4 und § 9 Abs. 1 lit. a und b des [X.]es ([X.]eiakte I; Anlage AG 10) im vorliegenden Zusammenhang nicht ankomme ([X.] 24). Unabhängig davon entziehen sich die Fragen einer grundsätzlichen Klärung, da sie auf die [X.]esonderheiten des vorliegend zwischen der Antragsgegnerin und der [X.]eigeladenen abgeschlossenen [X.]s abstellt. Davon abgesehen wird die Erforderlichkeit eines [X.]ebauungsplans nicht bereits dadurch in Frage gestellt, dass eine Gemeinde für eine Übergangszeit, in der die Festsetzungen nur zu einem Teil ausgeschöpft werden und damit die städtebaulichen Auswirkungen der Planung erst eingeschränkt zum Tragen kommen, beim Vollzug diesen zeitweiligen [X.]esonderheiten Rechnung tragen will.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 BN 43/10

09.02.2011

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 22. April 2010, Az: 1 KN 19/09, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 133 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.02.2011, Az. 4 BN 43/10 (REWIS RS 2011, 9661)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9661

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

12 KN 41/17

M 11 K 17.3753

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