Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2009, Az. IX ZB 58/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 142

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[X.][X.]/08 vom 10. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 10. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 13. Zivilkammer des [X.] vom 25. Februar 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 • fest-gesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 34 Abs. 2 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde ist eine Entscheidung des [X.] nicht zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). 1 Das Verfahrensgrundrecht der Schuldnerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Das Beschwerdegericht hat das Vorbrin-gen der Schuldnerin, es fehle an einem berechtigten Interesse der Gläubigerin an der Durchführung des Insolvenzverfahrens, weil Möglichkeiten für deren wei-tere Befriedigung in einem solchen Verfahren nicht denkbar seien, nicht [X.] - 3 - gangen. Indem es ausgeführt hat, das rechtliche Interesse der Gläubigerin [X.] nicht von dem Vorhandensein einer die Verfahrenskosten deckenden Masse ab, hat es diesen Vortrag vielmehr für unerheblich erachtet. Die Auffassung des [X.], es genüge, dass die [X.] Gläubigerin ihre Forderung glaubhaft gemacht habe, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, insbesondere mit dem [X.]uss vom 14. Dezember 2005 ([X.] ZB 207/04, [X.], 492). Die Beteiligte zu 1 muss das Bestehen ihrer Forderung nicht beweisen, weil sie für einen Teil ihrer [X.] über einen vollstreckbaren Titel verfügt (vgl. [X.], [X.]. v. 13. Juni 2006 - [X.] ZB 88/05, [X.] 2006, 565). Gegenrechte gegen eine titulierte Forde-rung muss die Schuldnerin aber in dem dafür vorgesehenen Verfahren 3 - 4 - verfolgen. Es ist nicht Sache des Insolvenzgerichts, solche Einwände zu prüfen ([X.], [X.]. v. 29. Juni 2006 - [X.] ZB 245/05, [X.], 1632, 1633 Rn. 11; v. 29. März 2007 - [X.] ZB 141/06, [X.], 1132 Rn. 7). [X.] [X.]

Pape [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.12.2007 - 93 IN 57/07 - [X.], Entscheidung vom 25.02.2008 - 13 T 15/08 -

Meta

IX ZB 58/08

10.12.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2009, Az. IX ZB 58/08 (REWIS RS 2009, 142)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 142

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