Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.11.2011, Az. 4 AZR 246/10

4. Senat | REWIS RS 2011, 1406

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Gegenstand

Anforderung an Revisionsbegründung - ergänzende Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel - tarifliche Ansprüche auf Urlaubsgeld und Sonderzuwendung


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2009 - 18 [X.] 1751/08 - aufgehoben.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2008 - 4 Ca 895/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel und sich daraus ergebende Ansprüche des [X.] und einen Anspruch auf Zusatzurlaub.

2

Der Kläger, Mitglied der [X.], ist seit dem 1. Jan[X.]r 2002 bei der [X.] beschäftigt. Im maßgebenden Arbeitsvertrag vom 2. Jan[X.]r 2003 heißt es in § 2:

        

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag ([X.]) vom 23. Febr[X.]r 1961 (mit Ausnahme der §§ 1; 2; 3; 6; 11; 23; 23a; 23b; 25; 26a; 69 und 73 [X.]) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.“

3

Die Beklagte betreibt für das [X.] ([X.]) den Blutspendedienst [X.]. im [X.]. Die Beklagte, die nicht Mitglied der Tarifgemeinschaft des [X.] ist, war zunächst nicht tarifgebunden. Sie schloss, auch vor dem Hintergrund der Ablösung des [X.] durch die [X.] im öffentlichen Dienst, am 31. Oktober 2006 mit dem [X.] ([X.], nunmehr [X.] - Die Berufsgewerkschaft) einen [X.]. Aufgrund von nachfolgenden Tarifverhandlungen mit der [X.] kam es am 18. Jan[X.]r 2007 zur Vereinbarung eines weiteren [X.]es (nachfolgend: [X.]), der am 1. Jan[X.]r 2007 in [X.] trat und der [X.]. folgende Regelungen enthält:

        

„§ 2   

        

Anwendung von Tarifverträgen

        

1.    

Auf die Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer … wird das zwischen der [X.]-Bundestarifgemeinschaft und der [X.] - [X.] - vereinbarte Tarifvertragsrecht, beginnend mit dem 27. Änderungstarifvertrag, dem sogenannten ‚[X.]-Reformtarifvertrag’ vom 22. Dezember 2006, einschließlich aller ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge und besonderen Tarifvertragsteile in seiner jeweils gültigen Fassung angewandt, soweit in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

        

…       

        

§ 4     

        

Vertrauensschutz / Besitzstandswahrung

        

Soweit für einzelne Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen …, die unter den Geltungsbereich dieses [X.] fallen, für sie günstigere Regelungen aus Vereinbarungen arbeitsvertraglicher Art mit dem Arbeitgeber gelten, als in diesem Tarifvertrag vereinbart, behalten sie alle Ansprüche, die sich aus diesen Vereinbarungen ergeben. Der Abschluss dieses [X.] ist kein Rechtsgrund für den Wegfall oder die Einschränkung oder die Kündigung solcher Vereinbarungen.“

4

Nach verschiedenen Informationen der [X.] an die bei ihr tätigen Beschäftigten über die Tarifvertragsverhandlungen und -abschlüsse teilte sie diesen [X.]. mit Schreiben vom 4. Jan[X.]r 2007 mit:

        

„Sie haben ab sofort drei Wahlmöglichkeiten

        

- Verbleib im alten [X.]

        

- dem [X.]-[X.]

        

- und dem [X.]-Reformtarifvertrag …“

5

Mit Schreiben vom 28. März 2007 reagierte der Kläger gegenüber der [X.]:

        

„Arbeitsverhältnis/Abrechnung gemäß [X.]-Haustarif-vertrag

        

[X.] und Herren,

        

hiermit erkläre ich, dass mein Arbeitsverhältnis tarifgerecht in den neuen [X.]-[X.] übergeleitet und gemäß [X.]-[X.] abgerechnet werden soll.

        

Darüber hinaus bitte ich Sie, die im [X.]-[X.] (bzw. [X.]-Reformtarifvertrag) festgelegten Einmalzahlungen mit der Abrechnung für den Monat April 2007 auszuzahlen, aber abgabenrechtlich auf die Monate Febr[X.]r 2007 und April 2007 rückzurechnen, wie es im Unternehmen in solchen Fällen auch sonst üblich ist.“

6

Einen von der [X.] im April 2007 übersandten Änderungsvertrag zum bestehenden Arbeitsvertrag, wonach ab dem 1. Jan[X.]r 2007 der [X.] auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet und etwaige „Verweisungen auf andere Tarifverträge“ aufgehoben werden, unterzeichnete der Kläger nicht. Die Beklagte rechnete für die [X.] ab dem 1. Jan[X.]r 2007 das Arbeitsverhältnis auf Grundlage des [X.]es ab. Ein in den Vorjahren [X.] Urlaubsgeld nach Maßgabe des [X.] über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16. März 1977 (TV-Urlaubsgeld), eine Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 ([X.]) sowie einen sog. [X.] gewährte die Beklagte nicht mehr.

7

Mit Schreiben vom 23. September 2007 machte der Kläger „für das [X.] und für die Folgezeit“ [X.]. Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld „gemäß [X.]“ und mit weiterem Schreiben vom 25. März 2008 „entsprechend der Urlaubsregelung ‚Zusatzurlaub während bestimmter [X.]en‘ “ zusätzliche Urlaubstage aufgrund eines in der [X.] vom 2. bis 10. Jan[X.]r 2008 in Anspruch genommenen Urlaubs erfolglos geltend.

8

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Nach dem [X.] könne er eine höhere Zahlung beanspruchen als die von der [X.] auf Grundlage des [X.]es geleistete. Aufgrund der Bezugnahmeklausel seien die Regelungen des [X.] und der hierzu geschlossenen Zusatztarifverträge als günstigere Bestimmungen auf das Arbeitsverhältnis nach wie vor anzuwenden. Das folge auch aus § 4 Satz 1 [X.]. Mit dem Schreiben vom 28. März 2007 habe er lediglich seine [X.]szugehörigkeit klarstellen, nicht aber die bestehende Bezugnahmeklausel einzelvertraglich abändern wollen. Darüber hinaus müsse die Beklagte auch eine Urlaubsregelung vom 2. Dezember 1977 anwenden. Danach erhielten Arbeitnehmer [X.]. dann Zusatzurlaub, wenn sie ihren Urlaub aus einem Kalenderjahr in der [X.] vom 1. November des Jahres bis zum 31. März des Folgejahres in Anspruch nähmen.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Urlaubsgeld in Höhe von 255,65 Euro brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26. April 2008 zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Jahre 2008 und auch in den Folgejahren das Urlaubsgeld in Höhe von 255,65 Euro brutto zu zahlen,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu wenig gezahlte Zuwendung in Höhe von 978,12 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26. April 2008 zu zahlen,

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 2 (zwei) zusätzliche Urlaubstage zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach § 2 [X.] sei die Anwendung der bisher aufgrund individ[X.]lvertraglicher Vereinbarung anwendbaren Tarifverträge ersetzt worden. Zudem hätten die Parteien aufgrund des schriftlichen Antrages des [X.] vom 28. März 2007 die frühere arbeitsvertragliche Bezugnahme aufgehoben und den [X.] als maßgebend vereinbart. Jedenfalls sei die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel dahingehend auszulegen, dass die beiden Haustarifverträge an deren Stelle treten sollten. Der Kläger könne auch keinen Zusatzurlaub beanspruchen. Die vom Kläger angeführte „Urlaubsregelung“ und die Betriebsvereinbarung, auf die er sich stütze, gestalteten nur einen nach § 49 [X.] bestehenden Anspruch aus, begründeten aber selbst keinen solchen. Zudem habe der Kläger seinen Urlaub nicht aufgrund betrieblicher Gründe in der besagten [X.] in Anspruch genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] ihr bis auf einen geringen Teil des zusätzlichen Urlaubs stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.] ist begründet. Das [X.] hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.

I. Die Revision der [X.] ist entgegen der Auffassung des [X.] auch hinsichtlich des Klageantrages zu 4) zulässig.

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Dabei muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Bei mehreren [X.] muss bei einer unbeschränkt eingelegten Revision für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig ([X.] 24. Februar 2010 - 4 [X.] - Rn. 21 [X.], [X.] ZPO § 551 Nr. 68). Eine eigenständige Begründung ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn die Entscheidung über den einen Streitgegenstand notwendig von der Entscheidung über den anderen abhängt, so dass mit der Begründung der Revision über den einen Streitgegenstand gleichzeitig auch dargelegt ist, inwiefern die Entscheidung über den anderen unrichtig ist ([X.] 9. April 1991 - 1 [X.] - [X.]E 68, 1).

2. Diesen Anforderungen genügt die Revision der [X.] auch hinsichtlich des Klageantrages zu 4). Nach den Entscheidungsgründen des [X.]s hängt die Entscheidung über diesen Anspruch von der über die anderen, mit den Anträgen zu 1) bis 3) verfolgten Begehren ab. Deshalb war eine eigenständige Begründung der Revision hinsichtlich des Antrages zu 4) entbehrlich.

Das [X.] hat der Forderung des [X.] auf Zusatzurlaub aus den gleichen Gründen stattgegeben wie den anderen [X.]. Das ergibt die Auslegung der Entscheidungsgründe im Zusammenhang mit denen des erstinstanzlichen Urteils. Das Berufungsgericht geht wie schon das Arbeitsgericht davon aus, die Ansprüche des [X.] seien „von der Weitergeltung der [X.]-Regelungen nach § 2 des Arbeitsvertrages abhängig“. Dem entsprechen auch die erstinstanzlichen Gründe. Das Arbeitsgericht hatte als Anspruchsgrundlage § 49 [X.] herangezogen und, weil die Bestimmungen des [X.] auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung mehr fänden, die Klage auch insoweit abgewiesen. Ist danach die weitere Anwendbarkeit der Bestimmungen des [X.] nach den Entscheidungsgründen für alle Anträge maßgebend, ist es ausreichend, wenn sich die Revisionsbegründung in diesem zentralen Punkt mit den Urteilsgründen auseinandersetzt, wie dies vorliegend geschehen ist.

II. Die Klage ist entgegen der Auffassung des [X.]s insgesamt unbegründet.

1. Die Anträge zu 1) bis 3) sind unbegründet. Der Kläger kann weder ein Urlaubsgeld nach dem [X.] noch eine Zuwendung auf der Grundlage des [X.] als den [X.] ergänzende Tarifverträge beanspruchen. Dabei kann es dahinstehen, ob es aufgrund des Schreibens des [X.] vom 28. März 2007 zu einer Änderung der [X.] in § 2 des Arbeitsvertrages gekommen und die Klage schon deshalb unbegründet ist. Selbst wenn man hiervon nicht ausgeht, sind die beiden hier streitgegenständlichen Tarifverträge infolge ihrer Ablösung durch die an ihre Stelle getretenen Tarifwerke nicht mehr von der [X.] erfasst, die zwischen den Parteien im Jahre 2003 vereinbart wurde.

a) Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis „nach dem [X.]-Angestelltentarifvertrag ([X.]) vom 23. Februar 1961 … und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen“. Diese Abrede (zu den Maßstäben der Auslegung einer solchen Allgemeinen Geschäftsbedingung [X.] 25. August 2010 - 4 [X.] - Rn. 24 ff., [X.] [X.] § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 21; 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 15, [X.]E 134, 283 ) enthält eine dynamische Bezugnahme, die den [X.]eiligen [X.] und die ihn ergänzenden Tarifverträge erfasst, wozu auch der [X.] und der [X.] in ihrer [X.]eils geltenden Fassung gehören. Von diesem Verständnis der [X.] gehen auch die Parteien im Grundsatz übereinstimmend aus.

b) Die unbedingte dynamische Bezugnahme führt vorliegend allerdings dazu, dass spätestens ab dem 1. November 2006 und damit für den streitgegenständlichen [X.]raum die [X.] zum [X.] kraft vertraglicher Vereinbarung Anwendung finden.

aa) Dabei kann es dahinstehen, ob bereits die Auslegung der [X.], die nicht nur den „[X.]eiligen [X.]“ nennt (so in den Entscheidungen des Senats 19. Mai 2010 - 4 [X.] - [X.]E 134, 283 ; 16. Juni 2010 - 4 [X.] Rn. 24, [X.] [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 79; ebenso 10. Juni 2009 - 4 [X.] - Rn. 38, [X.] BGB § 157 Nr. 38), sondern neben den „ergänzenden“ auch die „ändernden“ Tarifverträge, zu einer Anwendung der [X.] zum [X.] - dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) und dem Tarifvertrag für die Länder ([X.]) - führt (so Henssler/Seidensticker RdA 2011, 247, 249 mit dem zutreffenden Hinweis, dass die [X.] im Wesentlichen der Zusammenführung der vormals getrennten Tarifregelungen für Arbeiter und Angestellte geschuldet sind; offengelassen in [X.] 25. August 2010 - 4 [X.] - Rn. 23, [X.] [X.] § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 21). Ausgehend vom vertraglichen Regelungszweck der vorliegenden [X.] - der Ausgestaltung der Arbeitsvertragsbedingungen nach Maßgabe der [X.]eiligen Tarifbedingungen des öffentlichen Dienstes (s. nur [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 34 [X.], aaO - kann eine Bezugnahme der [X.] auch dann anzunehmen sein, wenn zwar nicht die „ersetzenden“, sondern lediglich die „ändernden“ Tarifverträge in der vertraglichen Abrede genannt sind. Dass die Parteien bewusst auf das Wort „ersetzend“ verzichtet haben, ist weder dargetan noch ersichtlich.

bb) Selbst wenn man mit dem Kläger der Auffassung ist, dass mit einem solchen Vertragsverständnis die Grenzen der Auslegung überschritten sein sollten, folgt das genannte Ergebnis jedenfalls aus einer ergänzender Auslegung (ausf. zu den Voraussetzungen und Maßstäben [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn.  23, 31 ff., [X.]E 134, 283 ; 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 27, 31 ff., [X.] 2012, 100) der Bezugnahmeregelung in § 2 des Arbeitsvertrages.

(1) Die dynamische Bezugnahmeregelung in § 2 des Arbeitsvertrages ist lückenhaft. Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das [X.]eils geltende tarifliche Regelungswerk ergibt sich der Wille der Parteien, die Arbeitsbedingungen des Arbeitsverhältnisses nicht in einer bestimmten Weise festzuschreiben, sondern sie dynamisch an der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst auszurichten. Durch die weitestgehende Ersetzung des [X.] für den Bereich des [X.] und der [X.] zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) vom 13. September 2005 (§ 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des [X.] in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts [[X.]]; § 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts [[X.]], [X.]. vom 13. September 2005) sowie - vorliegend allerdings nicht einschlägig - den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der [X.] ([X.]/[X.]) vom 17. August 2006 (§ 2 Abs. 1 Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den [X.]/[X.] und zur Regelung des Übergangsrechts [[X.]/[X.]] vom 17. August 2006) und für den Bereich der Länder zum 1. November 2006 durch den [X.] vom 12. Oktober 2006 nach § 2 TVÜ-Länder sowie - gleichfalls hier nicht einschlägig - durch den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 ([X.]/[X.]) nach § 2 Abs. 1 Satz 1 iVm. der Anlage 1 Teil A des Tarifvertrages zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken ([X.]/[X.]) vom 30. Oktober 2006 hat die dynamische Entwicklung des [X.] und die zu seiner Ergänzung abgeschlossenen Tarifverträge ihr Ende gefunden. Da die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf dieser Dynamik aufbaut, ist der Vertrag spätestens seit dem 1. November 2006 lückenhaft geworden.

(2) Eine nachträgliche Regelungslücke kann nicht deshalb verneint werden, weil der [X.] noch fortbesteht und mit seinem - statischen - Inhalt das Arbeitsverhältnis der Parteien noch regeln könnte. Ein solches Verständnis ist weder mit dem Wortlaut der Klausel noch mit dem Zweck einer zeitdynamischen Bezugnahme vereinbar (ausf. [X.] 25. August 2010 - 4 [X.] - Rn. 26 [X.], [X.] [X.] § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 21). Das zeigt auch das unwidersprochene Vorbringen der [X.], die [X.] über einen Haustarifvertrag seien auch deshalb aufgenommen worden, weil der „[X.] nicht mehr fortgeführt wurde“.

(3) Die mit der Ersetzung des [X.] und der ihn ergänzenden und ändernden Tarifverträge entstandene nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen (zu den Voraussetzungen ausf. [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 31 [X.], [X.]E 134, 283 ).

(a) Entgegen der Auffassung der [X.] kann allerdings nicht angenommen werden, die Parteien hätten für diesen Fall die Anwendung des von ihr geschlossenen [X.] vereinbart. Für die Annahme der [X.], lückenfüllend solle anstelle eines Tarifvertrages mit einem bundesweiten Geltungsbereich ein für das Unternehmen der [X.] in einigen [X.]ländern geltender Haustarifvertrag zur Anwendung kommen, der im Wesentlichen auf den sog. DRK-Reformtarifvertrag verweist, fehlt es an Anhaltspunkten. Gegen einen Willen der Parteien des Arbeitsvertrages, eine etwaige Regelungslücke durch dann bestehende speziellere Tarifregelungen zu schließen, spricht im Übrigen auch, dass sie für das im Jahre 2002 begründete Arbeitsverhältnis nicht auf die ([X.] des Tarifvertrages über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des [X.] vom 31. Januar 1984 und dessen Änderungstarifverträge verwiesen haben. Darüber hinaus bestand bei Eintritt der vertraglichen Regelungslücke spätestens am 1. November 2006 der Haustarifvertrag noch nicht. Auch fehlt es an Anhaltspunkten, die Parteien hätten - wie es die [X.] meint - in einem solchen Fall dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen den später geschlossenen Haustarifverträgen eingeräumt.

Ein anderes Auslegungsergebnis lässt sich entgegen der Auffassung der [X.] nicht damit begründen, der Haustarifvertrag sei gegenüber den [X.]n für den öffentlichen Dienst der „speziellere“ Tarifvertrag. Es handelt sich bei dem Prinzip der Sachnähe oder Spezialität um eine tarifrechtliche Kollisionsregel, die dazu dient, eine Tarifkonkurrenz aufzulösen ([X.] 9. Dezember 2009 - 4 [X.]/08 - Rn. 49, [X.] [X.] § 3 Nr. 48 = EzA [X.] § 3 Nr. 34). Für die ergänzende Vertragsauslegung ist das tarifrechtliche Prinzip der Spezialität ohne Belang, sofern sich nicht aus dem Regelungsplan des Arbeitsvertrages mit hinreichender Deutlichkeit Gegenteiliges ergibt ([X.] 9. Juni 2010 - 5 [X.] - Rn. 24).

Weiterhin folgt auch aus § 2 Haustarifvertrag kein anderes Ergebnis. Der Inhalt der vertraglichen Abrede in § 2 des Arbeitsvertrages wird hierdurch nicht verändert. Es steht außerhalb der [X.] von Tarifvertragsparteien, individualvertragliche [X.] durch tarifliche Abreden abzuändern. Gegenstand kollektiver Regelungen durch tarifliche Inhaltsnormen ist die Festsetzung allgemeiner und gleicher Mindestarbeitsbedingungen. Die Möglichkeit, demgegenüber günstigere Arbeitsbedingungen einzelvertraglich zu vereinbaren, kann ein Tarifvertrag auch für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse nicht einschränken. Ebenso wenig kann ein Tarifvertrag bestehende individualvertraglich vereinbarte Rechte abändern oder verkürzen (s. nur [X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 55 [X.], [X.] 2012, 100).

(b) Die ergänzende Vertragsauslegung ergibt, dass die Parteien für den Fall der hier vorliegenden Tarifsukzession des im Arbeitsvertrag benannten tariflichen Regelungswerks das nachfolgende tarifliche Regelungswerk des öffentlichen Dienstes vereinbart hätten, weil eine statische Regelung der Arbeitsbedingungen auf den [X.]punkt der hier vorliegenden Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach. Dies wären vorliegend zumindest die Tarifregelungen für den öffentlichen Dienst gewesen, die den [X.] und die ihn ergänzenden Tarifverträge ersetzten (ausf. [X.] 25. August 2010 - 4 [X.] - Rn. 26 f[X.], [X.] [X.] § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 21). Der [X.] und der [X.], auf die der Kläger seine Ansprüche stützt, sind keine Tarifverträge, die den [X.], den [X.] oder den [X.] ergänzen. Sie waren deshalb im Streitzeitraum nicht mehr Vertragsgegenstand.

(4) Ein anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des [X.] nicht aus dem Umstand, dass die [X.], wie er geltend macht, keinerlei Leistungen nach dem [X.] oder dem [X.] an den Kläger oder die übrigen Beschäftigten erbracht hat.

(a) Zwar darf sich das Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht in Widerspruch zum Parteiwillen setzen (st. Rspr., [X.] 1. Februar 1984 VIII ZR 54/83 - [X.]Z 90, 69). Dieser Grundsatz ist aber dahingehend zu präzisieren, dass eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Widerspruch zu dem im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen stehen und nicht zu einer unzulässigen Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen darf ([X.] 22. April 1953 - II ZR 143/52 - [X.]Z 9, 273). Ohne Bedeutung sind hingegen unterschiedliche Auffassungen der Parteien, wie eine Regelungslücke zu schließen ist. Bei den Begleitumständen, die Rückschlüsse auf den erklärten [X.] haben können, sind bei der Auslegung grundsätzlich nur diejenigen zu berücksichtigen, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts erkennbar waren. Dies gilt auch im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung. Maßgebend sind die Umstände bei Vertragsschluss. Soweit gleichwohl ein nachträgliches Verhalten der Parteien bei der Auslegung von Willenserklärungen berücksichtigt wird (vgl. [X.]/Singer BGB 2004 § 133 Rn. 50 [X.]), muss es „Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen“ ([X.] 24. Juni 1988 - V ZR 49/87 - NJW 1988, 2878). Hierzu bedarf es aber einer über längere [X.] geübten einverständlichen Vertrags- und Zahlungspraxis ([X.] 29. April 1993 - III [X.] - [X.]Z 122, 287).

(b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Aus der Tatsache, dass die [X.] „bis zum 31. Dezember 2006“ ein tarifliches Urlaubsgeld und die Zuwendung für das [X.] nach dem [X.] zahlte, kann nach den genannten Kriterien nicht auf einen Willen der Parteien bei Vertragsschluss geschlossen werden, es bestehe keine Regelungslücke oder eine solche solle durch eine statische Anwendung des [X.] und der ergänzenden Tarifverträge geschlossen werden. Es fehlt an einer über längere [X.] einverständlich ausgeübten Vertrags- oder Zahlungspraxis.

(aa) Nach der Aufspaltung der bis zum 30. September 2005 weitgehend gleichlautenden Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes in die tariflichen Regelungen des [X.] ([X.] und [X.]) und des [X.] spricht vieles dafür, dass die Arbeitsvertragsparteien den [X.] in Bezug genommen hätten, wenn sie die eingetretene aufgespaltene Tarifsukzession bei Vertragsschluss bedacht hätten. Vorliegend bestehen ausreichende Hinweise, die eine Orientierung (zu diesem Kriterium [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 41, [X.]E 134, 283) an den tariflichen Regelungen des öffentlichen Dienstes für die Angestellten der Länder erkennen lassen. Nach der von der [X.] im hiesigen Verfahren angeführten Entscheidung des [X.] (24. Oktober 2006 - 3 [X.] 1023/06 - [X.]-RR 2007, 24) hat sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach einer Vergütungsgruppe des [X.] vergütet, die wiederum allein Inhalt der Vergütungsordnung [X.]/Länder gewesen ist. Weiterhin hat sie dabei geltend gemacht, dass bundesrechtliche Regelungen nicht angewendet worden seien, sondern Reisekosten nach dem Reisekostengesetz des [X.] vergütet worden sind. Die Anwendung des [X.] idF für die Länder ergibt sich nach den Feststellungen des [X.]s auch aus dem von der [X.] im Jahre 2007 veröffentlichen Lagebericht. Zudem handelt es sich bei der [X.] um eine Einrichtung auf [X.] von mehreren [X.]ländern, bei der nicht angenommen werden kann, der [X.] für den Bereich des [X.] oder für den der [X.] wäre vereinbart worden, wenn die Parteien die [X.] berücksichtigt hätten. Nach alledem kann mit guten Gründen angenommen werden, die Parteien hätten die für diesen Bereich geltenden Nachfolgeregelungen vereinbart.

(bb) Der den [X.] und die hier maßgebenden Tarifverträge ablösende [X.] trat erst zum 1. November 2006 in [X.]. Schon deshalb erlaubt das diesem Datum zeitlich vorangegangene Vertragsverhalten der Parteien im Jahre 2006 keine Rückschlüsse auf einen einer Lückenfüllung durch den [X.] entgegenstehenden Parteiwillen. In der Folge ist die Zahlung eines [X.] nach dem [X.] im Juli des Jahres 2006 schon im Ansatz nicht geeignet, auf einen Willen der Parteien schließen zu können, auch über das Ende der dynamischen Entwicklung des eigentlichen [X.] hinaus diesen weiterhin anzuwenden. Gleiches gilt im Ergebnis für die Zahlung einer Zuwendung. Zwar war zum maßgebenden Fälligkeitstermin nach dem [X.] dieser bereits abgelöst worden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 iVm. Anlage 1 Teil B Nr. 18 TVÜ-Länder). Die einmalige Zahlung der Zuwendung an den Kläger in den ersten beiden Monaten nach Inkrafttreten des [X.] ist aber ohne weitere Anhaltspunkte nicht geeignet, auf einen Willen der Parteien schließen zu können, sie wollten unabhängig vom Regelungszweck der vereinbarten dynamischen Inbezugnahme es nunmehr bei einer statischen Anwendung des [X.] und der (bisher) ergänzenden und ändernden Tarifverträge belassen. Es fehlt bereits an einer über längere [X.] andauernden einverständlichen Vertrags- und Zahlungspraxis.

Zudem war die [X.] ua. aufgrund der von ihr im Verfahren angeführten Entscheidung des [X.] ( 24. Oktober 2006 - 3 [X.] 1023/06 - [X.]-RR 2007, 24 ), welches eine Erstreckung einer von ihr verwendeten arbeitsvertraglichen [X.] - „Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem [X.]-Angestelltentarifvertrag ([X.]) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen, soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes geregelt wurde.“ - auf die [X.] abgelehnt hatte, der Auffassung, die [X.] könne „ohne Beteiligung der Mitarbeiter“ nicht zu einer Anwendung der [X.] führen. Dieser Umstand sowie die von ihr angeführten Gründe zur Aufnahme von [X.] im Jahre 2006 sprechen gegen die Annahme, die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, die vertragliche Abrede enthalte keine Regelungslücke und eine ergänzende Vertragsauslegung widerspreche dem im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen. Gleiches gilt für das Schreiben der [X.] vom 4. Januar 2007. Aus der Formulierung „Ansonsten gehen wir davon aus, dass für sie der bisherige Arbeitsvertrag gemäß den [X.]-Regeln weiterhin Bestand haben wird.“ kann nicht auf einen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien bei Abschluss des Arbeitsvertrages geschlossen werden, es solle im Falle einer Tarifsukzession wie der vorliegenden bei einer statischen Geltung des [X.] verbleiben. Die [X.] gibt hier lediglich ihre Rechtsauffassung entsprechend der Entscheidung des [X.] (24. Oktober 2006 - 3 [X.] 1023/06 - aaO) wieder.

(cc) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch dann nicht, wenn man zugunsten des [X.] davon ausgeht, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sei der [X.] die arbeitsvertraglich in Bezug genommene Nachfolgeregelung. Allein die Rechtsauffassung der [X.], die Bezugnahmeregelung erfasse nicht die im Wege der Tarifsukzession vereinbarten [X.], lässt vorliegend bereits nicht darauf schließen, sie sei davon ausgegangen, es liege keine Regelungslücke vor. Dagegen spricht ihr Vorbringen in den Tatsacheninstanzen, dass sie die [X.] im Jahre 2006 infolge der fehlenden Weiterführung des [X.] aufgenommen hat. In der Folge kann auch die weitere Fortführung der Bestimmungen des [X.] nicht - wie der Kläger meint - dahingehend verstanden werden, die Parteien hätten sich entgegen dem Regelungsplan der dauerhaften Anbindung an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst in Kenntnis einer Regelungslücke auf die statische Beibehaltung der Tarifregelungen des [X.] einschließlich des [X.] und des [X.] (konkludent) verständigt. Allein die [X.]eils einmalige Leistung nach Maßgabe der Regelungen des [X.] und der ihn ergänzenden Tarifverträge nach deren Ablösung lässt noch keine Rückschlüsse auf ein derartiges Verständnis der Parteien bei Abschluss des Vertrages zu.

c) Der ergänzenden Vertragsauslegung steht schließlich nicht entgegen, dass die arbeitsvertragliche Verweisung einzelne Bestimmungen des [X.] ausnimmt. Die Parteien haben - anders als in der grundlegend anders gelagerten Fallgestaltung, die der Entscheidung des Senats vom 10. Juni 2009 (- 4 [X.] - [X.] BGB § 157 Nr. 38) zugrunde lag - nicht etwa mehrere Elemente aus verschiedenen Normenwerken in einer eigenständigen Vertragsregelung miteinander verbunden, die einer Grundvorstellung des Arbeitsvertrages entgegensteht, mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk des [X.] sollten für die Zukunft die arbeitsvertraglichen Bedingungen im Grundsatz der [X.] der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut werden (s. auch [X.] 24. August 2011 - 4 [X.] - Rn. 32). Die Herausnahme der in § 2 des Arbeitsvertrages aufgeführten tariflichen Bestimmungen des [X.] berühren das in Bezug genommene Regelungswerk nicht in seinem materiellen Gehalt. Die aufgeführten §§ 1 bis 3 [X.] betreffen den Geltungsbereich oder Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen, die bei einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme grundsätzlich entbehrlich sind. Das Gelöbnis nach § 6 [X.] betrifft allein den öffentlichen Dienst. Gleiches gilt für die Nichtanwendung der §§ 11, 69 [X.] über die Anwendbarkeit bestimmter beamtenrechtlicher Vorschriften für einen privaten Arbeitgeber. Die ebenfalls ausgenommenen [X.] des § 73 [X.] sind vorliegend ebenfalls ohne erkennbare Bedeutung wie dies auch für das in § 25 [X.] genannte [X.] für Angestellte im kommunalen Verwaltungs-, Kassen- und Sparkassendienst nach der Anlage 3 zum [X.] gilt. Trotz der Nichtanwendung der §§ 23, 23a, 23b [X.] bleiben vorliegend insbesondere die Grundsätze der Tarifautomatik nach § 22 [X.] anwendbar (anders etwa in dem Rechtsstreit, der der Entscheidung des Senats 26. Januar 2011 - 4 [X.] - Rn. 16, [X.] 100 [X.]-AT § 2 [X.] Nr. 30, zugrunde lag).

d) Die Regelung zur Wahrung des arbeitsvertraglichen Besitzstandes in § 4 Satz 1 Haustarifvertrag führt entgegen der Auffassung des [X.] zu keinem anderen Ergebnis. Mit ihr wird lediglich die nach § 4 Abs. 3 [X.] bestehende Rechtslage wiedergegeben. Was Inhalt der „Vereinbarungen arbeitsvertraglicher Art“ ist, ist unabhängig von § 4 Satz 1 Haustarifvertrag nach den allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung und ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen. Die Anwendung dieser Regeln führt - wie vorstehend dargelegt - dazu, dass der [X.] sowie die ergänzenden Tarifverträge nicht mehr von der [X.] erfasst sind und damit nicht mehr aufgrund einer „Vereinbarung arbeitsvertraglicher Art“ im Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

2. Der Antrag zu 4) ist insgesamt unbegründet.

a) Die Klage ist, wie die gebotene Auslegung ergibt (vgl. [X.] 20. Mai 2009 - 4 [X.]/08 - Rn. 19 [X.], [X.] [X.] § 3 Nr. 42 = EzA [X.] § 4 Nachwirkung Nr. 45; 26. Januar 2011 - 4 [X.] - Rn. 14, [X.] [X.] § 3 Betriebsnormen Nr. 7 = EzA [X.] § 1 Betriebsnorm Nr. 6), hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und daher zulässig. Ausweislich der Klagebegründung beansprucht der Kläger den Zusatzurlaub für das [X.] auf der Grundlage der in der Klageschrift beigefügten „Urlaubsregelung, hier: Zusatzurlaub während bestimmter [X.]en“ vom 2. Dezember 1977.

b) Der Klageantrag ist unbegründet.

aa) Die Klage auf Gewährung des Urlaubs ist bereits deshalb unbegründet, weil der Kläger eine Anspruchsgrundlage nicht schlüssig dargetan hat, wie es die [X.] auch bereits erstinstanzlich gerügt hatte, so dass es nicht darauf ankommt, ob dem Kläger der Urlaub im Wege des Schadenersatzes zu gewähren ist.

Der Kläger, der sich zur Begründung seines Anspruchs auf eine in der „Urlaubsregelung“ genannte Betriebsvereinbarung vom 14. Dezember 1970/1. Dezember 1971 stützt, hat eine solche weder vorgelegt noch erschließt sich deren Inhalt aus der genannten Anlage zur Klageschrift. Zudem zielt der Kläger für sein Begehren nicht auf den in der „Urlaubsregelung“ genannten „betrieblichen Zusatzurlaub“, der zunächst einmal allein Inhalt einer Betriebsvereinbarung sein könnte, sondern auf einen „tariflichen Zusatzurlaub“. Dass dieser „tarifliche Zusatzurlaub“ hinsichtlich seiner Anspruchsvoraussetzungen durch eine Betriebsvereinbarung bei der [X.] geregelt ist, wie es der Kläger [X.] behauptet hat, ist von ihm weder näher dargetan noch ersichtlich.

bb) Darüber hinaus hat der Kläger in beiden Instanzen trotz eines entsprechenden Einwands der [X.] nicht dargetan, dass er seinen Urlaub in der [X.] vom 2. Januar 2008 bis zum 10. Januar 2008 entsprechend den Bestimmungen der von ihm vorgelegten und wohl als Merkblatt zu verstehenden „Urlaubsregelung“ tatsächlich „aus betrieblichen Gründen“ in Anspruch genommen hat. Daher sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzurlaub auch deshalb nicht ersichtlich.

III. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).

        

    Bepler    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    von [X.]    

        

    [X.]    

                 

Meta

4 AZR 246/10

16.11.2011

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Münster, 13. Oktober 2008, Az: 4 Ca 895/08, Urteil

§ 72 Abs 5 ArbGG, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 ZPO, § 611 Abs 1 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 1 Abs 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.11.2011, Az. 4 AZR 246/10 (REWIS RS 2011, 1406)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1406


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 AZR 246/10

Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 246/10, 16.11.2011.


Az. 18 Sa 1751/08

Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 1751/08, 21.10.2009.


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Ergänzende Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf den BAT


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