Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2011, Az. II ZR 141/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8648

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[X.]/10 vom 15. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 15. März 2011 durch den Vorsitzenden [X.] und die Richterin [X.], [X.] Drescher, [X.] und [X.] beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des [X.] (15. Zivilkammer) vom 25. Juni 2010 wird auf Kosten der Kläge-rin als unzulässig verworfen. Streitwert: 2.556,46 • Gründe: [X.] Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Liquidation, [X.] von der Beklagten die Leistung von Beiträgen. Die Beklagte ist der [X.], sie habe ihre Beitragspflicht bereits erfüllt. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin sei nicht prozessfähig. Sie könne nicht durch den ehemals mit Einzelgeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis aus-gestatteten Mitgesellschafter [X.]als Liquidator vertreten werden. Das Land-gericht hat die Zulässigkeit der Klage bejaht, diese aber für unbegründet gehal-ten. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klä-gerin ihr Begehren weiter. 1 - 3 - I[X.] 2 Die Revision ist unzulässig und deshalb gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage in entsprechender Anwendung von § 265 [X.] für zulässig gehalten. 3 In den Gründen seines Urteils hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Revision wird nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist. Die entscheidungserhebliche Frage, ob § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB bei einer [X.] uneingeschränkt oder § 265 [X.] entsprechend anzuwenden ist, wurde - soweit ersichtlich - höchstrichter-lich noch nicht entschieden. Es ist zu erwarten, dass diese Frage in einer [X.] auftreten kann. Es wird deshalb ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung berührt. Es besteht somit ein Revisionszulassungsgrund. 4 2. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision entgegen der Auffassung der Revision auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt, so dass die sich allein gegen die Abweisung der Klage als unbegründet [X.] Revision insgesamt unzulässig ist. 5 a) Für die Zulässigkeit der Revision ist es allerdings ohne Bedeutung, ob der Klägerin möglicherweise mangels ordnungsgemäßer Vertretung die Pro-zessführungsbefugnis fehlt. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die da-von betroffene [X.] als prozessfähig anzusehen ([X.], Urteil vom 23. Februar 1990 - [X.], [X.]Z 110, 294, 295 f.; Beschluss vom 31. Mai 2010 6 - 4 - - [X.], [X.], 1514 Rn. 3; Beschluss vom 9. November 2010 - [X.], NJW-RR 2011, 284 Rn. 3). 7 b) Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet gehalten. Soweit die Revision sich dagegen richtet, ist sie wegen der Beschränkung der Zulas-sung auf die Zulässigkeit der Klage unstatthaft und daher unzulässig. Die wirk-same Beschränkung der Revisionszulassung hat zur Folge, dass der Streitstoff, soweit er von der Zulassung nicht erfasst wird, nicht der Prüfungskompetenz des [X.] unterliegt ([X.], Urteil vom 13. Dezember 1989 - [X.], [X.], 784, 786; Urteil vom 30. November 1995 - [X.], [X.], 180, 181). Die Zulassung der Revision im Tenor des Berufungsurteils enthält zwar keine Einschränkung. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben ([X.], Urteil vom 13. Dezember 1989 - [X.], [X.], 784, 786). Die Begründung des Berufungsurteils enthält eine zweifelsfreie, deutliche und daher rechtswirksame Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Frage der Zulässigkeit der Klage. 8 Eine beschränkte Revisionszulassung liegt vor, wenn die Rechtsfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, (nur) für einen Teil des [X.] erheblich ist, über den im Wege eines Zwischenurteils ü-ber den Grund des Anspruchs (§ 304 ZPO) oder - wie hier - über die [X.] der Klage (§ 280 ZPO) gesondert hätte entschieden werden können ([X.], Urteil vom 13. Dezember 1989 - [X.], [X.], 784, 786). Dies gilt etwa für die Beschränkung auf die Frage der Prozessführungsbefugnis ([X.], 9 - 5 - Urteil vom 23. Februar 1983 - [X.], NJW 1983, 2084, 2085) oder der [X.]fähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ([X.], Urteil vom 5. November 2003 - [X.], [X.], 853). Die Zulassungsfrage kenn-zeichnet dann eindeutig einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs. Schwierigkeiten, den Umfang des Rechtsmittels zu bestimmen, treten nicht auf. Deshalb liegt es in einem solchen Fall regelmäßig nahe, dass das Berufungsgericht die Revision nur hinsichtlich des bezeichneten Teils des [X.] hat zulassen wollen ([X.], Urteil vom 13. Dezember 1989 - [X.], [X.], 784, 786). Besondere Umstände, die für ein anderes Verständnis der Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zulassung der Revi-sion als das der Teilzulassung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Die [X.] lässt vielmehr deutlich erkennen, dass das Berufungs-gericht nur in der Zulässigkeit der Klage eine die Anrufung des Revisionsge-richts rechtfertigende Rechtsfrage gesehen hat. c) Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Ausführungen des [X.] zur Prozessfähigkeit. Die Revision ist daher mangels Begründung (§ 551 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO) auch im Umfang der Zulassung durch das Be-rufungsgericht unzulässig (vgl. [X.], Urteil vom 11. November 1999 - [X.]/99, [X.], 947; MünchKommZPO/[X.], 3. Aufl., § 551 Rn. 2; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 69. Aufl., § 551 Rn. 4). [X.] der Auffassung der Revision ist die Klägerin auch im Umfang der auf die Zulässigkeit der Klage beschränkten Zulassung beschwert. Ein Kläger, dessen Klage als unbegründet abgewiesen worden ist, kann auch dann mit seinem Rechtsmittel eine Beseitigung seiner Beschwer betreiben, wenn er mit dem Rechtsmittel lediglich erreichen will - und bei einer Beschränkung der Zulassung 10 - 6 - auf die Zulässigkeit der Klage auch nur erreichen kann - dass die Klage statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen wird. Denn die Abweisung der Klage als unbegründet hat eine weiterreichende Rechtskraftwirkung als ihre Abwei-sung als unzulässig ([X.], Beschluss vom 10. Januar 2001 - [X.] 119/00, NJW-RR 2001, 929, 930; Urteil vom 19. Juni 2008 - [X.], [X.], 1552, 1555). [X.] [X.] Drescher [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.02.2010 - 22 C 6981/09 - [X.], Entscheidung vom 25.06.2010 - 15 S 2130/10 -

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II ZR 141/10

15.03.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2011, Az. II ZR 141/10 (REWIS RS 2011, 8648)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8648

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