Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2000, Az. 2 StR 186/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1123

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Nachschlagewerk: ja[X.]St: ja[X.]: jaStGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 i.d.[X.] des 6. [X.] Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Dieb-stahl verbunden hat, kann nicht nur dann Täter eines Bandenraubes sein, wenn esam [X.] an der Ausführung des Raubes unmittelbar beteiligt ist. Es reicht aus, daßes auf eine andere als täterschaftlicher Tatbeitrag zu wertende Weise daran mitwirktund der Raub von mindestens zwei weiteren Bandenmitgliedern in zeitlichem undörtlichem Zusammenwirken begangen wird (Fortführung von [X.], [X.]. vom 9. [X.] 2000 - 3 StR 334/91 - zur [X.] in [X.]St bestimmt).[X.], [X.]. vom 20. September 2000 - 2 StR 186/00 - [X.] am MainBUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN [X.] 186/00vom20. September 2000in der [X.] 2 -gegen1.2.3.wegen schweren Raubes- 3 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.] 2000, an der teilgenommen haben:Vizepräsident des [X.]esDr. [X.]als Vorsitzender,der [X.] am [X.]. [X.],die [X.]in am [X.]. [X.],der [X.] am [X.],die [X.]in am [X.]als beisitzende [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt [X.]als Verteidiger des Angeklagten [X.],Rechtsanwalt [X.]als Verteidiger des Angeklagten [X.],Rechtsanwalt [X.]als Verteidiger des Angeklagten [X.],Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 4 -Die Revisionen des Angeklagten [X.] und der Staatsan-waltschaft gegen das [X.]eil des [X.] am Mainvom 23. September 1999 werden verworfen.Der Angeklagte [X.] trägt die Kosten seines Rechtsmit-tels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die [X.] [X.] und [X.] insoweit entstandenen not-wendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.Von Rechts wegenGründe:[X.] hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in vierFällen schuldig gesprochen. Den Angeklagten [X.] hat es zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von neun Jahren (Einzelstrafen: fünf Jahre und sechs [X.], fünf Jahre und sechs Monate, sieben Jahre und sechs Monate und sechsJahre), die Angeklagten [X.] und [X.] jeweils zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sechs Jahren (Einzelstrafen: [X.], [X.], fünf [X.] sechs Monate, zwei Jahre und sechs Monate) verurteilt und sichergestellteWaffen eingezogen. Dagegen richten sich die vom [X.] ver-tretene Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten [X.] und [X.], die auf die Aussprüche über die Gesamtstrafen beschränkt ist,und die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten [X.] .- 5 -Beide Revisionen haben keinen Erfolg.[X.] den Feststellungen schloß sich der Angeklagte [X.] An-fang Dezember 1998 mit den beiden Mitangeklagten sowie zwei gesondertverfolgten Jugendlichen zusammen, um [X.] auf [X.] [X.] Geschäfte zu begehen, wobei die Beute gleichmäßig geteilt werden sollte.[X.] nahm die Führungsposition ein: er plante und organisierte [X.], wählte ihm bekannte Lokalitäten als Objekte aus, beschrieb den an-deren die Örtlichkeiten und gab Anweisungen zur Durchführung der Taten. Fürden Fall der Verhaftung einer der Beteiligten sagte er zu, deren Wohnungen zufinanzieren und sich um geeignete Rechtsanwälte zu kümmern. Bei der [X.] war er jeweils nicht am [X.].In der [X.] vom 6.[X.]16. Dezember 1998 wurden vier [X.] Betriebeüberfallen, wobei die Taten jeweils nach vorangegangener Einweisung durchden Angeklagten [X.] von den Mitangeklagten und den beiden jugend-lichen [X.] in einem Fall zusammen mit einem weiteren Mittä-ter - ausgeführt wurden. Dabei führte gemäß der Absprache in den ersten dreiFällen der Angeklagte [X.] eine geladene Gaspistole bei sich, während[X.]. , eines der jugendlichen Bandenmitglieder, jeweils eine [X.] den Kopf eines der Opfer hielt. Im letzten Fall hatten alle vier [X.] am [X.] geladene Gaspistolen bei sich, wobei [X.]. seine Waffedirekt auf den Kopf der Zeugin richtete. Aufgrund der Bedrohungen erlangten- 6 -sie Bargeldbeträge zwischen 500,-- und 24.000,-- DM sowie diverse [X.].[X.] Die Revision des Angeklagten [X.]Das [X.] hat die Taten für alle Angeklagten als mittäterschaftlichbegangenen schweren Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Absatz 1 Nr. 2StGB, im Fall 4 zusätzlich qualifiziert nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gewertet.Diese rechtliche Würdigung begegnet auch insoweit keinen Bedenken, als das[X.] den Angeklagten [X.] des mittäterschaftlich begangenenBandenraubs für schuldig befunden hat.Das [X.] hat zutreffend angenommen, daß der Angeklagte [X.] einer Bande gewesen ist, die sich zur fortgesetzten Begehung [X.] zusammengeschlossen hatte, und als solches die Taten begangenhat. Zu Recht ist das [X.] aber auch davon ausgegangen, daß der An-geklagte, dessen Tatbeitrag nach allgemeinen Grundsätzen als mittäterschaft-liche Tatbeteiligung zu werten war, jeweils Mittäter des Bandenraubs war, ob-wohl er im Gegensatz zu den anderen Bandenmitgliedern nicht am [X.] [X.] die Taten nicht im zeitlichen und örtlichen Zusammenwirken mit einem an-deren Bandenmitglied begangen [X.] wurde in der bisherigen Rechtsprechung zu § 244 Abs. 1Nr. 3 StGB a.[X.], § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.[X.] und § 25O Abs. 1 Nr. 4 StGBa.[X.], § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.[X.] das Merkmal flunter Mitwirkung eines ande-ren Bandenmitgliedsfl als täterschaftsbegründendes Merkmal verstanden. Vor-aussetzung für die Annahme einer mittäterschaftlichen Begehung eines Ban-dendiebstahls oder eines Bandenraubs war es danach, daß das [X.] örtlich und zeitlich, wenn auch nicht notwendig körperlich bei der Tat mitmindestens einem weiteren Bandenmitglied zusammengewirkt hat ([X.]RStGB § 250 Abs. 1 Nr. 4 Bande 1; [X.]St 33, 50, 52; 8, 205, 207). Das nichtam [X.] anwesende Bandenmitglied konnte danach [X.] auch wenn es nachallgemeinen Grundsätzen Mittäter war [X.] lediglich wegen Teilnahme am [X.] und [X.] dazu wegen Mittäterschaft am [X.] bestraftwerden ([X.]St 33, 50, 52, 53; Ruß in [X.]. § 244 Rdn. 13;Tröndle/[X.], StGB 49. Aufl. § 244 Rdn. 15).Diese im Schrifttum umstrittene Rechtsprechung hat der [X.] durch das zum [X.] ergangene [X.]eil vom 9. August2000 [X.] 3 StR 339/99 [X.] (zum Abdruck in [X.]St vorgesehen) ausdrücklich auf-gegeben. Nach dieser Entscheidung kann ein Mitglied einer Bande, die [X.] fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, auchdann Täter eines [X.]s sein, wenn es zwar nicht am [X.] an [X.] unmittelbar beteiligt ist, aber auf eine andere als täterschaftlicherTatbeitrag zu wertende Weise daran mitwirkt und der Diebstahl von [X.] zwei weiteren Bandenmitgliedern in zeitlichem und örtlichem Zusam-menwirken begangen wird. Das Merkmal fiunter Mitwirkung eines anderen [X.] ist als tatbezogenes, die Tatausführung näher kennzeichnendesTatbestandsmerkmal anzusehen, das akzessorisch zu behandeln ist und nach- 8 -allgemeinen Teilnahmegrundsätzen, insbesondere nach § 25 Abs. 2 StGB,dem nicht am [X.] agierenden Bandenmitglied zugerechnet werden kann.Die Erwägungen zur Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich § 244Abs. 1 Nr. 2, § 244a StGB haben auch für die bandenmäßige Begehung einesRaubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB Geltung. Denn der [X.] des bandenmäßig begangenen schweren Raubes entspricht dem des[X.]s ([X.]R StGB § 250 Abs. 1 Nr. 4 Bande 1; [X.] in [X.] Aufl. § 250 Rdn. 31; Tröndle/[X.], StGB 49. Aufl. § 250 Rdn. 6; [X.]ntherin [X.] § 250 Rdn. 35; [X.] in [X.]/[X.], StGB 25. Aufl. § 250Rdn. 26). Dies ergibt sich aus dem nahezu identischen Wortlaut der Vorschrif-ten und dem Willen des Gesetzgebers. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 250Abs. 1 StGB a.[X.] ist ersichtlich, daß durch die Neufassung dieser [X.] das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 [X.] beim Raub im wesentlichen an § 244 Abs. 1 StGBa.[X.] angepaßt werden sollten (BT-Drucks. VI/3250 S. 237; [X.] in [X.]/[X.], StGB 25. Aufl. § 250 Rdn. 1). Durch das [X.] des Strafrechts vom 26. Januar 1998 sind insoweit - abgesehen vonder in § 250 Abs. 2 Nr. 2 neu eingefügten zusätzlichen Qualifikation (BT-Drucks. 13/9064 S. 18) - keine inhaltlichen Änderungen erfolgt. Das in § 244Abs. 1 Nr. 2, § 244a und in § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB gleichermaßen verwendeteTatbestandsmerkmal flunter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedsfl [X.] grundsätzlich nur einheitlich ausgelegt werden.In Fortführung der geänderten Rechtsprechung zu § 244 Abs. 1 Nr. 2,§ 244a StGB ist demgemäß auch § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB dahingehend aus-zulegen, daß ein nicht am [X.] anwesendes Bandenmitglied jedenfalls in dem- 9 -- hier allein entscheidungserheblichen [X.] Fall, daß mindestens zwei weitereBandenmitglieder den Raub in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken be-gehen, auch dann Mittäter eines schweren (bandenmäßig begangenen) [X.] sein kann, wenn es zwar nicht am [X.] an der Ausführung der Tat un-mittelbar beteiligt ist, aber auf eine andere als täterschaftlicher Tatbeitrag zuwertende Weise daran mitwirkt.Diese Auslegung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird nicht nur den beidenbisher als Grund für die Strafschärfung angeführten Gesichtspunkten gerecht:der besonderen Gefährlichkeit, die sich aus der [X.] für dieAllgemeinheit ergibt und der erhöhten Gefahr für das Opfer im Einzelfall auf-grund der örtlich gemeinsamen Tatausführung durch mehrere (vgl. [X.]St 8,205, 209; Ruß/[X.] in [X.]. § 244 Rdn. 11, § 250 Rdn. 31; [X.]ntherin [X.] § 250 Rdn. 35; [X.] in [X.]/[X.], StGB 25. Aufl. § 244Rdn. 23, § 250 Rdn. 26; [X.] JuS 1986, 189, 191, 192). Sie trägt auch derGefährlichkeit des Tatbeitrags des im Hintergrund [X.] möglicherweise, wie hier,als Bandenchef [X.] Mitwirkenden Rechnung und vermeidet das unbefriedigendeErgebnis, daß bei einer Bande, die aus mehr als der für die Bandenbildungnotwendigen Mindestzahl von zwei Personen besteht und deshalb von [X.] gefährlicher ist, die nicht am [X.] handelnden Mitglieder ein geringe-res Strafbarkeitsrisiko tragen.Auch im übrigen weist die Revision des Angeklagten keinen Rechtsfeh-ler zu seinem Nachteil auf.- 10 -2. Revision der [X.] wirksam auf die Gesamtstrafenaussprüche hinsichtlich der Ange-klagten [X.] und [X.] beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft [X.] unbegründet.Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ein Eingriffdes Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungser-wägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannteStrafzwecke verstößt oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten vonihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Eine ins einzelnegehende [X.] ist ausgeschlossen ([X.]St 34, 345, 349). [X.] gelten auch für die Bildung der Gesamtstrafe ([X.]R StGB § 54Abs. 1 Bemessung 5).An die Begründung der Strafhöhe sind allerdings um so größere [X.] zu stellen, je mehr sich die Strafe der unteren oder oberen [X.] Zulässigen nähert ([X.] NJW 1995, 2234, 2235; [X.]St 24, 268, 271).Diesen Anforderungen wird das [X.]eil des [X.]s jedoch gerecht. [X.] hat die [X.] jeweils nur geringfügige - Erhöhung der Einsatzstrafe umfas-send und rechtsfehlerfrei begründet. Die dabei zunächst erfolgte [X.] die für die Bestimmung der Einzelstrafen maßgebenden Erwägungen istzulässig (vgl. [X.]St 24, 268, 271; [X.]R StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1).Insoweit hat die Kammer alle wesentlichen belastenden und entlastenden Ge-sichtspunkte abgewogen. Dabei hat sie u.a. zugunsten berücksichtigt, daß dieumfassend geständigen Angeklagten [X.] und [X.] auf Weisung des Mit-angeklagten [X.] gehandelt haben und von diesem zu den [X.] worden sind. Darüber hinaus hat sie bei der Gesamtstrafenbildung dasrelativ junge Alter der beiden Angeklagten, die nicht vorbestraft sind, ihre über-- 11 -zeugende Abkehr von den Taten und die Tatsache, daß sie wesentliche [X.] bezüglich des Mittäters [X.] geleistet haben, gewür-digt. Zu Lasten der Angeklagten ist u.a. die Maskierung des Angeklagten ge-wertet worden, die geeignet gewesen sei, die von den Opfern beschriebenenAngstzustände hervorzurufen. Daß die Strafkammer unter diesen [X.] eingetretenen Tatfolgen und die Mehrzahl der Tatopfer übersehen hat, istauszuschließen.Der [X.] hat im übrigen wiederholt klargestellt, daß gera-de bei einer Reihe gleichartiger Taten die Erhöhung der Einsatzstrafe in [X.] niedriger auszufallen hat, wenn - wie hier - zwischen den Taten ein en-ger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht. Insoweit ist [X.] Zusammenzählung der [X.] Einzelstrafen nicht maßgebend, son-dern eher geeignet, den Blick für die gesetzmäßige Strafe zu verstellen (vgl.[X.] NJW 1995, 2234, 2235; [X.]R StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1).Unter den gegebenen Umständen unterscheiden sich die - wenn [X.] unteren Rand des Vertretbaren - gebildeten Gesamtstrafen von den in ver-gleichbaren Fällen üblicherweise verhängten Strafen nicht so stark, daß der mitihnen verfolgte Zweck des Schutzes der Rechtsordnung durch [X.] nicht mehr erreicht werden könnte.Die Gesamtstrafen bezüglich der Angeklagten [X.] und [X.] von6 Jahren erscheinen auch im Verhältnis zu der Gesamtfreiheitsstrafe hinsicht-lich des Angeklagten [X.] von 9 Jahren nicht als unangemessenmilde. Zwar muß, auch wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeur-teilt werden, für jeden von ihnen die Strafe aus der Sache selbst gefundenwerden. Der Gesichtspunkt, daß gegen Mittäter verhängte Strafen auch in ei-nem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten, darf aber nicht völlig [X.] 12 -ßer Betracht bleiben ([X.]R StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1; [X.] StV1981, 122, 123). Die umfassend geständigen Angaben der Angeklagten [X.] und [X.] haben erheblich zur Überführung des Mitangeklagten [X.] , der hier der Initiator, Bandenchef und Organisator der Taten war, bei-getragen.[X.] [X.] [X.] Rothfuß Elf

Meta

2 StR 186/00

20.09.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2000, Az. 2 StR 186/00 (REWIS RS 2000, 1123)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1123

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