Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2000, Az. 5 ARs 3/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3220

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5 [X.] 3/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 8. Februar 2000in der [X.] schweren Bandendiebstahls u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Februar 2000 durch [X.] Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und dieRichterin [X.] beschlossen:Der [X.] stimmt dem vom 3. Strafsenat im Tenor des [X.] vom 22. Dezember 1999 [X.] 3 StR 339/99 [X.] genanntenRechtssatz zu.Der [X.] teilt die Ansicht des 3. Strafsenates zur Auslegung der Vorschrif-ten des § 244 Abs. 1 Nr. 2 und des § 244a Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1Satz 2 StGB.Entgegenstehende Entscheidungen betreffend die genannten [X.] der [X.] [X.] soweit ersichtlich [X.] nicht getroffen. Er hat vielmehr [X.] bei [X.] Entscheidung zum [X.] auf der Grundlage der [X.] vor dem 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts [X.] ausdrück-lich dahingestellt sein lassen, —ob [X.] uneingeschränkt [X.] der Rechtsprechungdes [X.] zu folgen ist, wonach ein bandenmäßig [X.] gem. § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB (und gleichermaßen ein Bandendieb-stahl gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zur Voraussetzung hat, daß der Täter ander Tat unmittelbar mitgewirkt, also mit anderen Bandenmitgliedern örtlichund zeitlich zusammengewirkt hatfi ([X.], Beschluß vom19. März 1997 [X.] 5 StR 18/97 [X.] ). Ferner hat der [X.] bei der Auslegung derparallel gestalteten Vorschrift des § 373 Abs. 2 Nr. 3 [X.], wonach der [X.] Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen [X.] ausgeführt haben muß, im Interesse einer Harmonisierung der bishe-rigen Auslegung der Vorschriften zum Bandendiebstahl und [X.] dierestriktive Rechtsprechung des [X.] auf die genannte Vor-schrift der Abgabenordnung übertragen, dabei jedoch an seine Bedenkenaus der zuletzt genannten Entscheidung erinnert ([X.]R [X.] § 373 Abs. 2Nr. 3 [X.] Schmuggel, bandenmäßiger 1). Der [X.] würde diese Rechtspre-- 3 -chung im Interesse einer einheitlichen Behandlung aller Fälle aufgeben, indenen das Strafrecht die Täterschaft eines [X.] unter [X.] anderen [X.] voraussetzt.Zudem merkt der [X.] dreierlei an:In erster Linie erscheint eine einheitliche Auslegung aller Bandenvorschriftendes Strafrechts einschließlich des Nebenstrafrechts erstrebenswert.Über die Intentionen des [X.] hinausgehend, neigt der [X.]zu der Ansicht, daß diejenigen Bandenvorschriften, die die Mitwirkung eines(so jeweils das Gesetz) anderen [X.] zum Tatbestandsmerkmalhaben (§ 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1 Satz 2, § 250Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 52a Abs. 2 Satz 2 [X.]; § 22a Abs. 2 [X.]; § 373Abs. 2 Nr. 3 [X.]), nicht voraussetzen, daß die Tat von mindestens zwei (sodie bisherige Rechtsprechung) Bandenmitgliedern in zeitlichem und örtlichemZusammenwirken am sogenannten [X.] begangen worden ist. Die [X.] —unter Mitwirkung eines anderen [X.] dürfte sich darin erschöpfen, diejenigen Fälle auszuscheiden, in [X.] ein Bandenmitglied allein oder einzig unter Mitwirkung von [X.] handelt. Andernfalls müßte im Interesse effektiver Bekämpfung moder-ner Kriminalitätsstrukturen eine andere Auslegung des [X.] werden als von der bisherigen Rechtsprechung.Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die bisherige Rechtsprechung zudem vorliegenden Problem einen besonders engen Begriff des [X.]es ver-- 4 -wendet, der dem Strafrecht sonst fremd ist, insbesondere von der gesetzli-chen Definition des [X.]es in § 9 StGB abweicht.[X.] [X.] [X.][X.] Gerhardt

Meta

5 ARs 3/00

08.02.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2000, Az. 5 ARs 3/00 (REWIS RS 2000, 3220)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3220

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