Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31.08.2010, Az. III B 95/09

3. Senat | REWIS RS 2010, 3728

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Gegenstand

Überlange Verfahrensdauer - Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach Änderungszusage - Prozessurteil als Verfahrensmangel


Leitsatz

1. NV: Die Rüge der überlangen Verfahrensdauer erfordert Ausführungen dazu, inwieweit das angefochtene Urteil anders ausgefallen wäre, wenn das FG zu einem früheren Zeitpunkt entschieden hätte .

2. NV: Sagt das FA in der mündlichen Verhandlung vor dem FG den Erlass eines Änderungsbescheids zu, der dem Klagebegehren entspricht, so entfällt damit das Rechtsschutzinteresse an einer Weiterverfolgung des Klageziels .

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) wurden nicht dargelegt i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O oder liegen nicht vor.

2

1. Macht ein Beschwerdeführer den Verfahrensmangel einer überlangen Verfahrensdauer geltend, so sind Ausführungen dazu erforderlich, inwieweit das angefochtene Urteil anders ausgefallen wäre, wenn das Finanzgericht ([X.]) zu einem früheren Zeitpunkt entschieden hätte (Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 26. September 2007 [X.]/07, [X.], 126). Hieran fehlt es im Streitfall.

3

2. Auch die Rüge, das [X.] habe die Klage zu Unrecht als unzulässig verworfen, führt nicht zur Zulassung der Revision.

4

Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O anzunehmen, wenn das [X.] rechtsfehlerhaft durch Prozess- anstatt durch Sachurteil entscheidet und dadurch auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 17. Januar 2002 [X.], [X.]E 198, 1, [X.], 306, und vom 16. April 2007 [X.]/04, [X.]/NV 2007, 1345). Ein solcher Verfahrensmangel ist hier jedoch nicht festzustellen. Das [X.] hat zutreffend insoweit einen Wegfall des [X.] (§ 40 Abs. 2 [X.]O) angenommen, als die Vertreterin der Beklagten und Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] einen Abhilfebescheid zugesagt hatte (s. [X.] in [X.], [X.]O § 138 Rz 50, Stichwort "Zusage einer Bescheidänderung").

Meta

III B 95/09

31.08.2010

Bundesfinanzhof 3. Senat

Beschluss

vorgehend FG Hamburg, 31. März 2009, Az: 3 K 31/09, Urteil

§ 40 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 96 Abs 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31.08.2010, Az. III B 95/09 (REWIS RS 2010, 3728)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3728

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