Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. V ZR 34/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5196

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS V ZR 34/10 vom 1. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Juli 2010 durch den [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 27. Januar 2010 wird auf Kosten der [X.]. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 206.559 •. Gründe: [X.] Die beklagte Gemeinde ist auf Grund eines Zuordnungsbescheids als Eigentümerin eines zuvor als Eigentum des Volkes gebuchten Gemeindewalds im Grundbuch eingetragen. Die klagende [X.] meint, das Grundbuch sei unrichtig. [X.]n Wirklichkeit stehe ihr das Eigentum an dem Wald, jedenfalls aber ein Nutzungsrecht daran, zu. Das ergebe sich aus einem Nach-trag zu einem [X.] aus dem Jahre 1865. Das [X.] hat die Klage ab-gewiesen, weil die Rechte durch das [X.] von 1947 aufgehoben worden seien. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] stattgegeben. Die Revision hat es nicht [X.] - 3 - sen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt. [X.][X.] Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. 2 1. Die Beschwerde hat nicht dargelegt, dass eine Entscheidung zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. 3 a) Die von der Beschwerde dazu geltend gemachte Verletzung des [X.] der [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Schriftsatz der [X.] vom 30. Dezember 2009 gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Er enthielt kein entscheidungser-hebliches neues Vorbringen. Mit der Auslegung des [X.]es und des Thürin-ger Gesetzes vom 29. Mai 1947 ([X.]. [X.], 52) hatten sich die Parteien schon in erster [X.]nstanz befasst. Einen denkbaren, aber nicht gestellten Antrag der Klägerin nach § 30 [X.] hat das [X.] in dem angefochtenen Urteil behandelt. Auch der Umstand, dass der Wald als Volkseigentum gebucht war, war nicht neu. Das [X.] hatte dem erwähnten [X.] die Zielsetzung entnommen, gerade solche Wälder in Volkseigentum zu überfüh-ren. Die Buchungsunterlage selbst hatte die Klägerin schon als Anlage 1 zur Klageschrift vorgelegt. 4 b) Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich auch nicht, dass die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar und daher will-kürlich falsch ist (Art. 3 Abs. 1 GG). 5 aa) Anders als die Beschwerde meint, leitet das Berufungsgericht das Eigentum der Klägerin nicht unmittelbar aus dem Nachtrag zu dem [X.] von 1865 ab, auf den sich die Klägerin stützt. Sie entnimmt diesem nur, dass die 6 - 4 - dort als Gerechtigkeitseigentümer bezeichneten Personen eine Eigentumsposi-tion erlangt haben, eine Annahme, von der auch die Beschwerde selbst aus-geht. Das Berufungsgericht nimmt auch nicht an, wie die Beschwerde aber meint, dass das Eigentum der Klägerin durch die Satzung begründet worden sei. Es entnimmt dieser Satzung nur, dass die - nach seinen Feststellungen mit den Gerechtigkeitseigentümern identischen - Mitglieder der Klägerin dieser ihr Eigentum übertragen haben. Was daran willkürlich sein soll, erschließt sich nicht. Entsprechendes gilt für die Auslegung des [X.]es durch das Berufungsgericht, die im Übrigen nach dem gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 [X.] noch maßgeblichen § 545 ZPO a.F. nicht revisibel ist. bb) An diesem Ergebnis ändert es nichts, dass das Berufungsgericht die für [X.] der vorliegenden Art maßgeblichen Vorschriften des [X.] aus dem Blick verloren und den Fall falsch entschieden hat. Diesen Grund für die Zulassung der Revision hat die Beschwerde nicht, wie geboten, dargelegt. 7 (1) Das Berufungsgericht hat übersehen, dass der Klägerin etwa ent-standene dingliche Rechte an dem Wald nicht mehr übertragen werden konn-ten, weil sie nach den einschlägigen Vorschriften zur Bereinigung des Boden-rechts der neuen Bundesländer spätestens mit dem Ablauf des Jahres 2000 kraft Gesetzes untergegangen wären. 8 Der Wald ist vor dem 3. Oktober 1990 als Eigentum des Volkes gebucht worden. Er ist nach Art. 237 § 2 EGBGB mit dem Ablauf des 30. September 1998 Eigentum derjenigen Stelle geworden, der es nach den Vorschriften über die Zuordnung ehemaligen Volkseigentums zugefallen wäre. Etwas anderes käme nach dieser Vorschrift nur in Betracht, wenn die unmittelbar in dem Re-zess angesprochenen Gerechtigkeitseigentümer oder ihre Rechtsnachfolger bis 9 - 5 - zu diesem Zeitpunkt die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs erwirkt oder eine Klage gegen die Beklagte oder ihre Rechts-vorgängerin auf Berichtigung des Grundbuchs rechtshängig gemacht hätten. Die Klägerin und ihre Mitglieder haben erst Ende 2001 begonnen, sich außerge-richtlich um die Sicherung ihres Eigentums zu bemühen. Das hilfsweise geltend gemachte Nutzungsrecht an dem Wald bestünde ebenfalls nicht mehr, weil es nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG erloschen wäre. Dazu hätte es nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 13 [X.] und Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 in einer nach § 209 BGB a.F. zur Un-terbrechung der Verjährung geeigneten Weise gegenüber der [X.] gel-tend gemacht werden müssen, was nicht geschehen ist. (2) Dieser Rechtsfehler führt aber nicht zur Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer muss nämlich nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Zulassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, benennen und zu deren Voraussetzungen substantiiert vor-tragen (Senat, [X.], 182, 185 m.w.N.). Deshalb hätte der aufgezeigte Rechtsfehler nur berücksichtigt werden können, wenn die dem [X.] aus dem Blick geratenen Vorschriften des Überleitungsrechts in der [X.] wenigstens ansatzweise angesprochen worden wä-ren (vgl. Senat, [X.]. v. 24. Mai 2007, [X.], NJW-RR 2007, 1435, 1436). Daran fehlt es. Die Beschwerde hat sich nur mit der Auslegung des durch die erwähnten Vorschriften sachlich überholten [X.]es vom 29. Mai 1947 und mit der Antragsfrist nach § 30a [X.] befasst, auf die es hier nicht ankommt. 10 2. Andere Zulassungsgründe macht die Beschwerde nicht geltend. 11 - 6 - [X.][X.][X.] [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 12 [X.] [X.] Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.05.2009 - 6 O 542/03 - OLG [X.], Entscheidung vom [X.] - 7 U 504/09 -

Meta

V ZR 34/10

01.07.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. V ZR 34/10 (REWIS RS 2010, 5196)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5196

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 34/10 (Bundesgerichtshof)

Bereinigung des Bodenrechts in den neuen Bundesländern: Eigentum und Nutzungsberechtigung an einem vor dem 3. …


V ZR 180/11 (Bundesgerichtshof)

Grundbuchberichtigungsanspruch bei irrtümlicher Eintragung von Volkseigentum; Enteignungsbegriff


V ZR 117/07 (Bundesgerichtshof)


V ZR 331/17 (Bundesgerichtshof)

Grundbuchberichtigungsanspruch einer Gemeinde in den neuen Bundesländern gegen die BVVG: Anwendbarkeit der Klagefrist für den …


V ZR 180/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 34/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.