Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2013, Az. III ZR 404/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 290

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 404/12

Verkündet am:

12. Dezember 2013

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 543 Abs. 1; BGB §§ 276 [X.], 311 Abs. 2

Zur Frage, ob in einem Emissionsprospekt die Höhe der [X.] gesondert ausgewiesen werden muss.

[X.], Urteil vom 12. Dezember 2013 -
III ZR 404/12 -
O[X.]

[X.]

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-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember
2013 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.],
Dr. Remmert
und [X.]

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das
Urteil des 3. Zivilsenats des [X.]s [X.]
vom 23.
November 2012 wird [X.].

Die Kosten des [X.] einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten tragen
die
Beklagten
zu 1 und 2
je zur
Hälfte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin hat die mit ihr durch einen Treuhandvertrag vom 22./30.
De-zember 1993 verbundenen Beklagten auf quotale Zahlung wegen Darlehens-forderungen der Streithelferin der Klägerin in Anspruch genommen, denen sich die Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin der A.

mbH & Co.

OHG (geschlossener Immobilienfonds, an dem sich die Beklagten beteiligt haben) ausgesetzt sieht.
Die Beklagten haben hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen gegen die Klä-gerin wegen Verletzung von Aufklärungspflichten unter anderem im Hinblick auf 1
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Eigenkapitalvermittlungsprovisionen in Höhe von 25 % des Eigenkapitals aufge-rechnet.
Insofern wird in dem im Anlageprospekt (S. 23) wiedergegebenen [X.] unter der Rubrik "Verwaltungskosten"
eine Position "Eigenkapi-talvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie, Prospektherstellung"
mit einem Betrag von 5.746.000 DM ausgewiesen. Auf derselben Seite des Prospekts wird das Eigenkapital der [X.] mit 22.100.000 DM an-gegeben
und den Interessenten die Mitteilung von Erläuterungen zum Investiti-onsplan und zur Zusammensetzung der Einzelpositionen auf schriftliche Anfra-ge angeboten.

Die Klägerin hat gegen die Klageabweisung durch das
Landgericht Beru-fung eingelegt.
In dem Berufungsverfahren haben die Beklagten für den Fall, dass die von ihnen hilfsweise erklärte Aufrechnung unzulässig sein sollte, Hilfswiderklage erhoben. Sie haben insoweit beantragt, die Klägerin zur Zah-Übertragung der Beteiligung der Beklagten
an der [X.] zu verur-teilen sowie festzustellen, dass sich die Klägerin mit der Übernahme dieser Be-teiligung in Annahmeverzug befindet.
Das Berufungsgericht hat die Beklagten zahlen. Es hat die Hilfswiderklage der Beklagten abgewiesen und die Revision zugelassen.
In den Entscheidungsgründen
hat es ausgeführt, die Revision wer-de zur
Rechtsfortbildung zugelassen, weil das [X.] H.

und das

[X.] B.

in Bezug auf die Aufklärungs-pflicht eines Treuhänders über Vertriebsprovisionen eine andere Auffassung verträten als das Berufungsgericht.

Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten -
unter Hinnahme ihrer Verur-teilung

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ihre Hilfswiderklage weiter.
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Entscheidungsgründe

Die Revision der
Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Hilfswiderklage nicht [X.], weil den Beklagten keine Schadensersatzansprüche gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 311 Abs. 2 BGB gegen die Klägerin zustehen. Die Klägerin hafte nicht wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht im Hinblick auf Kapitalver-mittlungsprovisionen. Der Prospekt enthalte insoweit keine regelwidrigen Auffäl-ligkeiten.
Zwar sei die genaue Höhe der Eigenkapitalvermittlungskosten aus dem Betrag von 5.746.000 DM nicht zu ersehen gewesen. Es bestehe jedoch im Vergleich mit den der Rechtsprechung des [X.] zu den Pflichten eines Anlageberaters zugrunde
liegenden Fällen
insofern ein Unter-schied, als die Aufklärungspflicht der Klägerin als Treunehmerin
auf Informatio-nen über regelwidrige Auffälligkeiten beschränkt gewesen sei. Solche seien im Hinblick auf die Eigenkapitalvermittlungskosten nicht vorhanden
gewesen, da aufgrund der Zahlen im Prospekt die Interessenten selbst hätten unschwer er-kennen können, dass von dem Eigenkapital von 22.100.000 DM ein Betrag von 5.746.000 DM nicht in das Objekt geflossen sei. Ob damit eine Beeinträchti-gung der Werthaltigkeit des Objekts einhergegangen sei, hätten die [X.] selbst beurteilen müssen, da eine entsprechende Beratungspflicht der Klä-gerin nicht bestanden habe.

Weitere von den Beklagten geltend gemachte, der Klägerin [X.] lägen ebenfalls nicht vor.
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II.

Die Revision ist vom Berufungsgericht nur beschränkt zugelassen [X.] im Hinblick auf die Frage, ob seitens der Klägerin als Treuhänderin eine Aufklärungspflichtverletzung betreffend
die Vertriebsprovisionen vorliegt. Dies ist zwar nicht unmittelbar aus dem Tenor des Berufungsurteils
erkennbar. Die Beschränkung ergibt sich jedoch aus der Auslegung der Urteilsgründe, was hin-reichend ist
(st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2012 -
III ZR 308/11, [X.], 1574 Rn. 8; [X.], Urteil
vom 27. September 2011
-
II [X.], [X.], 2223 Rn. 18; jeweils mwN). Das Berufungsgericht hat die Beschränkung der Revisionszulassung dadurch deutlich gemacht, dass es -
in Abgrenzung von den weiteren, der Klägerin seitens der Beklagten vorgeworfenen Pflichtver-letzungen -
allein seine von den Urteilen des [X.]s H.

und des

[X.]s B.

abweichende Beurteilung der
Aufklärungspflicht des Treuhänders über Vertriebsprovisionen als für die Zulassung maßgeblich benannt
hat.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Beschränkung der [X.] auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Anlageberater
vorgetragenen
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eigenständigen und hinreichend voneinander abgrenzbaren -
Pflichtverletzungen möglich
(grundlegend [X.] vom 16. Dezember 2010 -
III ZR 127/10, [X.], 526 Rn. 5 f; siehe auch Urteil vom 19. Juli 2012 aaO). Für Pflichtverletzungen von -
wie vorliegend -
Treuhandgesellschaftern von [X.]en
gegenüber den Treugeber-Anlegern
gilt nichts anderes.

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III.

Die
Revision der Beklagten ist unbegründet.

1.
Das Berufungsgericht hat
die Hilfswiderklage der Beklagten, soweit diese
nach den vorstehenden Ausführungen noch Gegenstand des [X.] ist, zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Eine Haftung der Klägerin wegen Verletzung einer ihr im Hinblick auf die [X.] (künftig: Provisionen) den Beklagten gegenüber obliegenden Aufklärungspflicht kommt nicht in Betracht.

a) Das Berufungsgericht hat
sich -
was von
der Revision
zu Unrecht in Zweifel gezogen wird -
bei der Beantwortung der Frage, welche vorvertragli-chen Aufklärungspflichten der
Klägerin als Treuhandgesellschafterin gegenüber den
Anlegern ([X.]) oblagen, an der Rechtsprechung des erkennenden Senats
orientiert. Danach
hat die
Treuhandgesellschafterin
die Pflicht, die künf-tigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären,
die für die zu über-nehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind, insbesondere über [X.] Auffälligkeiten zu informieren (Urteile vom 29. Mai 2008
-
III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129 Rn. 8; vom 6. November 2008 -
III ZR 231/07, [X.], 2355
Rn. 4;
vom 12. Februar 2009 -
III
ZR 90/08, NJW-RR 2009, 613 Rn.
8; vom 22. April 2010 -
III ZR 318/08, [X.],
1017 Rn. 7 f und vom 15.
Juli 2010 -
III ZR 321/08, [X.], 1537 Rn. 9).

In der Rechtsprechung des [X.]
ist weiter anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen 9
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wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (Senat, Urteil vom 5. März 2009 -
III ZR 17/08, [X.], 739 Rn. 12 mwN).

b) Bei
Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist der Klägerin im [X.] auf die Provisionen die Verletzung einer
ihr gegenüber den Beklagten ob-liegenden
Aufklärungspflicht nicht vorzuwerfen. Denn die entsprechenden, aus Sicht der Beklagten als künftige Treugeber wesentlichen Informationen ergaben sich bereits in hinreichender Deutlichkeit und Klarheit aus dem Anlageprospekt, so dass eine weitergehende Aufklärungspflicht der Klägerin nicht bestand.

aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht eine Pflicht zur Ausweisung von [X.] beim Vertrieb von Kapitalanlagen ab einer gewissen Größenordnung derartiger Provisionen, weil sich daraus für die Anlageentscheidung bedeutsame Rückschlüsse auf die geringere Werthal-tigkeit des Objekts und die Rentabilität der Anlage ergeben (Urteile vom 12.
Februar 2004 -
III ZR 359/02, [X.]Z 158, 110, 118, 121; vom 9. Februar 2006 -
III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685 Rn. 5;
vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 21
und vom 6. November 2008 aaO Rn. 9 ff). Sind die entsprechenden [X.] unvollständig, unrichtig oder irreführend, kommt eine diesbezügliche Aufklärungspflicht des Anlageberaters, -vermittlers und auch eines Treuhand-kommanditisten in
Betracht (Senat, Urteile vom 12. Februar 2004 aaO [X.], 122; vom 9. Februar 2006 aaO
Rn. 4 f; vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 22 ff; vom 6.
November 2008 aaO
und
vom 12. Februar 2009 aaO Rn. 8 f, 12 f; vgl. auch [X.], Urteil vom 6. Februar 2006 -
II ZR 329/04, [X.], 2042 Rn. 7 ff zur Haftung der Prospektverantwortlichen bei unrichtigen oder unvollständigen Prospektangaben). Ausgangspunkt der Pflicht zur Ausweisung der Provisionen im Prospekt beziehungsweise der Aufklärungspflicht des Treuhandgesellschaf-ters
ist damit die Werthaltigkeit des [X.]. Sie kann im Fall einer höhe-13
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ren Provision maßgeblich nachteilig beeinflusst sein, weil das für die (hohe) Provision benötigte Eigenkapital als Bestandteil der "[X.]"
nicht für die eigentliche Kapitalanlage und deren Werthaltigkeit zur Verfügung steht. Enthält der Prospekt keine oder unzutreffende Angaben zu einer solchen (hohen) Pro-vision, ist der Anleger über die Provision aufzuklären (Senat, Urteil vom 9. [X.] 2006 aaO Rn. 4 f). Sind die "[X.]"
einschließlich der Provisionen in dem Prospekt und dem dort wiedergegebenen
Investitionsplan in einer sehr ausdifferenzierten Weise dargestellt, wird aber dennoch mit den entsprechen-den Budgets beliebig verfahren, so ist dies irreführend und ebenfalls aufklä-rungspflichtig (Senat, Urteile vom 12. Februar 2004 aaO [X.]; vom 29. Mai 2008 aaO;
vom 6. November 2008 aaO
und vom 12. Februar 2009 aaO).

bb) Nach den vorstehenden Grundsätzen ist für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung
und damit aufklärungspflichtig, in welcher Höhe der Anlagebetrag nicht dem Kapitalstock der Anlage zufließt oder -
wie hier -
nicht in den Gegenwert an Immobilien investiert wird. Vorliegend kann offen bleiben, ob und inwieweit zur entsprechenden Information des
Anlegers die Po-sitionen der für das eigentliche Anlageobjekt und dessen Werthaltigkeit nicht zur Verfügung stehenden "[X.]"
im Einzelnen getrennt darzustellen sind. Ein separater
Ausweis
der Provisionen und ihrer Höhe war
insoweit jeden-falls nicht erforderlich. Vielmehr genügte
die Darstellung
der Provisionen ge-meinsam mit den anderen, ebenfalls den Vertrieb im weiteren Sinne betreffen-den
[X.]positionen "Vertriebsvorbereitung", "Plazierungsgarantie"
und
"Prospektherstellung"
dem Informationsinteresse der Anleger,
sofern sie zutref-fend und nicht irreführend war.

(1) Die Anleger konnten in Anbetracht des aus
dem Investitionsplan für die Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgaran-15
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tie, Prospektherstellung"
ersichtlichen
Betrags von 5.746.000 DM mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen, dass die vorgenannte [X.]positi-on einen Anteil von 26 % des auf derselben Seite des Prospekts ausgewiese-nen Eigenkapitals von 22.100.000 DM bildet. Damit war für sie hinreichend deutlich, dass Beträge in dieser Größenordnung nicht in den Gegenwert an Immobilien investiert werden. Diese Information war
zur Einschätzung der [X.] betreffend die Werthaltigkeit des [X.] ausreichend. Welchen Anteil an der Gesamtposition die -
ausdrücklich benannte -
Unterposition "Ei-genkapitalvermittlung"
ausmachte, war für sie und ihre Anlageentscheidung da-gegen nicht von wesentlicher Bedeutung und daher nicht aufklärungspflichtig. War entgegen dieser typisierenden Betrachtungsweise im Einzelfall für den künftigen Treugeber dennoch die genaue Höhe der Provision von Interesse, so stand es ihm frei, entsprechend dem im textlichen Zusammenhang stehenden Angebot (Prospekt S. 23) Erläuterungen "zur Zusammensetzung der Einzelpo-sitionen"
schriftlich anzufragen. Ein über die Darstellung der Provision im Pros-pekt und das Angebot einer weiteren Aufschlüsselung hinausgehendes, er-kennbares Informationsinteresse der Anleger bestand nicht.

(2) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, soweit aus überdurchschnittlich hohen Provisionen nicht nur Schlüsse auf die Werthaltig-keit des [X.], sondern auch auf das Eigeninteresse des Anlagever-mittlers gezogen werden können. Angesichts der im Investitionsplan offen aus-gewiesenen Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazie-rungsgarantie und Prospektherstellung"
und ihrer einfach errechenbaren Höhe von 26 % des Eigenkapitals war für die Anleger durchaus erkennbar, dass darin eine Provision in einer durch diesen Prozentsatz abgedeckten Höhe,
das heißt von 15 % und mehr (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 9. Februar 2006 aaO
Rn. 5) enthalten sein konnte
(vgl. für eine parallele Fallkonstellation [X.], Urteil 17
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-

vom 10. Januar 2012 -
I-24 [X.], juris Rn. 55). Wollten sie insofern Ge-wissheit haben, stand ihnen -
wie ausgeführt -
die Möglichkeit der weiteren Auf-schlüsselung auf schriftliche Anfrage hin offen.

(3) Vorliegend bestand -
entgegen der Auffassung der Revision -
ein Aufklärungsbedarf der künftigen Treugeber hinsichtlich der genauen Höhe der Provisionen
auch nicht deshalb, weil ihnen andernfalls das [X.] blieb, das im Fall des Fehlens der Freigabevoraussetzungen gemäß § 1 des [X.] (Anlage [X.], [X.]) in Höhe der Provisionen
bestand. Aus § 1 Abs. 1 Nr.
2, Abs. 2
und § 2 dieses [X.] ist hinreichend erkennbar, dass Eigenkapital schon vor Vorliegen der Freigabevoraussetzungen für Kosten der Eigenkapitalvermittlung an die Fonds-gesellschaft abgeführt werden darf und in dieser Höhe daher nicht von der Rückzahlungsverpflichtung der Eigenkapitaltreuhänderin umfasst wird (vgl. auch Prospekt S.
20, rechte Spalte). Zugleich war aus dem Investitionsplan und der dortigen Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazie-rungsgarantie und Prospektherstellung"
-
wie ausgeführt -
ersichtlich, dass [X.] in erheblicher Höhe anfallen und damit nicht der Rückzahlungsver-pflichtung der Eigenkapitaltreuhänderin unterliegen konnten. Andererseits
ver-bürgten sich die Initiatoren hinsichtlich der Rückzahlung auch des die [X.] abdeckenden Eigenkapitals selbstschuldnerisch (Prospekt S. 20 aaO). Vor dem Hintergrund dieser aus der Lektüre des Prospekts für den Anleger ausrei-chend
erkennbaren Zusammenhänge bestand kein weiterer Aufklärungsbedarf in Bezug auf die genaue Höhe der von der Rückzahlungsverpflichtung der [X.] nicht umfassten Provisionen. Wollten die Anleger
hierzu im Einzelfall, etwa weil sie im Hinblick auf den Grad der Sicherheit der Initiato-renbürgschaft Zweifel hegten, dennoch näher
informiert
werden, stand ihnen 18
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auch insofern die Möglichkeit der schriftlichen
Anfrage zur Provisionshöhe of-fen.

(4) Eine Aufklärungspflicht der Klägerin im Hinblick auf die Höhe
der [X.] bestand auch nicht deshalb, weil die Prospektangaben zu der [X.] "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsga-rantie und Prospektherstellung"
unrichtig waren. Insbesondere
ist nicht [X.], dass wegen der Provisionen in Höhe von 25 % des Eigenkapitals die [X.] der anderen genannten Teilpositionen und die Wahrnehmung der ent-sprechenden Aufgaben mittels des prospektierten Betrags von 5.746.000 DM nicht gesichert waren.

(5) Die Prospektangaben zur Höhe der Provision waren schließlich -
ent-gegen der Auffassung der Revision -
auch nicht irreführend. Insbesondere [X.] mit den Darlegungen im Prospekt zur steuerlichen Abzugsfähigkeit ([X.]) dem Anleger nicht suggeriert, dass die Provisionen die steuerlich anerkannte Wertgrenze von 6 % des vermittelten Eigenkapitals allenfalls ge-ringfügig überschritten. Die Revisionserwiderung weist insofern zutreffend [X.] hin, dass der an der Höhe der Provisionen interessierte Anleger Angaben hierzu nicht in
dem Abschnitt über die steuerlichen Grundlagen des [X.], sondern in den Darstellungen über die geplanten Investitionen und die mit ihnen verbundenen Kosten (Prospekt S. 23). Aus der dort zu findenden Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie und Prospektherstellung"
und ihrer Höhe von 26 % des Eigenkapitals
war -
wie ausgeführt -
zu erkennen, dass die Provisionen durchaus eine 6
% des Eigen-kapitals weit übersteigende Größenordnung erreichen konnten. Dagegen gab die vorgenannte
Passage zur steuerlichen Abzugsfähigkeit keinen Grund zu der Annahme, dass die Provisionen
eine Höhe von 6 % des Eigenkapitals nur mo-19
20
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12

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derat überschreiten würden. Ihr ist
eine Aussage zur Höhe der Provisionen vielmehr überhaupt nicht zu entnehmen
(vgl. für einen Parallelfall [X.], Urteil vom 10. Januar 2012 aaO
Rn. 55).

2.
Das Berufungsgericht hat somit, soweit dies im Revisionsverfahren an-gesichts der beschränkten Revisionszulassung zu überprüfen war, zu Recht die Hilfswiderklage der Beklagten abgewiesen. Dementsprechend war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

[X.]

[X.]

[X.]

Remmert
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.08.2011 -
16 O 286/10 -

O[X.], Entscheidung vom 23.11.2012 -
3 U 1055/11 -

21

Meta

III ZR 404/12

12.12.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2013, Az. III ZR 404/12 (REWIS RS 2013, 290)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 290

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 404/12

III ZR 308/11

II ZR 221/09

III ZR 127/10

III ZR 318/08

III ZR 321/08

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