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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 50/11
vom
8. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2011 durch [X.]
Dr.
Krüger, die Richterin Dr.
Stresemann, den Richter Dr.
Czub und die
Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 27.
Januar 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert
des Beschwerdeverfahrens beträgt
Gründe:
I.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) greifen nicht durch.
1. Eine Entscheidung ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich. Allerdings rügt die Nichtzulassungsbe-schwerde zu Recht, dass das Berufungsgericht die ständige Rechtsprechung zu der Reichweite der Rechtskraft verkannt hat, indem es die Verneinung einer arglistigen Täuschung in seinem in dem Vorprozess ergangenen Urteil vom 22.11.2007 für bindend erachtet
hat. Mit diesem Urteil sind Ansprüche der Klä-gerin auf Minderung des Kaufpreises und Zahlung von Schadensersatz abge-wiesen worden. Über den Anspruch der Beklagten auf
Zahlung des restlichen Kaufpreises ist keine Entscheidung ergangen, weil die Parteien die Widerklage für erledigt erklärt haben. Dieser Anspruch war aber Grundlage der Vollstre-ckung aus der notariellen Urkunde bzw. dem vorläufig vollstreckbaren Urteil, aus der die Klägerin nunmehr Schadensersatzansprüche herleitet. Dass eine Bindung an die Entscheidung im Vorprozess deshalb ausscheidet, hat das Be-1
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rufungsgericht erkannt; es meint aber, die Verneinung der arglistigen [X.] als präjudizielle Vorfrage zugrunde legen zu müssen. Das ist rechtsfeh-lerhaft. Nur wenn der Streitgegenstand eines Vorprozesses Vorfrage ist, tritt aufgrund der Rechtskraft eine Bindungswirkung ein ([X.]/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., vor § 322 Ran. 24 mwN). Ob die Klägerin Minderungs-
bzw. [X.] hat oder nicht, ist indes keine Vorfrage des jetzt geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. Anders wäre es nur dann, wenn das Gericht über den zunächst im Wege der Widerklage geltend gemachten Zah-lungsanspruch der Beklagten
rechtskräftig
entschieden hätte.
2. Es fehlt jedoch an der Entscheidungserheblichkeit dieses Rechtsfeh-lers.
Die Vollstreckung eines Titels, der Ansprüche zum Gegenstand hat, die mithilfe einer behaupteten arglistigen Täuschung erworben wurden, begründet nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen von § 826 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz. Diese sind nicht dargelegt; die Beschwerde verweist auch nicht auf entsprechenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen.
3. Auch die übrigen von der Beschwerde geltend gemachten Zulas-sungsgründe führen nicht zur Zulassung der Revision. Von einer näheren Be-gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Stresemann
Czub
[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.02.2009 -
3 [X.]/08 -
OLG [X.], Entscheidung vom 27.01.2011 -
8 U 2330/09 -
5
Meta
08.12.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2011, Az. V ZR 50/11 (REWIS RS 2011, 639)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 639
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