Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2003, Az. VIII ZR 60/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 666

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/03Verkündet am:19. November 2003P o t s c h ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: [X.] § 322 Abs. 1Zu den Auswirkungen der rechtskräftigen Abweisung einer Klage, die auf [X.] eines Kaufvertrages wegen eines Mangels der [X.] gerichtet war, aufeine dieses Begehren weiterverfolgende, neue Klage, die darauf gestützt wird, daßder Verkäufer den Mangel bei Abschluß des Vertrages arglistig verschwiegen undder Käufer den Vertrag deshalb - nach Schluß der mündlichen Verhandlung des [X.] - angefochten habe (Fortführung von [X.], 37 und 94, 29).[X.], Urteil vom 19. November 2003 - [X.]/03 - [X.] (Oder)[X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 19. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 5. Zivilkammer [X.] (Oder) vom 20. Februar 2003 wird [X.].Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts [X.]:Der Kläger kaufte von der [X.] mit Vertrag vom [X.] einen gebrauchten Pkw [X.]zum Preis von 12.500 DM. [X.] enthielt die besondere Vereinbarung: "Fahrzeug ist un-fallfrei". Der Kläger finanzierte den Kaufpreis mit einem Darlehen der [X.]-Bank.Im Mai 1999 erfuhr der Kläger, daß das Fahrzeug vor Abschluß [X.] einen Unfallschaden erlitten hatte. Er begehrte Wandelung [X.] und erhob Klage auf Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises inHöhe der bis dahin an die [X.]-Bank geleisteten Kreditraten und [X.] 3 -werterhöhender Verwendungen. Unter Berücksichtigung eines Abzugs für [X.] beantragte der Kläger die Verurteilung der [X.]zur Zahlung von 2.097,94 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe [X.] an die Beklagte sowie die Feststellung, daß sich die Beklagte seitdem 16. Juni 1999 im Annahmeverzug befinde. Das Amtsgericht wies die [X.] Urteil vom 20. Juni 2000 mit der Begründung ab, der geltend gemachteAnspruch sei als [X.] Gewährleistungsanspruch auf Vollzug [X.] wegen der hierfür geltenden Frist von sechs Monaten verjährt unddie längere Verjährungsfrist für Ansprüche aus bereits vollzogener Wandelunggreife nicht ein, weil der Kläger seine Behauptung nicht bewiesen habe, daßsich die Beklagte vorprozessual mit einer Wandelung einverstanden erklärt [X.]. Berufung gegen dieses Urteil legte der Kläger nicht ein; das Urteil wurde [X.] Oktober 2000 rechtskräftig.Danach focht der Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschungmit der Begründung an, er habe im Oktober 2000 von dem Vorbesitzer [X.]erfahren, daß die Beklagte Kenntnis von dem Unfallschaden gehabt habe. [X.] erneuten Klage begehrt er über den bereits im [X.] geltend ge-machten Anspruch auf Zahlung von 2.097,94 [X.] um Zug gegen [X.] Fahrzeugs hinaus wiederum die Feststellung des Annahmeverzugs der[X.], nunmehr seit dem 12. Januar 2001, sowie die Erstattung [X.] von September 2000 bis Mai 2002 in Höhe von 2.100 DMnebst Zinsen.Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.717,55 (3.359,24 DM) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs ansie verurteilt und dem Feststellungsantrag entsprochen; wegen des [X.] hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der[X.] hat das [X.] das angefochtene Urteil abgeändert und die- 4 -Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionbegehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt:Dem Klagebegehren stehe die materielle Rechtskraft des [X.] vom 20. Juni 2000 entgegen. Der Streitgegenstand des neuenRechtsstreits sei mit dem des [X.] identisch. Der Tatbestand der arg-listigen Täuschung des [X.] durch die Beklagte habe - objektiv - bereitswährend des [X.] vorgelegen. Mit der Ausübung eines hierauf ge-stützten [X.] sei der Kläger aufgrund der Rechtskraft des [X.] [X.] präkludiert. Dies gelte unabhängig davon, ob der Kläger [X.] subjektiv bereits dazu in der Lage gewesen sei, die Rechtslagedurch eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung zu sei-nen Gunsten zu gestalten.II.Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfungim Ergebnis stand, so daß die Revision zurückzuweisen i[X.]1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der [X.] der Klage die materielle Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) des im [X.]ergangenen Urteils des Amtsgerichts vom 20. Juni 2002 insoweit entgegen-steht, als der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit erneut Rückzahlung [X.] des Kaufpreises in Höhe der an die [X.] geleisteten Kreditraten Zug- 5 -um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Feststellung des [X.] der [X.] begehrt.Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] verbietetdie materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung - als negative Pro-zeßvoraussetzung - eine neue Verhandlung über denselben Streitgegenstand(ne bis in idem; [X.], 287, 289 m.w.Nachw.). Unzulässig ist deshalb eineerneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiede-nen Rechtsstreits identisch ist ([X.], Urteil vom 17. März 1995 - [X.]/93,NJW 1995, 1757 unter [X.] a; [X.]/Vollkommer, ZPO 24. Aufl., Vor § 322Rdnr. 19 m.w.Nachw.). Streitgegenstand eines Rechtsstreits ist nicht ein [X.] materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehrenoder Rechtsfolgenbehauptung verstandene, eigenständige prozessuale An-spruch, der durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt(Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmtwird ([X.] Rspr.; [X.]Z 117, 1, 5 m.w.[X.]) Im vorliegenden Fall ist der Streitgegenstand - das Rechtsschutzbe-gehren des [X.] - mit dem des [X.] insoweit identisch, als der Klä-ger wiederum Teilrückzahlung des [X.] um Zug gegen [X.] Fahrzeugs begehrt. In beiden Rechtsstreitigkeiten leitet der Kläger dieseRechtsfolge aus ein und demselben Sachverhalt her. Wie im [X.] stütztder Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Rückabwickung des Kaufver-trages darauf, daß das Fahrzeug entgegen der im Kaufvertrag von der [X.] ausdrücklich zugesicherten [X.] einen Unfallschaden erlitten hatte.Aufgrund der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils im [X.] fest, daß die vom Kläger begehrte Rückzahlung des Kaufpreises unterkeinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt aus der wahrheitswidrigen Zusi-cherung der [X.] durch die Beklagte hergeleitet werden kann. Die auf- 6 -diesen Lebenssachverhalt erneut gestützte Klage auf Rückabwicklung [X.] ist deshalb unzulässig, selbst wenn im [X.] nicht alle dafürerheblichen Tatsachen und in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen vor-getragen und geprüft worden waren.aa) Die Revision meint, der Streitgegenstand sei im vorliegendenRechtsstreit mit dem des [X.] deshalb nicht identisch, weil dem Klä-ger erst kurz nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 20. Juni 2000 [X.] geworden sei, daß die Beklagte den Unfallschaden des [X.] des Kaufvertrages arglistig verschwiegen habe; deshalb habe [X.] diese Tatsache im [X.] noch nicht vortragen und daraus keinenAnspruch herleiten können. Dieses Vorbringen vermag der Revision nicht zumErfolg zu verhelfen.Der Streitgegenstand wird durch den gesamten historischen Lebensvor-gang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des [X.] bezieht,unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von [X.] vorgetragen worden sind oder nicht ([X.]Rspr.; [X.]Z 98, 353, 358 f.;[X.]Z 123, 137, 141; [X.], Urteil vom 17. März 1995, aaO unter [X.] b), undauch unabhängig davon, ob die Parteien die im [X.] nicht [X.] damals bereits kannten und hätten vortragenkönnen (ebenso [X.]/[X.], 2. Aufl., § 322 Rdnr. 133;[X.], ZPO, 21. Aufl., § 322 Rdnr. 234; [X.]/Vollkommer, aaO,Vor § 322 Rdnr. 64; vgl. auch [X.], Urteil vom 24. Juni 1993 - [X.] 1993, 3204 unter [X.] zur später erlangten Kenntnis des tatsächlichen[X.]punkts einer schädigenden Handlung). Infolgedessen gehört zur [X.] nicht nur die Präklusion der im ersten Prozeß vorgetragenen [X.], sondern auch die der nicht vorgetragenen Tatsachen, sofern diesenicht erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung im ersten Prozeß entstan-- 7 -den sind, sondern bei natürlicher Anschauung zu dem im [X.] vorgetra-genen Lebenssachverhalt gehören ([X.]Rspr.; [X.]Z 98, 353, 358; [X.]Z 123,137, 141; [X.], Urteil vom 17. März 1995, aaO; zuletzt [X.], Urteil vom24. September 2003 - [X.], zur [X.] bestimmt, unter 2 c).Die nach dem neuen Vortrag des [X.] von der [X.] begangenearglistige Täuschung über den Unfallschaden ist keine Tatsache, die erst nachSchluß der mündlichen Verhandlung im [X.] entstanden i[X.] Die arglistigeTäuschung soll bei Abschluß des Kaufvertrages begangen worden sein, ist [X.], die während des [X.] bereits vorgelegen haben soll.Sie gehörte bei natürlicher Anschauung zu dem im [X.] [X.]. Denn sie stand in engem tatsächlichen und rechtlichen Zu-sammenhang mit der vom Kläger begehrten Wandelung wegen des [X.]. Wäre die arglistige Täuschung darüber damals bereits behauptetund bewiesen worden, dann hätte die Wandelungsklage vom Amtsgericht nichtwegen Verjährung abgewiesen werden können (§ 477 [X.] in der gemäßArt. 229 § 5 EG[X.] am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, im folgenden:a.F.).bb) Ein anderer Streitgegenstand ist auch nicht dadurch geschaffen [X.], daß der Kläger den Kaufvertrag erst nach rechtskräftigem Abschluß des[X.] wegen der behaupteten arglistigen Täuschung angefochten hat.Die Ausübung dieses Gestaltungsrechts ist keine neue Tatsache für dasRechtsschutzbegehren des [X.], aus der sich ein gegenüber dem [X.] veränderter Streitgegenstand ergäbe.Die ständige Rechtsprechung des [X.] stellt für die zeitli-chen Grenzen der materiellen Rechtskraft bei [X.] nicht auf de-ren Ausübung, sondern - ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Berechtigten -- 8 -auf den [X.]punkt ihres Entstehens und die objektive Befugnis zu ihrer Aus-übung ab ([X.]Z 94, 29, 34 m.Nachw.). Dies gilt nicht nur für die Aufrechnung,sondern auch für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ([X.], 37,42; 94, 29, 34; 131, 82, 88). Diese Rechtsprechung ist zu der Präklusions-vorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO entwickelt worden und bestimmt damit zugleichdie Grenzen der materiellen Rechtskraft als negative Prozeßvoraussetzung füreine neue Klage. Denn die Vorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO enthält eine überdie [X.] hinausreichende gesetzliche Regelung über [X.] der (zeitlichen) Grenzen der materiellen Rechtskraft ([X.], aaO, Rdnr. 236; Musielak/Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 322 Rdnr. 28;[X.]/Vollkommer, aaO, Vor § 322 Rdnr. 65). Die Präklusion von Einwendun-gen der unterlegenen Partei bei der [X.] bezweckt, [X.] in die materielle Rechtskraft des im [X.] ergangenen Urteils nichtzuzulassen ([X.]Z 131, 82, 83). Den gleichen Zweck verfolgt das Verbot desne bis in idem für eine neue Klage. Eine nach Schluß der letzten mündlichenVerhandlung des [X.] erklärte Anfechtung, die sich auf einen im [X.]-punkt der letzten mündlichen Verhandlung objektiv bereits vorhandenen [X.] stützt, ist deshalb nicht nur eine nach § 767 Abs. 2 ZPO unzu-lässige Einwendung ([X.]Z 94, aaO m.Nachw.), sondern stellt aus dem [X.] sachlichen Grund auch keine neue Tatsache dar, die es [X.], die sich aus der Anfechtung ergebenden Rechtsfolgen zum Gegenstandeiner neuen Klage zu machen (ebenso [X.]/Vollkommer, ZPO, aaO Rdnr. 66;a.A.: [X.]/[X.], aaO Rdnr. 155 m.Nachw.).Die Ausübung des Anfechtungsrechts durch den Kläger führte somit le-diglich zu einer Änderung der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage für [X.] Kläger begehrte Rückabwicklung des Kaufvertrages, indem die Vorschrif-ten über die Leistungskondiktion (§§ 812 ff. [X.]) die Regelungen des vertragli-chen Gewährleistungsrechts (§§ 459 ff. [X.] a.F.) verdrängten. Darin liegt [X.] 9 -ne Änderung des Streitgegenstandes. Denn vom Streitgegenstand erfaßt wer-den alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestelltenAntrags aus dem dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssach-verhalt herleiten lassen; auf die rechtliche Begründung des [X.] kommt esnicht an ([X.], Urteil vom 18. Juli 2000 - [X.], [X.], 3492 unter[X.] a; vgl. auch [X.], Urteil vom 14. Mai 2002 - [X.], [X.], 787unter I 1).b) Aus dem Vorstehenden folgt, daß die Klage hinsichtlich des [X.] ebenfalls unzulässig i[X.] Auch insoweit verfolgt der Kläger densel-ben prozessualen Anspruch wie im [X.]. Unerheblich ist, daß sich [X.] hinsichtlich des [X.]punkts für den Beginn des festzustel-lenden Annahmeverzugs der [X.] unterscheiden. Indem der Kläger [X.] Rechtsstreit die Feststellung des Annahmeverzugs der [X.]nur noch für die [X.] ab dem 12. Januar 2001 - statt dem 16. Juni 1999 - be-gehrt, schränkt er sein Rechtsschutzbegehren gegenüber dem [X.] nurzeitlich ein, ohne damit den Streitgegenstand gegenüber dem des [X.] sachlich zu ändern. Weiterhin begehrt der Kläger die Feststellung des An-nahmeverzugs der [X.] aufgrund eines Anspruchs auf [X.] wegen der wahrheitswidrigen Zusicherung der [X.] imHinblick auf ein und denselben Unfallschaden.Der neue Vortrag des [X.], daß die Beklagte den Unfallschaden arg-listig verschwiegen und eine Rücknahme des Fahrzeugs nach der [X.] erneut verweigert habe, vermag - aus den oben dargelegtenGründen - eine Zulässigkeit der nochmaligen Feststellungsklage [X.] begründen wie eine Zulässigkeit der auf Rückabwicklung des Vertrages ge-richteten nochmaligen Leistungsklage. Denn die arglistige Täuschung des [X.], aus welcher er den Rückabwicklungsanspruch und damit auch den [X.] -nahmeverzug der [X.] herleitet, gehörte - wie dargelegt - bereits [X.] des [X.], auch wenn sie dort nicht vorgetragen unddem Kläger noch nicht bekannt war. Die erst nach Abschluß des [X.]erklärte Anfechtung wegen dieser arglistigen Täuschung ändert daran nichts,weil es für die Präklusionswirkung der Rechtskraft auf den [X.]punkt der [X.] und nicht der Ausübung des Gestaltungsrechts ankommt.2. Mit Bezug auf den vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit erstmalsgeltend gemachten Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Garagenmiete,den er daraus herleitet, daß sich die Beklagte hinsichtlich der Rücknahme [X.] im Annahmeverzug befinde (§ 304 [X.] a.F.), ist die Klage jedoch,anders als das Berufungsgericht angenommen hat, nicht unzulässig, sondern- wie der Senat selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO) - unbegründet. [X.] im [X.] steht der Zulässigkeitder vorliegenden Klage hinsichtlich dieses Anspruchs nicht entgegen, weil [X.] im [X.] nur Rückabwicklung des Vertrages sowie Feststellung [X.] der [X.] begehrt, nicht aber einen daraus abgeleitetenAufwendungsersatzanspruch geltend gemacht hat. Folglich hatte das Amtsge-richt im [X.] über dieses - neue - Rechtsschutzbegehren des [X.]noch nicht entschieden. Insoweit hat der vorliegende Rechtsstreit einen ande-ren Streitgegenstand als der [X.].Die Klage auf Erstattung von Garagenmiete ist jedoch aufgrund [X.] des Urteils im [X.] unbegründet. Wenn eine im [X.]entschiedene Rechtsfrage Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgendenRechtsstreits ist, so besteht die [X.] in einer Bindung des [X.] im nachfolgenden Rechtsstreit an die Entscheidung im [X.]([X.]Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 17. März 1995, aaO unter [X.] a). Eine solcheBindungswirkung besteht auch im vorliegenden Fall. Ein Annahmeverzug der- 11 -[X.] hinsichtlich der vom Kläger angebotenen Rückgabe des Fahrzeugsist Tatbestandsvoraussetzung - Vorfrage - für den vom Kläger geltend ge-machten Anspruch aus § 304 [X.] a.F. Nachdem im [X.] die Klage [X.] des Annahmeverzugs der [X.] im Zusammenhang mit [X.] Kläger begehrten Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen der wahr-heitswidrigen Zusicherung der [X.] rechtskräftig abgewiesen wordenist, steht für den vorliegenden Rechtsstreit fest, daß die Beklagte im Hinblick aufdiesen Lebenssachverhalt nicht in Annahmeverzug geraten i[X.] Damit fehlt esan einer Tatbestandsvoraussetzung für den vom Kläger aus dem gleichen Le-benssachverhalt hergeleiteten Anspruch aus § 304 [X.] a.F. auf Ersatz [X.] für die Anmietung einer Garage. Andere Anspruchsgrundlagenkommen nicht in Betracht und werden auch vom Kläger nicht herangezogen.[X.] [X.] [X.]Dr. [X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 60/03

19.11.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2003, Az. VIII ZR 60/03 (REWIS RS 2003, 666)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 666

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

8 U 70/98 (Oberlandesgericht Köln)


17 O 426/01 (Landgericht Wuppertal)


28 U 213/99 (Oberlandesgericht Hamm)


VIII ZR 117/12 (Bundesgerichtshof)

Kraftfahrzeugkaufvertrag: Haftung des Käufers für die Unfallfreiheit eines bei einem Autohändler in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs


VIII ZR 209/05 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.