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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 25/11
vom
13. April 2012
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der [X.], [X.], hat durch den
Vorsitzenden Richter Prof. [X.], die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.] und Dr. Braeuer
am
13. April
2012
beschlossen:
Die erneute Anhörungsrüge gegen den
Senatsbeschluss
vom 6.
Oktober 2011 in der Fassung des [X.] vom 29. November 2011 wird auf Kosten der Klägerin als unzu-lässig verworfen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 1.
März 2012 hat der Senat eine Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 6.
Oktober 2011 in der Fassung des [X.] vom 29.
November 2011 als unzulässig verworfen, weil sie entgegen §
112e Satz
2 BRAO, §
152a Abs.
2 Satz
5, §
67 Abs.
4 VwGO nicht vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegt und die Wah-rung der Frist des §
152a Abs.
2 VwGO nicht glaubhaft gemacht worden ist. Mit Schreiben vom 15.
März 2012, beim [X.] eingegangen am 19.
März 2012, vertritt die Klägerin die Ansicht, die Vorschrift des §
67 Abs.
4 VwGO gelte in ihrem Verfahren noch nicht. Dies trifft nicht zu.
Die Klägerin hat ihrem Schreiben außerdem ein nicht datiertes Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten beigefügt, in welchem dieser erklärt, Erinnerung 1
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gegen den Beschluss vom 29.
November 2011 einzulegen und sich das Schreiben der Klägerin vom 13.
Januar 2012 zu eigen zu machen. Soweit hierin eine erneute Anhörungsrüge zu sehen ist, ist diese unzulässig, weil die Frist des §
152a Abs.
2 VwGO verstrichen ist.
Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden wer-den.
Kayser
Roggenbuck
[X.]
[X.]
Braeuer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 09.05.2011 -
AGH I 12/09 -
3
Meta
13.04.2012
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2012, Az. AnwZ (Brfg) 25/11 (REWIS RS 2012, 7343)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7343
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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