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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]GH:2016:241016[X.]ANWZ.[X.]RFG.30.16.0
[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
[X.] ([X.]) 30/16
vom
24. Oktober 2016
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anhörungsrüge-
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Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat
am 24.
Oktober 2016 durch die Präsidentin des [X.] [X.], die Richterin
[X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den [X.]sbeschluss vom 25.
August 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der [X.] hat mit [X.]eschluss vom 25. August 2016, auf den wegen der näheren [X.]egründung verwiesen wird, den Antrag der Klägerin auf Zulassung der [X.]erufung gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 10. Mai 2016 an [X.] statt zugestellte Urteil des [X.] [X.]s des [X.] der [X.] abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Kläge-rin mit ihrer Anhörungsrüge.
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz
1 [X.], § 152a VwGO statthaft. Ob sie auch im Übrigen zulässig ist, kann dahinstehen. Sie ist jedenfalls unbegründet. Der [X.] hat kein zu berücksichtigendes entschei-dungserhebliches
Vorbringen
der
Klägerin
übergangen
und
ihr
rechtliches Ge-hör
auch
nicht
in
sonstiger
Weise
verkürzt.
Der
[X.]
hält
im Übrigen die Ent-scheidung in der Sache weiterhin für zutreffend.
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Der [X.] ist nicht gehindert, über die Anhörungsrüge zu entscheiden, weil die Klägerin in ihrer Eingabe diverse "Auskünfte"
begehrt
und angekündigt hat, danach ergänzend vorzutragen. Das fristgebundene Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 152a VwGO dient ausschließlich dazu, einen etwaigen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch die angefochtene Entscheidung zu heilen. Damit haben die begehrten "Auskünfte"
nichts zu tun.
Mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge sind die Anträge der Klä-gerin auf einstweiligen Rechtsschutz (Ziffer 1 und 2 des Schriftsatzes vom 4.
Oktober 2016) -
deren Zulässigkeit dahingestellt -
gegenstandslos. Der [X.] zu Ziffer 3 auf Verpflichtung der [X.]eklagten, die Klägerin wieder als Rechtsanwältin zuzulassen, ist unzulässig. Der [X.] kann nur im Rahmen sei-ner Zuständigkeit (§ 112a Abs. 2 [X.]) entscheiden. Im Verfahren nach §
112c Abs. 1 Satz 1 [X.],
§ 152a VwGO ist für einen solchen Antrag im Üb-rigen von [X.] kein Raum. [X.]ezüglich des nicht näher erläuterten [X.] zu Ziffer 4, "die Zwangsvollstreckung der sich aus den Kostenentschei-dungen vom 25.09.2016 und aus dem Untätigkeitsklageverfahren ergebenden Kostennote vorläufig einzustellen", geht der [X.] davon aus, dass die Klägerin hiermit die Kostenentscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Se-natsbeschluss vom 15. März 2016, [X.] ([X.]) 1/16) -
insoweit hatte die Klägerin unter anderem eine Untätigkeit des [X.] gerügt -
und die [X.] im hiesigen Verfahren sowie die anschließend ihr übersandten Kostenrechnungen meint. Für eine vorläufige Einstellung besteht jedoch kein
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Anlass. [X.]eide Verfahren -
das Antragsverfahren auf Zulassung der [X.]erufung jedenfalls durch diesen [X.]eschluss -
sind bestandskräftig abgeschlossen.
[X.]
[X.]
[X.]
Schäfer
Lauer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 10.05.2016 -
AGH I ZU 8/15 (I/10) -
Meta
24.10.2016
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2016, Az. AnwZ (Brfg) 30/16 (REWIS RS 2016, 3512)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 3512
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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