Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2017, Az. IX ZB 74/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10068

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:010617BIXZB74.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 74/16

vom

1. Juni 2017

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter Grupp,
Prof.
Dr. Gehrlein, die Richterin [X.], den Richter Prof. Dr. Pape
und die Richterin Möhring

am 1. Juni 2017
beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners werden der Beschluss des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 8.
September 2016 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 19.
Oktober 2015 aufgehoben.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des am 6. Oktober 2014 verkündeten Urteils des Amtsgerichts [X.], [X.] Mazedo-nien, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 festgesetzt.
-

3

-
Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines von ihr am 6.
Oktober 2014 bei dem Amtsgericht [X.] in der ehemaligen jugoslawi-schen [X.] [X.] erwirkten [X.] im Beschlussverfahren nach der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.
Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (ABl. [X.] 2001 Nr. L 12/1; nachfol-gend "[X.] aF").
Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die Be-schwerde des Antragsgegners ist
zurückgewiesen
worden. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Sie
führt zur [X.] der vorinstanzlichen Entscheidungen
und zur Ablehnung des
Antrags
auf Vollstreckbarerklärung. Der Antrag
ist unzulässig.

Das Urteil des Amtsgerichts [X.] darf nicht gemäß Art. 38 ff [X.] aF für in [X.] vollstreckbar erklärt werden. Die Verordnung ist nicht auf gerichtliche Entscheidungen anwendbar, die in der ehemaligen [X.] [X.] [X.] ergangen sind. [X.] ist kein Mitgliedstaat
der Eu-ropäischen Union.
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3
-

4

-

Dem Antrag kann auch nicht aufgrund eines völkerrechtlichen
Vertrages stattgegeben werden. Weder die [X.] noch die Bundesrepublik [X.] hat mit der [X.] [X.] ein Abkommen geschlossen, das die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entschei-dungen in Zivil-
und Handelssachen regelt.

Eine Vollstreckbarerklärung des Urteils in [X.] kann die Antrag-stellerin nur im Wege der Vollstreckungsklage nach §
722 ZPO erlangen. In eine solche Klage kann ihr Antrag auf vereinfachte Erteilung der [X.] nach der [X.] aF indes nicht umgedeutet
werden (ständige Rechtsprechung seit [X.], Beschluss vom 16.
Mai 1979 -
VIII
ZB 41/77, NJW 1979, 2477; zuletzt Beschluss vom 27.
Oktober 1994 -
IX
ZB 39/94, [X.],
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5
-

5

-
361), zumal die Antragstellerin daneben die Möglichkeit einer selbständigen Klage auf den durch das [X.] Urteil festgestellten Anspruch hat (vgl. [X.], Beschluss vom
16.
Mai 1979, aaO; Urteil vom 20.
März 1964 -
V
ZR 34/62, [X.], 1626).

Grupp
Gehrlein
[X.]

Pape
Möhring
Vorinstanzen:

[X.], Entscheidung vom 19.10.2015 -
5 [X.]/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.09.2016 -
I-3 [X.]/15 -

Meta

IX ZB 74/16

01.06.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2017, Az. IX ZB 74/16 (REWIS RS 2017, 10068)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10068

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