Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.06.2017, Az. IX ZB 74/16

9. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10083

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Vollstreckbarerklärung eine mazedonischen Urteils


Tenor

Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners werden der Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 8. September 2016 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 19. Oktober 2015 aufgehoben.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des am 6. Oktober 2014 verkündeten Urteils des Amtsgerichts [X.], [X.], wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines von ihr am 6. Oktober 2014 bei dem [X.] in der ehemaligen [X.] [X.] erwirkten [X.] im Beschlussverfahren nach der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. [X.] 2001 Nr. L 12/1; nachfolgend "[X.] aF"). Das [X.] hat dem Antrag stattgegeben. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und zur Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung. Der Antrag ist unzulässig.

3

Das Urteil des Amtsgerichts [X.] darf nicht gemäß Art. 38 ff [X.] aF für in [X.] vollstreckbar erklärt werden. Die Verordnung ist nicht auf gerichtliche Entscheidungen anwendbar, die in der ehemaligen [X.] [X.] ergangen sind. [X.] ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union.

4

Dem Antrag kann auch nicht aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages stattgegeben werden. Weder die [X.] noch die Bundesrepublik [X.] hat mit der [X.] ein Abkommen geschlossen, das die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen regelt.

5

Eine Vollstreckbarerklärung des Urteils in [X.] kann die Antragstellerin nur im Wege der Vollstreckungsklage nach § 722 ZPO erlangen. In eine solche Klage kann ihr Antrag auf vereinfachte Erteilung der Vollstreckungsklausel nach der [X.] aF indes nicht umgedeutet werden (ständige Rechtsprechung seit [X.], Beschluss vom 16. Mai 1979 - [X.], NJW 1979, 2477; zuletzt Beschluss vom 27. Oktober 1994 - [X.] 39/94, [X.], 361), zumal die Antragstellerin daneben die Möglichkeit einer selbständigen Klage auf den durch das [X.] Urteil festgestellten Anspruch hat (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Mai 1979, aaO; Urteil vom 20. März 1964 - [X.], [X.], 1626).

Grupp     

       

Gehrlein     

       

Lohmann

       

Pape     

       

Möhring     

       

Meta

IX ZB 74/16

01.06.2017

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Düsseldorf, 8. September 2016, Az: I-3 W 316/15

§ 722 Abs 1 ZPO, Art 38 Abs 1 EGV 44/2001 vom 22.12.2000

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.06.2017, Az. IX ZB 74/16 (REWIS RS 2017, 10083)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10083

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 74/16 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 26/17 (Bundesgerichtshof)

Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Abwesenheitsentscheidung: Prüfung einer Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs im Urteilsstaat


IX ZB 16/18 (Bundesgerichtshof)

Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines rumänischen Urteils: Nachweis der Berechtigung eines antragstellenden Dritten zur Vollstreckung im …


IX ZB 61/16 (Bundesgerichtshof)

Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung: Vereinbarkeit einer Verurteilung zu pauschaliertem Schadensersatz wegen missbräuchlicher Prozessführung mit dem …


IX ZB 36/20 (Bundesgerichtshof)

Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach der Brüssel-I-Verordnung: Erforderlicher Inhalt des verfahrenseinleitenden Schriftstücks im Adhäsionsverfahren vor einem …


Referenzen
Wird zitiert von

IX ZB 74/16

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.