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PDF anzeigen[X.] vom 4. November 2008 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 4. November 2008 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 10. Oktober 2008 bemerkt der Senat: Da das Geständnis des Angeklagten durch die geständige Einlas-sung eines Mitangeklagten hinsichtlich eines Teils der verurteilten Taten bestätigt wurde, brauchte sich das [X.] auch nach den Maßstäben, die der [X.] (BGHSt 50, 40, 49) für die Prüfung eines aufgrund einer Urteilsabsprache ab-gelegten Geständnisses aufgestellt hat, nicht zu einer weiteren Sachaufklärung gedrängt zu sehen. Zudem befremdet es, dass - 3 - der Verteidiger das von ihm selbst in der Hauptverhandlung verle-sene Geständnis der Sache nach dahingehend anzweifelt, es sei zu Lasten des Angeklagten unzutreffend. [X.]Wahl [X.]
Meta
04.11.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2008, Az. 1 StR 489/08 (REWIS RS 2008, 1046)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1046
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