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PDF anzeigen [X.] vom 25. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Entgegen dem Vorbringen der Revision begegnet die Annahme des [X.], ein Fall des [X.] gemäß § 46 a Nr. 1 StGB sei nicht gegeben, im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Zwar ist [X.] auch bei Vorliegen eines Gewaltde-likts nicht in jedem Fall ein umfassendes, vorbehaltloses Geständnis des [X.] in der Hauptverhandlung. Das [X.] und ihm folgend der Generalbun-desanwalt haben sich insoweit auf das Senatsurteil vom 6. Februar 2008 - 2 StR 561/07 - bezogen, in dem der Senat ausgeführt hat, das Geständnis des Angeklagten sei im dortigen Fall - Vergewaltigung mit schweren psychischen Folgen für das Tatopfer - "unabdingbare Voraussetzung" eines [X.] gewesen. Dies kann aber nicht dahin verallgemeinert werden, ein umfassendes Geständnis sei ausnahmslos erforderlich, um die Anwendung des - 3 - § 46 a Nr. 1 StGB zu ermöglichen. Ausnahmen sind vielmehr möglich (vgl. [X.]. vom 20. September 2002 - 2 StR 336/02, [X.], 19), nament-lich nach gelungenem, auf einem kommunikativen Prozess beruhenden Aus-gleich mit dem Tatopfer. Voraussetzung bleibt aber auch in diesem Fall, dass der Täter-Opfer-Ausgleich Zeichen der Übernahme von Verantwortung für die Tat sein muss. Das ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, wenn etwa ein in der Hauptverhand-lung abgelegtes Geständnis einzelne Tatumstände beschönigt. Es fehlt aber, wenn, wie hier, der Täter die Tat als Notwehrhandlung gegen einen rechtswidri-gen Angriff des Tatopfers hinstellt und somit schon die [X.] des [X.] bestreitet. Eine Übernahme von Verantwortung kann hierin nicht gesehen werden. Darauf, dass der Geschädigte hier nach dem Ehrenkodex der Beteiligten die Sache als "für sich abgeschlossen" betrachtet hat, kommt es [X.] nicht mehr ausschlaggebend an. Fischer [X.]ist wegen Erholungsurlaubs
an der Unterschriftsleistung
gehindert.
Fischer
Appl Schmitt
Meta
25.06.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2008, Az. 2 StR 217/08 (REWIS RS 2008, 3197)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3197
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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3 StR 233/17 (Bundesgerichtshof)
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