Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2008, Az. 5 StR 489/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 939

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5 [X.][X.] DES VOLKES URTEIL vom 11. November 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 11. No-vember 2008, an der teilgenommen haben: [X.] Dr. Brause als Vorsitzender, [X.]in [X.], [X.], [X.]in Dr. [X.], [X.] [X.]als beisitzende [X.], [X.]

als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt [X.]als Verteidiger, Rechtsanwalt [X.]als Vertreter des [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 10. Juni 2008 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. [X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e 1 Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bedrohung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die zu Ungunsten des Ange-klagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Nichtannahme bedingten Tötungsvorsatzes. Das vom [X.] nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1. Die [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen ge-troffen: 2 a) Gegen Mittag des [X.] zog der 75 Jahre alte Angeklagte im Flur seines Wohnhauses während eines verbalen Streits mit dem Nebenklä-ger ein Springmesser aus seiner Jackentasche und äußerte zu diesem: —[X.] Du Vieh, ich steche Dich ab.fi 3 - 4 - Am Abend desselben Tages öffnete der Nebenkläger die Haustür und trat aus dem Haus heraus, um den dort befindlichen Briefkasten zu öffnen. In diesem Augenblick kam der Angeklagte aus dem Hausflur auf ihn zu und hielt dabei das Springmesser in der Hand. Weil der Nebenkläger fürchtete, der Angeklagte wolle ihn angreifen, hielt er von außen die Haustür fest, wäh-rend der Angeklagte von innen gegen die Tür drückte. Da der Angeklagte wegen seiner körperlichen Unterlegenheit die Tür nicht aufdrücken konnte, griff er mit einem Arm durch den Türspalt und fuchtelte mit dem Messer vor dem Oberkörper des [X.] herum; dabei war er sich bewusst, die-sen verletzen zu können. Der Angeklagte traf den Nebenkläger mit dem [X.] und fügte ihm im Brustbereich eine 3 cm lange oberflächliche Schnittver-letzung zu, wodurch Haut und Hautuntergewebe in geringer Tiefe durchtrennt wurden. 4 5 b) Das Tatgericht hat für den zweiten Vorfall einen bedingten Körper-verletzungsvorsatz des Angeklagten angenommen, jedoch [X.] der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung folgend [X.] einen Tötungsvorsatz verneint. Bei seiner Beweiswürdigung hat es sich auch damit auseinander-gesetzt, dass der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung erklärt hat, es sei ihm durchaus bewusst gewesen, dass der Nebenkläger hätte sterben können; das sei ihm aber egal gewesen, da hätte er eben [X.] gehabt. Die sachverständig beratene [X.] hat jedoch nicht ausschließen können, dass diese Angaben unzutreffend sind, weil sich der Angeklagte bei dieser Vernehmung auf Grund seiner paranoiden [X.] in einem über das normale Maß weit hinausschießenden Erregungszustand befand und Äußerungen abgegeben hat, die nicht sein tatsächliches —[X.] zum Tatzeitpunkt wiedergegeben hätten. Auch der Nebenkläger habe [X.], der Angeklagte hätte nicht auf ihn eingestochen, sondern mit dem Messer vor seinem Oberkörper —rumgefuchteltfi. Zudem sei die Wunde nach den Angaben des medizinischen Sachverständigen, denen die [X.] gefolgt ist, mit geringem Kraftaufwand zugefügt worden und nicht [X.] lebensgefährlich gewesen. - 5 - 2. Die Angriffe auf die Beweiswürdigung versagen. 6 Die Revision macht geltend, das [X.] habe entlastende Um-stände zugrunde gelegt, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine [X.] gebe. Die Erwägungen des [X.]s seien bloß denktheoretische Möglichkeiten, die jeglicher Anknüpfungspunkte entbehrten. Dies trifft bei den hier getroffenen Feststellungen und deren nachvollziehbarer Bewertung of-fensichtlich nicht zu. Auch sonst zeigt die Revision, wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, keine Fehlgewich-tungen von Beweisanzeichen oder weitere nahe liegende [X.], die vom [X.] übersehen worden sind, auf. 7 8 3. Das Urteil enthält auch keinen Rechtsfehler zugunsten des Ange-klagten (§ 301 StPO). Brause [X.] [X.][X.]

Meta

5 StR 489/08

11.11.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2008, Az. 5 StR 489/08 (REWIS RS 2008, 939)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 939

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