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PDF anzeigen 5 [X.] (alt: 5 StR 543/07) [X.]BESCHLUSS vom 26. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. November 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12. August 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Wirtschafts-strafkammer des [X.] zurückverwiesen. G r ü n d e
1 Das [X.] hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang wieder-um zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verur-teilt. Der Senat hatte durch Beschluss vom 19. Dezember 2007 das Urteil im ersten Rechtsgang wegen Betrugs in 18 Fällen zwar im Schuldspruch bestä-tigt, jedoch im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben ([X.], 357). Die Revision des Angeklagten, die sich gegen das Urteil im zweiten Rechtsgang richtet, hat in vollem Umfang Erfolg. Die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Obwohl das [X.] [X.] im Gegensatz zu dem Gericht des ersten [X.] nicht vom Vorliegen des Regelbeispiels der [X.] nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB ausgegangen ist, hat es im Wesentlichen dieselben Einzelstrafen (lediglich in zwei Fällen hat es anstatt einer [X.] wie in den ande-ren Fällen auch [X.] Freiheitsstrafe von sechs Monaten nur eine Geldstrafe festgesetzt) und dieselbe Gesamtstrafe verhängt. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, warum das [X.] hier trotz des reduzierten Schuldge-halts zu denselben Strafen gelangt ist (vgl. [X.], 386, 387; [X.] - 3 - NStZ 1982, 507). Es führt im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen lediglich an, dass aus der vorformulierten und verlesenen Erklärung des [X.] kein Geständnis mit Schuldeinsicht abgeleitet werden könne. [X.] Erwägung vermag die Höhe der verhängten Strafe nicht zu begründen, zumal für ein Geständnis in dem Verfahrensstadium auch deshalb kein An-lass mehr bestand, weil der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen war. [X.] begegnet auch die Begründung der Ver-sagung einer Strafaussetzung zur Bewährung. Das [X.] lässt inso-weit die gebotene Gesamtwürdigung vermissen und verhält sich nicht dazu, ob und in welchem Umfang die in dieser Sache bereits verbüßte Untersu-chungshaft von über einem Jahr den Angeklagten beeinflusst hat. Es [X.] die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung lediglich damit, dass der Angeklagte bereits 1999 während des Laufs einer Bewährung straf-fällig geworden ist. Dieser vom [X.] als tragend herausgestellte Ge-sichtspunkt ist für die Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB ersicht-lich unzulänglich. Der Angeklagte wurde damals wegen Fahrens ohne [X.] zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten (ohne Bewährung) verur-teilt. Diese Strafe hatte allerdings schon seinerzeit ebenso wenig Veranlas-sung gegeben, die Strafaussetzung zur Bewährung aus der Verurteilung vom 5. Dezember 1995 zu widerrufen, wie eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen im Jahre 2001. 3 - 4 - Die Kostenbeschwerde hat sich durch diese Entscheidung erledigt. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 zweite [X.] Gebrauch und verweist die Sache an das [X.] [X.] Wirt-schaftsstrafkammer [X.] Görlitz zurück. 4 Brause Raum Schaal Schneider Dölp
Meta
26.11.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2008, Az. 5 StR 556/08 (REWIS RS 2008, 632)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 632
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