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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNIS- URTEIL IV ZR 211/06 An [X.] statt zugestellt an Klägervertreter am 17. Juli 2007 an Beklagtenvertreter am 17. Juli 2007 [X.]
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.] gemäß § 307 ZPO ohne mündli-che Verhandlung am 4. Juli 2007 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivil-kammer des [X.] vom 10. Juli 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beru-fung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2005 wegen eines 678,07 • übersteigenden Betrages nebst anteiliger Zin-sen zurückgewiesen worden ist. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.163,49 • nebst 8% Zinsen über dem [X.] seit dem 25. Mai 2005 zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird [X.]. - 3 -
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin vorab 16 • der Gerichtskosten und 129,92 • ih-rer eigenen außergerichtlichen Kosten. Von den übrigen Kosten erster Instanz und von den Kosten des [X.] tragen die Klägerin 37% und die [X.]%. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Streitwert des Revisionsverfahrens: 1.163,49 •
Terno
[X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.12.2005 - 91 C 4048/05 (83) - [X.], Entscheidung vom [X.] - 7 S 5/06 -
Meta
17.07.2007
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2007, Az. IV ZR 211/06 (REWIS RS 2007, 2882)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2882
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