Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2014, Az. 5 StR 628/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6749

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 628/13

vom
26. März 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Computerbetruges u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
26.
März 2014 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 10. März 2014 gegen den Beschluss des Senats vom 20. Februar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19.
Juni 2013
ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Hiergegen hat der Verur-teilte die bezeichnete Anhörungsrüge erhoben.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat
hat bei der Entscheidung weder
Verfahrensstoff verwertet, zu dem der [X.] nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
Dass der Senat nach sachlicher Stellungnahme durch den Generalbun-desanwalt im
Beschlusswege nach § 349 Abs. 2 StPO entschieden hat, stellt keinen Gehörsverstoß
dar. Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung wird durch Art. 103 Abs. 1 GG nicht begründet (vgl. [X.] 36,
85, 87; [X.], [X.], 487, 488); den von Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten [X.] eines [X.]s ist im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO Genüge getan (vgl. [X.], Beschluss vom 3. September 2013

1 [X.], [X.], 385; [X.], aaO). Auch die
Ausgestaltung der Beratungspraxis in den Strafsenaten des [X.] vermag
einen 1
2
3
-
3
-
Gehörsverstoß nicht zu begründen (vgl. [X.] NJW
1987, 2219, 2200)
und entspricht dem Gesetz
(vgl. [X.], NJW 2014, 124).

Sander Schneider Dölp

König

Bellay

Meta

5 StR 628/13

26.03.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2014, Az. 5 StR 628/13 (REWIS RS 2014, 6749)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6749

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