Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2015, Az. AK 25/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 6360

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AK 25/15

vom
20. August
2015
in dem Strafverfahren
gegen

wegen
Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 20. August
2015
gemäß §§ 121, 122 StPO
beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe:
I.

Der Angeschuldigte, ein [X.] Staatsangehöriger, wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 15. Okto-ber 2014 (2 [X.] 438/14) am 18. Oktober 2014 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe die in [X.] und im [X.] bestehende Vereinigung "Islamischer Staat im [X.] und in Großsyrien
([X.])"

seit 29. Juni 2014 auftretend unter "Islamischer Staat ([X.])"

, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§
211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, dadurch unterstützt, dass er im Zusammenwirken mit dem Mitangeschuldigten S.

dem 17-jährigen

[X.]

, der sich dieser Vereinigung habe anschließen wol-1
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len, bei der Ausreise aus [X.] über die [X.] nach [X.] behilflich gewesen sei;

Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der [X.], strafbar nach § 129a Abs. 5 Satz
1, § 129b Abs. 1 StGB.

Mit Beschluss vom 12. Mai 2015 ([X.]) hat der [X.] die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.

Der [X.] hat gegen den Angeschuldigten wegen des genannten [X.] unter dem 1. Juli 2015 Anklage zum Staatsschutzsenat des [X.] erhoben.

II.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus liegen vor.

1. Der Angeschuldigte ist des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens weiter-hin dringend verdächtig. Der [X.] nimmt insoweit Bezug auf die unverändert [X.] Gründe seines die [X.] anordnenden Beschlusses vom 12. Mai 2015 sowie auf das in der Anklageschrift des [X.]s (dort S. 103 -
111) ausführlich dargestellte wesentliche Ergebnis der Ermittlun-gen. Die abweichende Bewertung einzelner Beweisanzeichen im Schriftsatz des Verteidigers vom 18. August 2015 ändert am dringenden Tatverdacht nichts.

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2. Auch der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht fort (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). An den hierzu in den -
durch den Vortrag im Schriftsatz vom 18. August 2015 nicht entkräfteten -
Gründen des [X.]sbeschlusses vom 12. Mai 2015 dargelegten Umständen hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert.

3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bis-lang noch nicht zugelassen.

Die zeitnah nach Abschluss der Ermittlungen gefertigte Anklageschrift des [X.]s ging am 3. Juli 2015 beim zuständigen Staats-schutzsenat des [X.] ein. Dessen Vorsitzende ver-fügte am selben Tag die Zustellung und bestimmte eine Erklärungsfrist bis 28. August 2015. Sofern diese Frist nicht auf begründeten [X.] zu ver-längern ist, beabsichtigt das [X.], noch im September
2015 über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden. Für den Fall der Eröffnung ist in Aussicht genommen, am 21. Oktober 2015 mit der Hauptverhandlung zu beginnen.

Das Verfahren ist danach weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen Be-schleunigung geführt worden.
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4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch noch nicht au-ßer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe.
[X.] Hubert

Mayer

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Meta

AK 25/15

20.08.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2015, Az. AK 25/15 (REWIS RS 2015, 6360)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6360

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