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PDF anzeigen[X.] vom 24. April 2006 in der [X.] gegen 1. 2. wegen Verdachts der Rechtsbeugung u. a. [X.].: 19 [X.]/06 Generalstaatsanwaltschaft [X.] [X.].: 4 Ws 83/2006 Oberlandesgericht [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 24. April 2006 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiord-nung eines Rechtsanwalts wird verworfen. Gründe: Die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommen nicht in Betracht. Die beabsichtigte Beschwerde hätte keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO, weil sie unzulässig wäre. Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist eine Beschwerde gegen Be-schlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme lässt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der Ober-landesgerichte in [X.] nach § 120 [X.] zu. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Eine außerordentliche Beschwerde in [X.] ist nicht statthaft (BGHSt 45, 37). 1 [X.]
Meta
24.04.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2006, Az. 2 ARs 121/06 (REWIS RS 2006, 3915)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3915
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