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PDF anzeigen[X.]/04
Bundesgerichtshof BESCHLUSS vom 15. Juni 2004 in der [X.] des
[X.].: 11 Js 4937/03 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 19 [X.]/04 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart [X.].: 4 Ws 97/04 [X.]
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbundes-anwalts und des Beschwerdeführers am 15. Juni 2004 beschlossen: Das Gesuch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiord-nung eines Rechtsanwalts wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 11. Mai 2004 zu-rückgewiesen.
[X.]Rothfuß
Ausgefertigt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des [X.]
Meta
15.06.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2004, Az. 2 ARs 180/04 (REWIS RS 2004, 2809)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2809
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