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Prozesskostensicherheit: Ausnahme bei völkerrechtlichen Verträgen; Sicherheitsverlangen gegenüber koreanischem Kläger
Dem Kläger wird aufgegeben, innerhalb von sechs Wochen nach der Zustellung dieses Beschlusses eine weitere Prozesskostensicherheit in Höhe von 23.488,46 € zu stellen.
I.
Der Kläger, der in [X.] wohnt, ist [X.]er der [X.], deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1 war. Er macht gegen ihn Schadensersatzansprüche der [X.] aus Geschäftsführerhaftung geltend.
Mit Beschluss des [X.] vom 23. April 2014 und Zwischenurteil des Berufungsgerichts vom 17. April 2015 ist dem Kläger antragsgemäß die Erbringung einer Prozesskostensicherheit für die Prozesskosten des ersten und zweiten Rechtszugs aufgegeben worden.
Die Klage hatte im zweiten Rechtszug teilweise Erfolg. Das Berufungsurteil ist rechtskräftig, soweit der Beklagte zu 1 gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2 zur Zahlung von 233.000 € nebst Zinsen an die [X.] verurteilt worden ist. Auf die Beschwerde des Beklagten zu 1 hat der Senat die Revision zugelassen, soweit dieser weiterhin zur Zahlung von 963.780,40 € nebst Zinsen an die [X.] verurteilt worden ist.
Nunmehr begehrt der Beklagte zu 1 die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit für das Revisionsverfahren.
II.
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit liegen vor (§§ 110, 112 Abs. 3 ZPO). Die Anordnung kann der Senat im [X.] treffen, da der Kläger dem Sicherheitsverlangen nicht entgegen getreten ist, es nach Grund und Höhe unstreitig ist und ein Zwischenstreit im Sinne von § 303 ZPO mithin nicht vorliegt ([X.], Beschluss vom 24. März 2016 - [X.]/15, juris Rn. 1; [X.], 189, 190).
1. Der Beklagte zu 1 ist mit dem Verlangen nach weiterer Sicherheitsleistung nicht nach §§ 565, 532 Satz 2 ZPO ausgeschlossen. Die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren [X.], die gemäß § 282 Abs. 3 ZPO grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden müssen. Da das erstinstanzliche Verlangen des Beklagten zu 1 nach Sicherheitsleistung nicht eingeschränkt war, gilt es für die Kosten des gesamten Rechtsstreits einschließlich etwaiger Rechtsmittelzüge (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juli 2020 - [X.], juris Rn. 6 mwN).
2. Der Kläger ist prozesskostensicherungspflichtig.
a) Der Kläger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der [X.] oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den [X.] (§ 110 Abs. 1 ZPO). Wer Kläger ist, bestimmt sich nach der [X.] in erster Instanz; dabei bleibt es auch für den Fall eines Rechtsmittelverfahrens, bei dem der Kläger Rechtsmittelbeklagter ist ([X.], Urteil vom 20. November 1961 - [X.], [X.]Z 37, 264, 266; Beschluss vom 7. Oktober 1981 - [X.], [X.], 113, 114).
b) Die Verpflichtung des Klägers zur Leistung weiterer Prozesskostensicherheit ist nicht gemäß § 110 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
Der Ausnahmetatbestand des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, dass aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann, greift im Verhältnis zur [X.] nicht ein. Das Freihandelsabkommen zwischen der [X.] und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der [X.] andererseits vom 6. Oktober 2010 ([X.], S. 1483) und das zwischen denselben Vertragsparteien geschlossene Rahmenabkommen vom 10. Mai 2010 ([X.] II 2013, [X.]) enthalten keine entsprechenden Regelungen ([X.], Beschluss vom 23. Juli 2020 - [X.], juris Rn. 17). Auch würde die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten nicht aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags vollstreckt werden können (§ 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; Muthorst in [X.], ZPO, 23. Aufl., § 110 Rn. 44 "[X.], Republik").
c) Es ist auch nicht ein zur Deckung der Prozesskosten ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten, da die vom Kläger im Wege der [X.]erklage für die [X.] erstrittene Forderung über 233.000 € dem Kostenerstattungsanspruch des Beklagten zu 1 nicht aufrechenbar gegenübersteht (§ 387 BGB).
3. Die Höhe der weiteren Sicherheit bemisst der Senat auf Grundlage eines Streitwerts von bis zu 963.780,40 € nach den möglichen Anwaltskosten für die dritte Instanz (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Februar 2014 - [X.], juris Rn. 2; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.], 2242 Rn. 16; Beschluss vom 13. Juli 2020 - [X.], juris Rn. 8) auf insgesamt 23.488,46 € (2,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 11.934,70 €, 1,5 Terminsgebühr in Höhe von 7.783,50 €, Auslagenpauschale in Höhe von 20 €, [X.] 19 % Umsatzsteuer auf 19.738,20 € in Höhe von 3.750,26 €).
Drescher |
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Bernau |
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B. Grüneberg |
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von Selle |
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C. Fischer |
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Meta
02.11.2021
Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 24. Januar 2020, Az: 6 U 235/14
§ 110 Abs 2 Nr 1 ZPO, FrHAbkEU/KOR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.11.2021, Az. II ZR 50/20 (REWIS RS 2021, 10499)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 10499
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZB 41/23 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 49/23 (Bundesgerichtshof)
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XI ZR 549/17 (Bundesgerichtshof)
Prozesskostensicherheit: Ausnahmetatbestand des völkerrechtlichen Vertrages im Verhältnis zum Königreich Saudi-Arabien