Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2023, Az. VII ZR 140/22

7. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6159

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Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 8. Juni 2022 in der Fassung des [X.] vom 8. August 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:  282.758,08 €

Pamp                                                          [X.]                                                 Jurgeleit

                                Sacher                                                                Borris

Meta

VII ZR 140/22

10.05.2023

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 8. Juni 2022, Az: 21 U 107/19, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2023, Az. VII ZR 140/22 (REWIS RS 2023, 6159)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6159


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. III ZR 169/20

Bundesgerichtshof, III ZR 169/20, 06.05.2021.


Az. VII ZR 124/20

Bundesgerichtshof, VII ZR 124/20, 02.09.2021.


Az. 21 U 107/19

Oberlandesgericht Köln, 21 U 107/19, 25.06.2020.


Az. VII ZR 140/22

Bundesgerichtshof, VII ZR 140/22, 10.05.2023.


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