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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 8. Juni 2022 in der Fassung des [X.] vom 8. August 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 282.758,08 €
Pamp [X.] Jurgeleit
Sacher Borris
Meta
10.05.2023
Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend KG Berlin, 8. Juni 2022, Az: 21 U 107/19, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2023, Az. VII ZR 140/22 (REWIS RS 2023, 6159)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 6159
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, III ZR 169/20, 06.05.2021.
Bundesgerichtshof, VII ZR 124/20, 02.09.2021.
Oberlandesgericht Köln, 21 U 107/19, 25.06.2020.
Bundesgerichtshof, VII ZR 140/22, 10.05.2023.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIa ZR 183/21 (Bundesgerichtshof)
VIa ZR 1139/22 (Bundesgerichtshof)
VII ZR 177/22 (Bundesgerichtshof)
II ZR 184/21 (Bundesgerichtshof)
Schadensersatzklage aufgrund eines existenzvernichtenden Eingriffs
VIa ZR 1096/22 (Bundesgerichtshof)
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