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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 13. September 2022 in der berichtigten Fassung vom 29. November 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten des Klägers verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 29.624,57 €
Pamp Halfmeier [X.]
Graßnack Borris
Meta
22.11.2023
Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Bamberg, 13. September 2022, Az: 3 U 300/21, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2023, Az. VII ZR 177/22 (REWIS RS 2023, 10273)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 10273
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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