Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.01.2012, Az. 3 Ni 31/11 (EP)

3. Senat | REWIS RS 2012, 10352

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – Zulässigkeit der Nebenintervention auf Beklagtenseite – Leistung von Prozesskostensicherheit -


Tenor

In der [X.]

 

 

betreffend das [X.] Patent …

([X.])

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] am 9. Januar 2012 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr. Proksch-Ledig sowie den Richter Schell

beschlossen:

Die Klägerin hat der Nebenintervenientin bis zum

4. Februar 2012

wegen der Kosten des Verfahrens Sicherheit in Höhe von 75.000,00 Euro zu leisten. Die Sicherheitsleistung ist durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürg-schaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinsti-tuts zu bewirken.

 

Gründe

I.

1

Die [X.] ist eingetragene Inhaberin des mit der Klage angegriffenen [X.] Patents … mit der Bezeichnung „…

2

“. Mit Schriftsatz

3

vom 28. Oktober 2011 hat die Nebenintervenientin erklärt, sie trete als neue Inha-berin des [X.] der [X.]n als Streithelferin bei und widerspreche der Klage. Zudem verlangt die Nebenintervenientin von der Klägerin unter Hinweis auf deren Firmensitz in [X.] die Leistung von Prozesskostensicherheit gem. § 81 Abs. 6 [X.].

4

Die Klägerin hält die [X.] bereits für unzulässig, da kein Beleg für die behauptete Übertragung des [X.] vorliege. In jedem Fall sei der [X.] auf Sicherheitsleitung aber deshalb zurückzuweisen, weil die [X.] selbst keinen solchen Antrag gestellt habe und sich die Nebenintervenientin mit ihren Anträgen nicht in Gegensatz zu den Anträgen der [X.] setzen dürfe.

II.

5
1. Der Antrag, die Klägerin zur Leistung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1 [X.] zu verpflichten, ist zulässig.
6

Die Streithelferin hat durch Vorlage der maßgeblichen Übertragungsverträge nachgewiesen, dass sie die neue Inhaberin des [X.] ist. Als Rechtsnachfolgerin besitzt sie ein rechtliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Patents und hat damit die Möglichkeit, dem [X.] als Nebenintervenientin beizutreten (vgl. [X.], [X.]/[X.], 3. Aufl. 2011, § 81 Rdn. 25 m. w. N.). Da sich die Gestaltungswirkung des Urteils auf die Streithelferin erstreckt, ist sie insoweit als streitgenössische Nebenintervenientin i. S. v. § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m §§ 66, 69, 61 ZPO anzusehen. Ein Fall des § 265 Abs. 2 Satz 3 ZPO liegt hier nicht vor, da der Rechtsübergang an dem Streitpatent ausweislich der von der Nebenintervenientin vorlegten Nachweise bereits vor Rechtshängigkeit der Nichtigkeitsklage erfolgt ist (vgl. [X.] Urteil vom 29. September 2011   [X.] 109/08   Sensoranordnung veröffentlicht unter http://www.bundesgerichtshof.de). Die Nebenintervenientin kann somit ihr Recht zur Unterstützung der [X.] als eigenständiges und von der [X.] unabhängiges Recht wahrnehmen ([X.] GRUR 2008, 60, Rdn. 44   [X.]; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 81 Rdn. 25). Insoweit ist es ihr zwar verwehrt, den Streitgegenstand des Rechtsstreits zu ändern oder sich in Gegensatz zu den Anträgen der [X.] zu setzen, sie kann aber z. B. der Nichtigkeitsklage widersprechen sowie die Leistung von Prozesskostensicherheit fordern. Dass die [X.]   wie hier   untätig bleibt, stellt insoweit kein Hindernis für eigene Prozesshandlungen der Nebenintervenientin dar, vielmehr darf sie Prozesshandlungen so lange vornehmen, wie sich ein ent-gegenstehender Wille der [X.] nicht feststellen lässt (vgl. hierzu [X.] NJW 2006, 773   [X.]; [X.]/[X.], ZPO, 70. Aufl., § 110 Rdn. 10; Giebel in: [X.] Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2008 § 110 Rdn. 38; [X.] in: Vorwerk/[X.] ZPO, [Stand: 1.10.2011] § 110 Rdn. 22, jeweils m. w. N.). Da die Streithelferin ihr Verlangen nach Sicherheitsleistung innerhalb der [X.] geltend gemacht hat, ist der Antrag zudem rechtzeitig gestellt worden (vgl. hierzu Foerste in: [X.], 8. Auflage 2011, § 110 Rdn. 8; sowie Giebel, a. a. O.).

7
2. Der Antrag der Streithelferin auf Sicherheitsleistung ist auch begründet, da die Klägerin als Firma mit Sitz in [X.] nicht aufgrund völkerrechtlicher Verträge von der Sicherheitsleistung befreit ist (§ 81 Abs. 6 Satz 1, Halbsatz 2 [X.] i. V. m. § 110 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 ZPO).
8

Die Höhe der Sicherheitsleistung ergibt sich gemäß § 81 Abs. 6 Satz 2 [X.], § 112 Abs. 2 ZPO aus der Berechnung der zu erwartenden Prozesskosten der Nebenintervenientin in zwei Instanzen. Dabei legt der Senat den von der Klägerin in der Klageschrift angegebenen Streitwert von 500.000 Euro zugrunde und bezieht die Kosten der Berufungseinlegung sowie die Kosten einer Doppelvertretung in die Berechnung mit ein (vgl. [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 81 Rdn. 203). Die Art der Sicherheitsleistung ergibt sich aus § 108 Abs. 1 ZPO.

Meta

3 Ni 31/11 (EP)

09.01.2012

Bundespatentgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: Ni

§ 66 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.01.2012, Az. 3 Ni 31/11 (EP) (REWIS RS 2012, 10352)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10352

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X ZR 236/01 (Bundesgerichtshof)


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