Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2023, Az. 2 StR 373/22

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 6198

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Oktober 2021 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass dieser unter Einbeziehung der Urteile des [X.] vom 24. August 2017 (556 [X.]), vom 21. Dezember 2017 (337 [X.]) – in Verbindung mit dem Urteil des [X.] vom 30. April 2018 (96 [X.]) –, vom 31. Juli 2019 (336 [X.] Js 1630/18-4/19) und vom 20. November 2019 (336 [X.] Js 1261/19-110/19) verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[X.]     

      

Eschelbach     

      

Meyberg

      

Grube     

      

[X.]     

      

Meta

2 StR 373/22

10.05.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 10. Mai 2023, Az: 2 StR 373/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2023, Az. 2 StR 373/22 (REWIS RS 2023, 6198)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6198

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