Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.12.2020, Az. 2 ARs 337/20

2. Strafsenat | REWIS RS 2020, 7296

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Tenor

Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] rechtshängige Verfahren 8 [X.]/19 (144 [X.]/18 Staatsanwaltschaft [X.]) wird zu dem beim [X.] rechtshängigen Verfahren 60 KLs 14/20 (603 Js 481/20 Staatsanwaltschaft [X.]) verbunden.

Gründe

I.

1

Am 20. November 2019 erhob die Staatsanwaltschaft [X.] im Verfahren 144 [X.]/18 gegen den Angeklagten Anklage zum Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] wegen Untreue in 18 Fällen sowie versuchter Untreue in einem Fall. Die Anklage ist durch Beschluss des Amtsgerichts [X.] am 13. Juli 2020 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden.

2

Mit Anklageschrift vom 29. Juni 2020 wurde durch die Staatsanwaltschaft [X.] gegen den Angeklagten in der [X.]/20 Anklage wegen Betruges in 18 Fällen sowie Unterschlagung zum [X.] [X.] erhoben. Das [X.] hat die Anklage mit Beschluss vom 18. August 2020 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

3

Mit Beschluss vom 8. September 2020 hat das Amtsgericht [X.] das dortige Verfahren an das [X.] [X.] abgegeben. Das [X.] [X.] hat das Verfahren mit Beschluss vom 15. September 2020 übernommen und mit Beschluss vom 16. September 2020 mit dem bei ihm anhängigen Verfahren 60 KLs-603 [X.] zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. Rechtliches Gehör wurde gewährt. Die beteiligten Staatsanwaltschaften und der Angeklagte haben gegen die Übernahme und Verbindung keine Einwände erhoben. Mit der Hauptverhandlung wurde am 27. Oktober 2020 begonnen.

4

Die Staatsanwaltschaft [X.] hat die Sache unter Hinweis auf die durch den Beschluss des [X.]s [X.] nicht wirksam gewordene Verbindung der Verfahren dem [X.] als gemeinschaftliches oberes Gericht zum Zwecke der Herbeiführung eines Verbindungsbeschlusses nach § 4 Abs. 2 StPO vorgelegt.

II.

5

Die Voraussetzungen einer Verbindung der Verfahren durch den [X.] gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO liegen vor. Der [X.] ist gemeinschaftliches oberes Gericht für das Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] und das [X.] [X.].

6

Der Verbindungsbeschluss des [X.]s [X.] ist rechtsunwirksam, da er nicht von dem hierfür zuständigen Gericht erlassen worden ist. Die Verbindung, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO) herbeigeführt werden (Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - 2 [X.], NStZ-RR 2019, 23).

7

Die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Verbindung durch den [X.] liegen vor. Dass in dem beim [X.] [X.] anhängigen Verfahren die Hauptverhandlung bereits begonnen hat, steht einer Verbindung nicht entgegen ([X.], Urteil vom 8. Dezember 1999 - 5 StR 32/99, [X.], 1274, 1276, [X.]St 45, 342, 351).

Appl     

        

Meyberg     

        

Grube 

        

Schmidt      

        

Wenske      

        

Meta

2 ARs 337/20

17.12.2020

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.12.2020, Az. 2 ARs 337/20 (REWIS RS 2020, 7296)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 7296

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Wird zitiert von

2 ARs 286/23

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2 ARs 311/18

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