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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Oktober 2021 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass dieser unter Einbeziehung der Urteile des [X.] vom 4. März 2016 (22 [X.] Js 1548/15-312/15), des [X.] vom 15. September 2016 (556 [X.] 1004/16-459/16), des [X.] vom 15. Februar 2017 (22 [X.] [X.]) und des [X.] vom 15. Dezember 2017 (15 [X.] Js 1430/17-86/17) verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[X.] |
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Eschelbach |
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Meyberg |
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Grube |
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[X.] |
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Meta
10.05.2023
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 10. Mai 2023, Az: 2 StR 373/22, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2023, Az. 2 StR 373/22 (REWIS RS 2023, 6196)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 6196
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 383/22 (Bundesgerichtshof)
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Nachholung einer Verfahrensverbindung durch den BGH
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Anforderungen an Ablehnung von Beweisantrag über Negativtatsache