Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2023, Az. 2 StR 373/22

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 6196

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Oktober 2021 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass dieser unter Einbeziehung der Urteile des [X.] vom 4. März 2016 (22 [X.] Js 1548/15-312/15), des [X.] vom 15. September 2016 (556 [X.] 1004/16-459/16), des [X.] vom 15. Februar 2017 (22 [X.] [X.]) und des [X.] vom 15. Dezember 2017 (15 [X.] Js 1430/17-86/17) verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[X.]     

      

Eschelbach     

      

Meyberg

      

Grube     

      

[X.]     

      

Meta

2 StR 373/22

10.05.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 10. Mai 2023, Az: 2 StR 373/22, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2023, Az. 2 StR 373/22 (REWIS RS 2023, 6196)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6196

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