Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.03.2023, Az. X B 123/21 (X B 47/20), X B 123/21, X B 47/20

10. Senat | REWIS RS 2023, 1822

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Gegenstand

Aussetzung des Verfahrens bei Tod des Beteiligten und Rechtsmissbrauch


Leitsatz

1. NV: Auch wenn der Rechtsnachfolger bereits zweifelsfrei feststeht, kann der Prozessbevollmächtigte einen Aussetzungsantrag nach § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO stellen, um so Gelegenheit zu haben, klare Weisungen des Erben zur Weiterführung des Prozesses einzuholen.

2. NV: Nur wenn die Aussetzung prozessual sinnlos ist, kann ein Aussetzungsantrag rechtsmissbräuchlich sein.

Tenor

Auf die Beschwerde des [[X.].] wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des [[X.].] vom 12.05.2020 - 5 K 1205/14 aufgehoben, soweit über die Klagen des [X.] als Kläger sowie als Rechtsnachfolger in Erbengemeinschaft mit dem [X.] für die verstorbene [X.] entschieden wurde.

Die Sache wird an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist der Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Eltern. Diese wurden in den Streitjahren 2004 bis 2010 zunächst zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist, ob und in welcher Höhe die [X.]utter des [X.] ([X.]) in diesen Jahren gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Gaststätte erzielt hat.

2

Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --[X.]--) prüfte ab 2010 die steuerlichen [X.]erhältnisse der [X.] und erweiterte --nach einer Nachkalkulation und der Überprüfung der Kassenführung der zumindest auf ihren Namen betriebenen [X.] ein bestehendes Steuerstrafverfahren wegen nicht erklärter [X.] um ein solches wegen nicht erklärter Betriebseinnahmen in den Streitjahren 2004 bis 2010. Nach Abschluss der [X.] erließ das [X.] (erneut) Einkommensteueränderungsbescheide für die Streitjahre 2004 bis 2009 sowie, da die [X.] insoweit keine Einkünfte aus dem Betrieb des Restaurants erklärte, erstmals einen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2010. Bereits am 05.04.2011 hatte das [X.] den [X.]erlustfeststellungsbescheid für das Streitjahr 2008 aufgehoben.

3

Die gegen sämtliche Bescheide gerichteten Einsprüche der [X.] und ihres Ehemanns, des [X.]aters des [X.] ([X.]), hatten keinen Erfolg. [X.] und [X.] erhoben daraufhin am 02.05.2014 Klage. Zur ihrer Begründung trugen sie vor, die [X.] sei eine Strohfrau gewesen. Die gewerblichen Einkünfte seien ihrem [X.], dem Kläger zuzurechnen, da ausschließlich er der faktische Inhaber der Gaststätte gewesen sei. [X.] habe dem Kläger lediglich ermöglichen wollen, nach dessen [X.] weiterhin die Gaststätte betreiben zu können. Sämtliche [X.] hätten beim Kläger gelegen. [X.] sei auch nicht als [X.]itunternehmerin anzusehen. Darüber hinaus seien die Schätzungen realitätsfremd und höchst willkürlich gewesen.

4

Nach Beantragung der Einzelveranlagung ergingen für die Streitjahre 2005 bis 2007 entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide; das [X.]erfahren des [X.] wurde insoweit abgetrennt.

5

[X.]it Beschluss vom 02.11.2017 - 5 K 1205/14 hat das Finanzgericht ([X.]) das Klageverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des [X.]erfahrens über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für die Streitjahre 2004 bis 2010 ausgesetzt. Das [X.] hat das Bestehen einer [X.]itunternehmerschaft zwischen [X.] und dem Kläger abgelehnt. Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. [X.]it Urteil vom 25.09.2018 - 12 K 1551/18 hat das [X.] die Klage gegen diese negativen Feststellungsbescheide als unzulässig verworfen.

6

[X.] verstarb am 09.09.2018 und wurde von [X.] und dem Kläger zu je ½ beerbt. Die Erbengemeinschaft wurde nicht auseinandergesetzt.

7

Am 29.04.2020 hat die damalige Prozessbevollmächtigte von [X.] und [X.], die GmbH ([X.]), ihr [X.]andat den Kläger betreffend niedergelegt und [X.] wie der weitere Prozessbevollmächtigte der [X.], Herr Rechtsanwalt U ([X.] erklärt, den Aufenthaltsort des [X.] nicht zu kennen. [X.] erklärte darüber hinaus, den Kläger wegen eines Interessenkonflikts als Rechtsanwalt weder unmittelbar noch als [X.]itglied der Erbengemeinschaft vertreten zu können. Gleichzeitig haben beide Prozessbevollmächtigte im Hinblick auf den Tod der [X.] die Aussetzung des Klageverfahrens nach § 246 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.[X.].m. § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) beantragt.

8

Das [X.] hat im Urteil vom 12.05.2020 - 5 K 1205/14 die Aussetzung des [X.]erfahrens wegen des Todes der [X.] abgelehnt. Die Klage des [X.] hat es als unzulässig verworfen, da dessen tatsächlicher Wohnort auch ihm trotz Ermittlungen nicht bekannt sei. Ansonsten hatte die Klage teilweise Erfolg. Das [X.] hat zwar die Gewinne aus dem Betrieb der Gaststätte der [X.] zugerechnet, die Besteuerungsgrundlagen jedoch reduziert.

9

[X.]it der Nichtzulassungsbeschwerde ([X.]47/20) begehrte [X.] die Zulassung der Revision wegen [X.]erfahrensmängeln. Das [X.] hätte das Klageverfahren gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO i.[X.].m. § 155 Satz 1 [X.]O aussetzen müssen. Das [X.] tritt der Beschwerde entgegen. Der Aussetzungsantrag im Klageverfahren sei rechtsmissbräuchlich gewesen.

Nach dem Tod des [X.] im Jahr 2021 wurde das Beschwerdeverfahren durch Beschluss des angerufenen Senats vom 16.06.2021 - [X.]47/20 gemäß § 246 ZPO i.[X.].m. § 155 Satz 1 [X.]O ausgesetzt und --nachdem bekannt wurde, dass der Kläger der Erbe auch des [X.] ist-- unter dem Aktenzeichen [X.]123/21 fortgesetzt. Der [X.] des [X.] hat seine [X.]ertretung des [X.] nachgewiesen und sich im Übrigen auf die Ausführungen im Schriftsatz des [X.] vom 27.06.2020 (gemeint ist wohl der Schriftsatz vom 27.08.2020) berufen, mit welchen die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ([X.]47/20) begründet worden war.

Entscheidungsgründe

[X.]

Über die [X.]ichtzulassungsbeschwerde des [X.] kann entschieden werden. Gemäß § 155 Satz 1 [X.]O i.[X.].m. § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO hatte der Senat mit Beschluss vom 16.06.2021 - [X.] 47/20 das [X.]erfahren auf Antrag der Bevollmächtigten des [X.] nach dessen Tod ausgesetzt. [X.]it Schreiben vom 09.09.2021 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten sinngemäß die Aufnahme des [X.]erfahrens erklärt. Dieses wird unter dem Aktenzeichen [X.] 123/21 fortgeführt (§ 155 Satz 1 [X.]O i.[X.].m. § 246 Abs. 2 Halbsatz 1 i.[X.].m. § 239 Abs. 1 ZPO).

I[X.]

Die nur von [X.] --auch als Gesamtrechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau [X.]-- eingelegte [X.]ichtzulassungsbeschwerde, die nunmehr dem Kläger als Rechtsnachfolger des [X.] zuzurechnen ist, ist begründet. Das [X.] hat, da es das ursprüngliche Klageverfahren der Eltern des [X.] nicht gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO i.[X.].m. § 155 Satz 1 [X.]O ausgesetzt hat, einen [X.]erfahrensfehler begangen. Auf diesem [X.]erfahrensfehler kann das angegriffene [X.]-Urteil beruhen (§ 115 Abs. 2 [X.]r. 3 [X.]O). Dies führt zur Aufhebung der [X.]orentscheidung, soweit sie den [X.] betroffen hat, und zur Zurückverweisung an das [X.] zur anderweitigen [X.]erhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 [X.]O).

1. [X.] hat am 16.06.2020 nur insoweit [X.]ichtzulassungsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 1 [X.]O gegen das [X.]-Urteil eingelegt, als es ihn betraf. Die [X.]ichtzulassungsbeschwerde umfasst auch seine Stellung als Rechtsnachfolger für die verstorbene [X.].

Der Kläger, der sich zu diesem [X.]punkt zusammen mit [X.] in Erbengemeinschaft nach der [X.] befand, hat demgegenüber keine [X.]ichtzulassungsbeschwerde eingelegt, so dass das Urteil insoweit rechtskräftig geworden ist.

2. Hat das [X.] --wie im [X.] über den Antrag auf Aussetzung des [X.]erfahrens nicht durch besonderen Beschluss, sondern (erst) im Urteil entschieden, ist der behauptete [X.]erfahrensmangel --die [X.]erweigerung der Aussetzung-- mit der [X.]ichtzulassungsbeschwerde zu rügen, falls das [X.] --wie im [X.] die Revision nicht zugelassen hat (vgl. Beschluss des [X.] --BFH-- vom 02.02.1999 - II B 113/97, BFH/[X.][X.] 1999, 1106, unter [X.]).

Es kann im Streitfall offenbleiben, ob die [X.]ichtbeachtung einer gebotenen [X.]erfahrensunterbrechung den Fall einer nicht ordnungsgemäßen [X.]ertretung i.S. von § 119 [X.]r. 4 [X.]O darstellt oder als ein sonstiger [X.]erfahrensmangel mit der [X.]ichtzulassungsbeschwerde geltend zu machen ist (vgl. dazu [X.] vom 14.06.1994 – [X.]III R 79/93, BFH/[X.][X.] 1995, 225, unter [X.], m.w.[X.].), da eine entsprechende [X.]erfahrensrüge vom Kläger erhoben wurde.

3. Der von [X.] geltend gemachte [X.]erfahrensfehler, das [X.] habe rechtsfehlerhaft das Klageverfahren nicht aufgrund des [X.] des [X.] nach § 155 Satz 1 [X.]O i.[X.].m. § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO wegen des Todes der [X.] ausgesetzt, liegt vor.

a) [X.]ach § 239 Abs. 1 ZPO, der gemäß § 155 Satz 1 [X.]O im finanzgerichtlichen [X.]erfahren sinngemäß anzuwenden ist, tritt im Falle des Todes einer [X.] eine Unterbrechung des [X.]erfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. Allerdings ist § 239 ZPO nach § 246 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO, der ebenfalls gemäß § 155 Satz 1 [X.]O im finanzgerichtlichen [X.]erfahren sinngemäß gilt, nicht anwendbar, wenn die verstorbene [X.] durch einen bei dem Gericht, bei dem das [X.]erfahren anhängig ist, zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten war (BFH-Urteil vom 16.12.2021 - I[X.] R 1/18, BFH/[X.][X.] 2022, 305, Rz 39, m.w.[X.].). Etwas anderes gilt jedoch nach § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO i.[X.].m. § 155 Satz 1 [X.]O, wenn der Bevollmächtigte die Aussetzung des [X.]erfahrens beantragt.

b) [X.]orliegend hatte [X.] als [X.]erfahrensbevollmächtigter der [X.] im Klageverfahren ausdrücklich die Aussetzung des [X.]erfahrens gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO i.[X.].m. § 155 Satz 1 [X.]O beantragt. Er war nach der [X.]andatsniederlegung der [X.] nach § 155 Satz 1 [X.]O i.[X.].m. § 87 Abs. 1 ZPO weiterhin [X.]erfahrensbevollmächtigter der --seinerzeit aus [X.] und dem Kläger bestehenden-- Erbengemeinschaft. Daher hätte das Klageverfahren, soweit es die verstorbene [X.] betraf, ausgesetzt werden müssen.

aa) Zwar liegen im Fall der gemeinsam erhobenen Klage von Ehegatten gegen einen [X.] zwei Klagen gegen verschiedene [X.]erwaltungsakte vor, die im Wege einer subjektiven Klagehäufung verbunden werden können. Insoweit war hier hinsichtlich der gemeinsam erhobenen Klage der Eltern des [X.] nur eine einfache Streitgenossenschaft zwischen [X.] und [X.] gegeben (vgl. [X.] vom 20.01.1995 - III R 31/93, juris, unter 1.). Jedoch hatte [X.] nicht nur die Rechtsstellung eines [X.] bezüglich der gegen ihn gerichteten [X.]erwaltungsakte --soweit die diesbezüglichen [X.]erfahren für die Einkommensteuer 2005 bis 2007 nicht bereits abgetrennt worden waren-- inne. [X.]ach dem Tod der [X.] am 09.09.2018 rückte er vielmehr zusammen mit dem Kläger, mit dem er sich in nicht auseinandergesetzter Erbengemeinschaft befand, auch in die [X.]erfahrensstellung der bisherigen Klägerin [X.] ein. Deren Klage betraf die im Beschwerdeverfahren streitgegenständlichen Bescheide für die Streitjahre 2004 bis 2010 und die gesonderte Feststellung des verbleibenden [X.]erlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2008. Im Fall der Anfechtung von Steuerbescheiden durch mehrere [X.]iterben besteht aber aus materiell-rechtlichen Gründen eine notwendige Streitgenossenschaft nach § 59 [X.]O i.[X.].m. § 62 Abs. 1 ZPO (so schon Senatsbeschluss vom 05.12.2006 - [X.] 106/06, BFH/[X.][X.] 2007, 733, [X.]; s.a. Gräber/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 59 Rz 8; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 59 [X.]O Rz 31).

[X.]) Somit hätte das [X.] das [X.]erfahren der [X.] nach deren Tod aufgrund des vorliegenden Antrags nach § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO i.[X.].m. § 155 Satz 1 [X.]O in Bezug auf [X.] und den Kläger aussetzen müssen. Ein Ermessen besteht insoweit nicht (vgl. nur [X.] in [X.], § 74 [X.]O Rz 105, m.w.[X.]); dies ergibt sich zwingend aus dem Wort "hat" in § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO (statt vieler [X.]üKoZPO/[X.], § 246 Rz 18).

cc) Die Beschwerdebegründung genügt auch insoweit den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O, als darin die vorliegend erörterte Problematik der notwendigen Streitgenossenschaft nicht angesprochen ist. Denn zur Begründung der schlüssigen Rüge eines wesentlichen [X.]erfahrensmangels (hier: § 119 [X.]r. 4 [X.]O bzw. § 115 Abs. 2 [X.]r. 3 [X.]O) genügt es, wenn die vorgetragenen Tatsachen --als wahr unterstellt-- den behaupteten [X.]erfahrensmangel ergeben; die zur Begründung des [X.]angels vorgetragenen Tatsachen müssen lückenlos vorgetragen werden (vgl. [X.] in BFH/[X.][X.] 1995, 225, unter [X.]2.a).

4. Ob im Fall einer rechtsmissbräuchlichen Antragstellung eine Aussetzung des [X.]erfahrens unterbleiben kann (ausdrücklich offengelassen durch Beschluss des [X.] --BGH-- vom 08.11.1999 - II ZB 1/99, [X.]onatsschrift für Deutsches Recht --[X.]DR-- 2000, 168, unter [X.], m.w.[X.].), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn für die finanzgerichtliche Annahme eines Rechtsmissbrauchs, der dazu führen würde, eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung außer [X.] zu setzen, fehlt es im Streitfall an ausreichenden finanzgerichtlichen Feststellungen.

a) Die Rechtsfigur des Rechtsmissbrauchs ist eine Ausprägung des in § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das [X.]erhalten des Schuldners im Rahmen zivilrechtlicher Schuldverhältnisse geregelten Grundsatzes von Treu und Glauben. Dieser enthält einen allgemeinen, die gesamte Rechtsordnung beherrschenden Rechtsgedanken mit umfassendem Anwendungsbereich für alle Rechtsgebiete. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Berechtigte kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt oder überwiegende schutzwürdige Interessen der Gegenpartei entgegenstehen und die Rechtsausübung im Einzelfall zu einem grob unbilligen und mit der Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde (vgl. Urteil des [X.] vom 17.12.2020 - B 10 ÜG 1/19 R, [X.], 153, Rz 26).

b) Für die Prüfung einer willkürlichen Antragstellung gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 [X.]O ist es unerheblich, wie lange das die Antragsberechtigung auslösende Ereignis zurückliegt. Der Aussetzungsantrag kann daher noch gestellt werden, wenn der Rechtsnachfolger schon zweifelsfrei feststeht. Das Gesetz zwingt den Antragsberechtigten nicht zu einer alsbaldigen Zwangswahl (ebenso Beschluss des [X.] vom [X.] - 3 [X.] 119/19 (A), [X.]eue Juristische Wochenschrift --[X.]JW-- 2021, 874, Rz 14).

c) Ob in der vorbehaltlosen Einlassung bzw. weiteren [X.]erhandlung zur Sache trotz Kenntnis des Ereignisses nach §§ 239, 241, 242 ZPO ein [X.]erzicht auf die Aussetzung liegen kann, ist zwar umstritten (vgl. ablehnend BFH-Urteil vom 14.07.1971 - I B 57/70, [X.], 118, [X.] 1971, 774; a.A. Kammergericht [X.], [X.] - 8 U 109/17, [X.]DR 2019, 544, Rz 28), bedarf aber vorliegend keiner Entscheidung. Denn nach dem [X.]ortrag von [X.] haben er und [X.] in der mündlichen [X.]erhandlung am 12.05.2020 ausdrücklich erklärt, weder zur Sache zu verhandeln noch [X.] zu stellen. Er habe eine Erklärung zu Protokoll gegeben, dass der Antrag vom 29.04.2020, das [X.]erfahren gemäß § 246 Abs. 1 ZPO auszusetzen, aufrecht erhalten bleibe. Dieses [X.]orbringen entspricht dem gerichtlichen Protokoll ([X.]. 1118 f. der [X.]-Akte, Bd. [X.]II). Danach kann in dem prozessualen [X.]erhalten der damaligen Bevollmächtigten gerade kein schlüssiger [X.]erzicht auf die --erneut beantragte-- Aussetzung gesehen werden.

d) Zweck der Regelung des § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO ist es, nicht nur die Erben eines verstorbenen [X.] zu ermitteln, sondern auch dem Bevollmächtigten Gelegenheit zu geben, Weisungen des oder der Erben hinsichtlich der Weiterführung des Prozesses einzuholen (vgl. BFH-Urteil in [X.], 118, [X.] 1971, 774). Antragsberechtigt hinsichtlich der Aussetzung ist nach der gesetzlichen Regelung der Prozessbevollmächtigte, nicht die von ihm vertretene [X.]. Der Bevollmächtigte hat ein eigenes Interesse daran, bei sich möglicherweise ergebenden Unklarheiten in Folge des Todes einer [X.] einen vorläufigen Stillstand des [X.]erfahrens herbeizuführen. Diese sind oft mit faktischen Einschränkungen seiner [X.]ertretungsmöglichkeit verbunden. Der vorläufige Stillstand des [X.]erfahrens kann ihn vor möglichen Schadensersatzansprüchen schützen (so auch [X.] in [X.]JW 2021, 874, Rz 9 f.).

aa) Ein Aussetzungsantrag gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO kann daher nur rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Aussetzung vor diesem Hintergrund keinen prozessualen Sinn mehr hätte (so [X.]/Schütze/[X.], 5. Aufl., § 246 ZPO Rz 7), d.h. wenn für seine Stellung kein beachtliches Interesse bestehen und er ausschließlich der [X.]erzögerung des [X.]erfahrens dienen würde (vgl. [X.], Urteil vom 08.03.2007 - 19 U 28/06, Die Justiz 2007, 275, unter [X.]1.).

[X.]) [X.]ach [X.]aßgabe dessen tragen die Feststellungen des [X.] im angefochtenen Urteil seine Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht.

(1) Soweit das [X.] einerseits ausführt, dass den Prozessbevollmächtigten aufgrund des vorgelegten Erbscheins vom 14.02.2019 eine Abstimmung mit den Erben der [X.] zum weiteren [X.]orgehen im Prozess "seit über einem Jahr möglich" gewesen sei (vgl. S. 24 des Urteilsabdrucks), steht dem entgegen, dass das Gericht andererseits dem seinerzeitigen [X.]orbringen u.a. des [X.], er verfüge über keinerlei Erkenntnisse zum Aufenthaltsort des [X.] und auch [X.] habe (nach seiner letzten Kenntnis) seit längerer [X.] keinen Kontakt zu seinem [X.], nicht entgegengetreten ist. Die [X.]orinstanz ist vielmehr im Zusammenhang mit der Abweisung der Klage des [X.] als unzulässig selbst von dessen Unerreichbarkeit ausgegangen. So hat es ausdrücklich ausgeführt (vgl. S. 28 des Urteilsabdrucks), dass Wohnort, Aufenthalt und seine ladungsfähige Anschrift durch das Gericht nicht hätten ermittelt werden können und auch seinen (vormaligen) [X.]n der Aufenthalt des [X.] nicht bekannt sei.

(2) Die weiteren Erwägungen des [X.] im angegriffenen Urteil vermögen ebenfalls einen Rechtsmissbrauch nicht hinreichend zu belegen.

(a) Das [X.] argumentiert dahingehend, [X.] habe im Aussetzungsantrag vom 29.04.2020 bereits ein berufsrechtliches [X.]erbot der [X.]ertretung des [X.] angegeben, aber dennoch nicht das --ursprünglich durch [X.] erteilte-- [X.]andat (gleichzeitig) niedergelegt, so dass er nicht schlüssig behaupten könne, sich vom Kläger noch Weisungen betreffend die Führung des Prozesses erteilen lassen zu müssen. [X.]ach [X.]andatsniederlegung durch [X.] (29.04.2020) und [X.] (05.05.2020) sei nicht erkennbar, welche Weisungen sich die Prozessbevollmächtigten vom Kläger noch hätten einholen wollen. Außerdem habe mit der jeweiligen [X.]andatsniederlegung für beide Prozessbevollmächtigte kein berechtigtes Interesse mehr bestanden, Gelegenheit zur Abklärung zu erhalten, ob und wie die widerstreitenden Interessen des [X.] und des [X.] zu vereinbaren sein sollten (vgl. S. 25 f. des Urteilsabdrucks).

[X.] hat hierzu in seiner Beschwerdebegründung vom 27.08.2020 ausgeführt, das [X.] verkenne grundlegend die rechtlichen Beziehungen zwischen Rechtsanwalt und [X.]andant im Innen- und Außenverhältnis. Die [X.]andatsniederlegung betreffe das Innenverhältnis und stelle sich rechtlich als empfangsbedürftige Kündigung dar. Bei [X.]orliegen ihm bekannter besonderer Umstände träfen den Anwalt besondere Sorgfaltspflichten. Dies sei hier der Fall, da er ([X.]) seit dem Tod der [X.] zum Kläger keinerlei Kontakt gehabt habe. [X.]angels Kenntnis seines Aufenthaltsortes habe auch keine [X.]öglichkeit bestanden, das [X.]andatsverhältnis durch Kündigung zu beenden. Hiernach habe das [X.]andatsverhältnis zum Kläger im Innenverhältnis unverändert fortbestanden, so dass die vom [X.] formulierte Anforderung, mit der [X.]itteilung, dass eine anwaltliche [X.]ertretung nicht erfolgen könne, sei zugleich das [X.]andat niederzulegen, sich als objektiv unerfüllbar erweise. Soweit das [X.] den Begriff "Weisungen" dahin einenge, dass hiervon nur inhaltliche Weisungen zu verstehen seien, schränke es den [X.]ormzweck des § 246 ZPO ein. Denn selbstverständlich sei davon auch der Bestand des [X.]andats- und [X.]ertretungsverhältnisses als solches erfasst, also die Frage, ob der Erbe den bisherigen [X.] beibehalten wolle. Daher sei die Interpretation des [X.], er ([X.]) habe mit Schreiben vom 05.05.2020 das [X.]andat niedergelegt, unzutreffend. Tatsächlich habe er stets nur darauf hingewiesen, dass ihm wegen des dargelegten Interessenkonflikts eine [X.]ertretung nicht möglich sei und er diese auch nicht wahrnehme.

(b) Der Beschwerde ist zunächst zuzugeben, dass sich dem Schriftsatz vom 05.05.2020 eine [X.]andatsniederlegung nicht entnehmen lässt. Offenbar hat das [X.] die darin enthaltene --ein [X.]issverständnis ermöglichende-- Erklärung, er ([X.]) vertrete "[X.] (Kläger) weder unmittelbar noch als [X.]itglied der Erbengemeinschaft anwaltlich", unzutreffend verstanden bzw. rechtlich gewürdigt. [X.] wollte damit augenscheinlich erläutern, dass er den Kläger wegen des von ihm mitgeteilten Interessenkonflikts bzw. aus berufsrechtlichen Gründen auch nicht als [X.]itglied der Erbengemeinschaft vertreten dürfe. Demgegenüber ist das [X.] entweder in rechtlich fehlerhafter Weise davon ausgegangen, die [X.]itteilung gegenüber dem Gericht stelle bereits die [X.]andatsniederlegung dar (vgl. S. 26 des Urteilsabdrucks), oder hat in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend angenommen, die fehlende anwaltliche [X.]ertretung des [X.] beruhe auf einer bereits durch [X.] erfolgten [X.]iederlegung des ursprünglich gegenüber der [X.] übernommenen [X.]andats. Letzteres dürfte allerdings --wie in der Beschwerdebegründung nachvollziehbar dargetan-- angesichts fehlender Kenntnisse über den Aufenthaltsort des [X.] zum damaligen [X.]punkt objektiv nicht möglich gewesen sein.

(c) Ungeachtet seiner insoweit unzutreffenden Annahme bzw. Schlussfolgerung hat das [X.], da der im Schriftsatz vom 29.04.2020 enthaltene Aussetzungsantrag noch vor der vermeintlichen [X.]andatsniederlegung (Schriftsatz vom 05.05.2020) erfolgt war, alternativ argumentiert und darauf hingewiesen, dass sich [X.] jedenfalls wegen des aus seiner Sicht bestehenden berufsrechtlichen [X.]ertretungsverbots so behandeln lassen müsse, als ob er das [X.]andat bereits niedergelegt hätte. Hiernach erscheint die sinngemäße Wertung des [X.] schlüssig, dass, soweit [X.] in der Folgezeit überhaupt nicht mehr im Außenverhältnis als Prozessbevollmächtigter des [X.] tätig werden durfte, es im Innenverhältnis auch nicht der Einholung von Weisungen des [X.] bezüglich der Führung des Klageverfahrens bedurfte. Entsprechendes gilt für den weiteren Zweck der Aussetzung, nach dem der Prozessbevollmächtigte auch [X.] gewinnen soll, um sich die [X.]ollmacht des Erben zu besorgen (vgl. § 86 Halbsatz 2 ZPO; vgl. [X.]üKoZPO/[X.], § 246 Rz 2).

(d) Dennoch reicht diese finanzgerichtliche Begründung nicht aus, bei der im Streitfall gegebenen Interessenlage des [X.], aufgrund der sich in Folge des Todes der [X.] ergebenden Unklarheiten einen vorläufigen Stillstand des [X.]erfahrens herbeizuführen (vgl. [X.] in [X.]JW 2021, 874, Rz 10), den grundsätzlich zu entsprechenden Aussetzungsantrag des Bevollmächtigten gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO mit dem Einwand rechtsmissbräuchlichen [X.]erhaltens abzulehnen.

(aa) Eine gravierende Unklarheit ergibt sich zunächst aus der Annahme des [X.], zwischen den Interessen des [X.] und der [X.] habe seit jeher ein Gleichklang bestanden (vgl. S. 24 des Urteilsabdrucks). Dies zugrunde gelegt, ist nicht verständlich bzw. nicht nachvollziehbar dargetan, weshalb das [X.] dann dem [X.]orbringen des [X.] über einen konkreten Interessenkonflikt zwischen der [X.] und dem Kläger bezüglich der Einkünftezurechnung bzw. der Unternehmereigenschaft gefolgt ist. Wäre kein Fall widerstreitender Interessen i.S. des § 43a Abs. 4 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung --[X.]-- gegeben, hätte insoweit für [X.] kein berufsrechtliches [X.]ertretungsverbot und keinerlei rechtliche Einschränkung für die Stellung eines [X.] bestanden.

([X.]) Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt bei Eingreifen eines sich aus § 43a Abs. 4 Satz 1 [X.] ergebenden Tätigkeitsverbots --wie hier aufgrund der Erbfolge nach [X.] durch die entstehende Erbengemeinschaft (bestehend aus [X.] und dem [X.] das [X.]andat unverzüglich niederlegen muss. Denn ein Rechtsanwalt darf kein [X.]andat neu annehmen bzw. ein durch gesetzliche Erbfolge übergehendes [X.]andat fortführen, dessen Wahrnehmung einen [X.]erstoß gegen § 43a Abs. 4, §§ 45 und 46 [X.] begründen würde (vgl. [X.], [X.] 2010, 221, 222). Danach hätte [X.] unmittelbar die Kündigung des [X.]andats gegenüber dem Kläger vornehmen und dabei zugleich seiner Unterrichtungspflicht genügen müssen. Dies wäre ihm aber nur möglich gewesen, wäre ihm der Aufenthaltsort des [X.] bekannt gewesen, was jedoch nicht der Fall war.

Da die Beantwortung der Frage, wann ein [X.]andat endet, das nicht ausdrücklich gekündigt wird, von den Umständen des Einzelfalles abhängt und sich allgemeine Regeln dazu nicht aufstellen lassen (vgl. dazu [X.] vom 13.11.2008 - IX ZR 24/06, juris, unter 1.), kann ein Interesse des [X.], vor einer endgültigen Entscheidung des Gerichts die diesbezügliche Unsicherheit zu beseitigen, nicht verneint werden.

(3) Dem ist --entgegen der Auffassung des [X.]-- auch nicht entgegenzuhalten, dass für den Fall, dass das [X.]erfahren aufgrund eines früher nach § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO gestellten Antrags ausgesetzt gewesen wäre, zum [X.]punkt der gerichtlichen Entscheidung die Aufnahme des [X.]erfahrens von Amts wegen möglich gewesen wäre (S. 27 des Urteilsabdrucks). Die Aussetzung stellt keine unnötige [X.] dar, auch wenn die [X.]oraussetzungen einer Ladung zur Aufnahme nach § 239 Abs. 2 und 3 ZPO vorlägen. Die Aufnahme kann nämlich erst verzögert werden, wenn das [X.]erfahren ausgesetzt ist (so auch [X.] in [X.]JW 2021, 874, Rz 14).

5. Das gesamte den [X.] betreffende Urteil kann auf dem dargestellten [X.]erfahrensfehler beruhen, denn es besteht die [X.]öglichkeit, dass die fehlende Aussetzung des Klageverfahrens der verstorbenen [X.] dazu geführt hätte, dass das [X.] auch über die Klage des [X.] nicht (mehr) entschieden hätte.

a) Die [X.]oraussetzung, dass das Urteil auf dem geltend gemachten [X.]erfahrensmangel zu beruhen vermag, ist erfüllt, wenn die [X.]öglichkeit besteht, dass das Urteil bei richtigem [X.]erfahren anders ausgefallen wäre; dabei kommt es auf den Rechtsstandpunkt des [X.] an, mag dieser richtig oder falsch sein (vgl. nur [X.] vom 07.02.1995 - [X.] B 62/94, BFH/[X.][X.] 1995, 861, unter [X.]).

b) Das [X.] hat nach seinem Rechtsstandpunkt keine [X.]eranlassung gesehen, das Klageverfahren des [X.] trotz des Todes der [X.] und des unbekannten Aufenthaltsortes des [X.] nicht von dem Klageverfahren der verstorbenen [X.] abzutrennen. [X.]ielmehr hat es beide [X.]erfahren im [X.]-Urteil einheitlich entschieden, obwohl insoweit lediglich eine einfache Streitgenossenschaft vorgelegen hat. Dieses [X.]erhalten des [X.] macht deutlich, dass das [X.]-Urteil insgesamt auf dem dargestellten [X.]erfahrensfehler der fehlenden Aussetzung des Klageverfahrens der verstorbenen [X.] beruhen kann. Es ist die [X.]öglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass das [X.] das Klageverfahren des [X.] erst nach Fortführung des ausgesetzten Klageverfahrens der verstorbenen [X.] beendet hätte und folglich das angegriffene Urteil (noch) nicht gesprochen hätte, zumal dieses nach der Abtrennung eines Teils der Klage des [X.] nicht mehr alle Streitjahre betraf.

6. Der Senat macht von seiner nach § 116 Abs. 6 [X.]O bestehenden [X.]öglichkeit Gebrauch, das Urteil soweit aufzuheben, wie es über die Klagen des [X.] (als Kläger und als Rechtsnachfolger der [X.] in Erbengemeinschaft mit dem Kläger) entschieden hat, und die Sache insoweit an das [X.] zur anderweitigen [X.]erhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

7. [X.]on einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung hat der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]O abgesehen.

8. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

X B 123/21 (X B 47/20), X B 123/21, X B 47/20

10.03.2023

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

vorgehend FG München, 12. Mai 2020, Az: 5 K 1205/14, Urteil

§ 62 Abs 1 ZPO, § 239 ZPO, § 246 Abs 1 Halbs 2 ZPO, § 59 FGO, § 155 S 1 FGO, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.03.2023, Az. X B 123/21 (X B 47/20), X B 123/21, X B 47/20 (REWIS RS 2023, 1822)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1822

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