Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2002, Az. 5 StR 276/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 298

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Nachschlagewerk: [X.]: neinVeröffentlichung: jaStGB § 353b Abs. 1 Satz 1Strafbarkeit nach § 353b Abs. 1 Satz 1 StGB liegt mangelsGefährdung wichtiger öffentlicher Interessen nicht vor,wenn ein Datenschutzbeauftragter mit der [X.] Verstöße auch auf ein gesetz-mäßiges Verhalten hinwirkt.[X.], [X.]. v. 9. Dezember 2002 - 5 StR 276/02 LG Dresden [X.]5 StR 276/02BUNDESGERICHTSHOFIM [X.] DES VOLKESURTEILvom 9. Dezember 2002in der [X.] Verletzung des [X.] -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.] 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],Richter Dr. Raum,Richter Dr. Brause,Richter [X.] beisitzende Richter,Oberstaatsanwalt beim [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwalt D ,Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger,Justizangestellte [X.],Justizangestellte [X.] der Geschäftsstelle,- 4 -für Recht erkannt:Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das [X.]eil [X.] vom 7. November 2001 wird [X.].Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-durch entstandenen notwendigen Auslagen werden [X.] auferlegt.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigespro-chen, im August 2000 als [X.] Datenschutzbeauftragter in drei [X.] verletzt zu haben. Die hiergegen gerichtete Revision [X.], die mit der Sachrüge die Beweiswürdigung und dierechtliche Würdigung angreift, bleibt ohne Erfolg.[X.] hat folgende Feststellungen getroffen:Der Angeklagte ist seit 1992 Datenschutzbeauftragter des [X.]. In dieser Eigenschaft wurde er vom damaligen [X.], [X.], zwischen 1998 und 2000 mehrfach von dem [X.] unterrichtet, das [X.] könne in ei-nem Ermittlungsverfahren gegen den Beigeordneten für Finanzen der Stadt- 5 -[X.] und stellvertretenden Kreisvorsitzenden der [X.], [X.], in unlaute-rer Weise auf die Staatsanwaltschaft eingewirkt haben. Das Verfahren gegen[X.] war auf Grund einer Strafanzeige des ebenfalls der [X.] angehö-renden Oberbürgermeisters [X.] eingeleitet worden. Im Rahmen der [X.] Anrufung überprüfte der Angeklagte im Juli 2000 dieAkten des Ministeriums zum —Fall [X.]fi. Dabei stellte er fest, daß sich [X.] Landtagsabgeordnete und dortige Kreisvorsitzende der [X.],[X.], am 19. August 1997 telefonisch an den Justizminister [X.]gewandt und den Wunsch nach einer raschen Klärung der Vorwürfe [X.] Hinblick auf einen am 20. September 1997 stattfindenden Kreisparteitagder [X.] [X.] zum Ausdruck gebracht hatte. Der Justizminister hatte [X.] seines Hauses mit der Vorlage eines Berichts überdieses Verfahren beauftragt, der ihm möglichst noch vor einer am 28. Au-gust 1997 in [X.] stattfindenden Klausur der Landtagsfraktion der [X.]zugeleitet werden sollte; zugleich hatte er darum gebeten, auf eine —be-schleunigte Behandlungfi des Ermittlungsverfahrens hinzuwirken. Der fürstrafrechtliche Einzelsachen zuständige Referatsleiter hatte in der [X.] Leitenden Oberstaatsanwalt in [X.] telefonisch vom Anliegen des [X.] unterrichtet. Nach Eingang des Berichtes der Staatsanwalt-schaft [X.] hatte er am 26. August 1997 über den Gegenstand des [X.] gegen [X.] und den damaligen Sachstand einen um-fangreichen Vermerk verfaßt, in dem darauf hingewiesen wurde, er hätte [X.] Oberstaatsanwalt gebeten, —für eine rasche und sensible Behand-lung der Sache Sorge zu tragenfi. Dieser Vermerk war auf dem Dienstwegdem Minister vorgelegt worden. Dieser hatte am 27. August 1997 die Vorlagezur Kenntnis genommen; er hatte den Landtagsabgeordneten [X.] amfolgenden Tag unterrichtet und am 30. August 1997 die [X.], ihn weiter —auf dem Laufenden zu haltenfi.Diese aus den Akten ersichtlichen Vorgänge bewertete der Ange-klagte als erhebliche Verstöße gegen die Bestimmungen des Datenschutz-gesetzes. Nachdem er die Führung des [X.] unverzüglich vor-- 6 -ab informiert hatte, kündigte er mit Schreiben vom 18. Juli 2000 eine [X.] Beanstandung an und gab dem Ministerium Gelegenheit zurStellungnahme bis 24. Juli 2000. Mit Schreiben vom 25. Juli 2000 wies derLeiter der Strafrechtsabteilung die Vorwürfe des [X.]; die von diesem beanstandete Vorgehensweise sei rechtmäßig gewe-sen. Der Angeklagte wandte sich daraufhin an den Chef der [X.] mit der Bitte, den Justizminister zu bewegen, Berichtsanforde-rungen der beanstandeten Art sowie die Informierung Dritter zu unterlassenund die in Verwaltungsvorschriften festgelegten Berichtspflichten der [X.] zu ändern.Nachdem am 16. August 2000 ein Journalist der [X.]-Zeitung einemMitarbeiter des Angeklagten einen Entwurf eines Zeitungsartikels über [X.] des [X.] im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren gegen[X.] zur Kenntnis gebracht, vor einer beabsichtigten Veröffentlichungaber noch einige Tage Stillschweigen zugesagt hatte, wandte sich der Ange-klagte am 21. August 2000 erneut an den Chef der Staatskanzlei und kün-digte an, wegen des Drucks der Presse am Folgetag um 18.00 Uhr nachEingang einer von ihm erwarteten Stellungnahme des [X.] [X.] abzuhalten. Am Morgen des 22. August 2000 erschien [X.] bereits in großer Aufmachung der zuvor angekündigte bebilderte [X.] der [X.]-Zeitung, in dem unter anderem das Anliegen des Landtagsabge-ordneten [X.] und dessen Unterrichtung durch den [X.] letzteres ohne Einzelheiten, aber auf dem Hintergrund politischer [X.] geschildert wurde; ferner wurden [X.] als Beschuldigter sowie[X.] als Anzeigeerstatter benannt. In der auf 18.00 Uhr einberufenenPressekonferenz verlas der Angeklagte daraufhin vor den [X.] die vom Justizminister stammenden Verfügungen (Fall 1der Anklage). Am nächsten Tag übersandte er dem [X.] ge-gen 9.00 Uhr eine datenschutzrechtliche Beanstandung, in der er die Geset-zesverstöße nochmals im Einzelnen darstellte, die Verfügungen des Justiz-ministers zitierte und eine abstrakte Darstellung des Berichts des [X.] 7 -den Oberstaatsanwalts in [X.] vom 25. August 1997 beifügte. [X.] 10.00 Uhr übermittelte er das gesamte Beanstandungsschreiben an [X.] [X.] (Fall 2 der Anklage), eine Stunde später berief er eineweitere Pressekonferenz ein. In diesem Rahmen verlas er die gesamte da-tenschutzrechtliche Beanstandung im Wortlaut und legte für die [X.] zur Mitnahme aus (Fall 3 der [X.] hat die im August 1997 aktenkundig gewordenenverwaltungsinternen Vorgänge im [X.],die in diesem Zusammenhang erfolgte Unterrichtung Dritter über [X.] des damaligen Ermittlungsverfahrens sowie die datenschutz-rechtliche Beanstandung des Datenschutzbeauftragten gegenüber dem [X.] vom 23. August 2000 jeweils als Dienstgeheimnisse gemäߧ 353b Abs. 1 StGB angesehen. Der Angeklagte habe aber bei [X.] Geheimnisse keine wichtigen öffentlichen Interessen im Sinne dieserVorschrift gefährdet; zudem habe er nicht unbefugt gehandelt, sondern seiaus verfassungsrechtlichen Gründen wegen Notstands gerechtfertigt.II.Die gegen das freisprechende [X.]eil gerichtete Revision der [X.] ist unbegründet.1. Ohne Erfolg rügt die Beschwerdeführerin, die Beweiswürdigung [X.] und genüge nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 5 [X.].Dem [X.]eil ist zu entnehmen, daß der Angeklagte den Sachverhalt so ge-schildert hat, wie er im [X.]eil festgestellt worden ist. Seine Angaben werdenbestätigt durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Schriftstücke und [X.] der vom [X.] benannten Zeugen, die als Beteiligte [X.] des Angeklagten —[X.] haben. Mehr ist bei einem Frei-spruch aus rechtlichen Gründen nicht [X.] 8 -2. [X.] hält auch im übrigen sachlichrechtlicher Nachprü-fung stand.a) Mit der Verlesung der vom Justizminister stammenden [X.] 22. August 2000 (Fall 1 der Anklage) hat der Angeklagte nicht gegen§ 353b StGB verstoßen.Gemäß § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Ge-heimnis, das ihm als Amtsträger anvertraut worden oder sonst bekannt ge-worden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche [X.]) Geheimnisse im Sinne dieser Vorschrift sind Tatsachen, die nureinem begrenzten Personenkreis bekannt und zudem geheimhaltungsbe-dürftig sind. Darunter fallen auch personenbezogene Umstände, die vertrau-lich zu behandeln sind. Sie müssen dem betreffenden Amtsträger im innerenZusammenhang mit seiner Diensttätigkeit bekanntgeworden sein (vgl.[X.]St 46, 339, 340 f.; 10, 108 f.; [X.] NStZ 2000, 596, 598; [X.] in [X.]. § 353b [X.]. 6). In diesem Sinne kann auch [X.] Dritter im Einzelfall eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache dar-stellen (vgl. [X.]St 20, 342, 354 ff.; [X.] in SK aaO [X.]. 5).Das als normatives Element des Geheimnisbegriffs erforderliche Ge-heimhaltungsbedürfnis (vgl. [X.]St 46, 339, 341) ergibt sich vorliegend aus§ 23 Abs. 6 Satz 1 des hier maßgeblichen [X.]n Datenschutzgeset-zes ([X.]). Nach dieser Vorschrift unterfallen die dem Angeklagten [X.] Datenschutzbeauftragten bei seiner Tätigkeit bekanntgewor-denen personenbezogenen Daten der Pflicht zur Verschwiegenheit. Von [X.] werden auch personenbezogene Daten der vom Datenschutzbe-auftragten kontrollierten [X.], weil insoweit das dienstliche Grundver-hältnis betroffen ist, in dem der öffentliche Bedienstete seinem Dienstherrnals Grundrechtsträger gegenübertritt (vgl. Globig, [X.] 1991, 217, 218, 220).- 9 -Ausgenommen sind nach Satz 2 dieser Bestimmung Mitteilungen im dienstli-chen Verkehr oder allgemein zugängliche Daten. Solche sind [X.] wie [X.]e Tatsachen im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 39 Abs. 1 Satz 2BRRG, § 23 Abs. 5 Satz 2 BDSG (vgl. [X.], [X.]. vom 8. Oktober 2002[X.] 1 [X.]; zur Veröffentlichung in [X.]St bestimmt) [X.] insbesonde-re dann anzunehmen, wenn von ihnen verständige und erfahrene [X.] weiteres Kenntnis haben und sie keiner weiteren Überprüfung oder Be-stätigung bedürfen (vgl. [X.] aaO S. 6, [X.] NStZ 2000, 596, 597 m. w. N.;Träger in [X.]. § 353b [X.]. 7; Tröndle/[X.], StGB 51. Aufl. § 353b[X.]. 7, § 93 [X.]. [X.] ergibt sich aus § 78 Abs. 1 Satz 2 [X.], wonachdie Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn die fraglichen Tatsachen [X.] sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. [X.] für weisungsunterworfene Landesbeamte getroffene Regelung kann [X.] Grundsatz auf den nach § 23 Abs. 4 Satz 1 [X.] unab-hängigen, weisungsfreien und nur dem Gesetz unterworfenen [X.], der Beamter auf Zeit ist, angewandt werden. [X.] kann allerdings nicht angenommen werden, wenn eine An-gelegenheit unter irgendeinem Gesichtspunkt aus irgendeinem Grund jetztoder auch später Bedeutung gewinnen (vgl. [X.]St 46, 339, 341 m. w. N.),insbesondere ihre [X.] auf ein laufendes oder zukünftiges [X.] haben kann (Zängl in [X.]. 5/99 § 61 [X.]. 45).bb) Auf dieser rechtlichen Grundlage ergibt sich für die dem Ange-klagten zur Last gelegten Handlungen, daß er durchaus Geheimnisse [X.] von § 353b Abs. 1 StGB offenbarte, indem er als [X.] Daten-schutzbeauftragter anläßlich der ersten Pressekonferenz am Abend des22. August 2000 die innerdienstlichen Vermerke und Verfügungen des Säch-sischen [X.] vom 19. und 30. August 1997 zu den Vorgängen imFall [X.] verlas und damit einem größeren Personenkreis bekanntmach-- 10 -te, der von diesen Vorgängen bis zu diesem Zeitpunkt in dieser [X.] noch keine Kenntnis hatte.Den Charakter als Geheimnis verloren diese Aktenbestandteile auchnicht ohne weiteres allein dadurch, daß der Angeklagte im Rahmen seinerdatenschutzrechtlichen Überprüfung Verstöße des [X.] gegen [X.] Datenschutzgesetz festgestellt hatte. Zwar hatte der [X.] vor dem Hintergrund seiner parteipolitischen Motivation offensichtlichnicht in Ausübung des ihm nach § 146 [X.] zustehenden externen [X.] gegenüber der Staatsanwaltschaft (vgl. Schoreit in KK 4. Aufl.§ 146 [X.] [X.]. 2; [X.]/[X.], [X.] 45. Aufl. [X.] § 146[X.]. 1) gehandelt. Die Anforderung des Berichts über die [X.] beim Leitenden Oberstaatsanwalt in [X.] hinsichtlich der [X.] Verfahrens gegen [X.] stellt das Erheben personenbezogener Datenim Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 [X.] dar; eine zweckbestimmte [X.] dieser Daten oder auch nur eine zielgerichtete Kenntnisnahme vonihnen ist eine Nutzung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 [X.] (OVG Baut-zen NJW 1999, 2832, 2835) und die Unterrichtung Dritter ein Übermitteln [X.] von § 3 Abs. 2 Nr. 4 lit. a [X.]. Diese Datenverarbeitungen [X.] nach § 4 Abs. 1 [X.] unzulässig. Weder das [X.] Daten-schutzgesetz noch andere Rechtsvorschriften lassen ein solches Vorgehenzu. Auch eine Einwilligung der Betroffenen ist nicht ersichtlich. Die [X.] schützt nicht nur die Betroffenen, sondern auch die [X.] öffentlichen Stellen und deren Mitarbeiter ([X.],BDSG 7. Aufl. § 23 [X.]. 10; vgl. auch [X.] in Simi-tis/[X.]/[X.]/Mallmann/ [X.], BDSG 4. Aufl. § 23 [X.]. 25). Der vor-liegende Fall nötigt den Senat nicht, näher zu bestimmen, unter welchenVoraussetzungen die [X.] rechtswidrigen Verhaltens die Verschwie-genheitspflicht verletzen kann.cc) Gleichermaßen kann dahingestellt bleiben, ob der [X.] von der Verschwiegenheitspflicht entsprechend § 61 Abs. 4 [X.]- 11 -befreit oder befugt war, die aktenkundigen verwaltungsinternen Vorgänge zuoffenbaren, weil er zum Erhalt der freiheitlich-demokratischen Grundordnunghandelte (vgl. [X.] 28, 191, 202 ff.; [X.]St 20, 342, 365, 367 f.; Trägerin [X.]. § 353b [X.]. 35; [X.]/Wiedener/Lemhöfer, [X.]/[X.] 61 [X.]. 7; [X.], [X.] 2. Aufl. § 61 [X.]. 4 f.). Zugleich kann offenbleiben,ob damit [X.] wie der Tatrichter meint [X.] der Angeklagte im Sinne von § [X.] war. Die vom [X.] getroffenen Feststellungen tragendiesen Schluß nicht ohne weiteres.dd) Das [X.] hat aber im Ergebnis zutreffend eine Gefährdungwichtiger öffentlicher Interessen im Sinne von § 353b Abs. 1 StGB verneint(vgl. [X.]St 46, 339, 343).Eine konkrete unmittelbare Gefährdung öffentlicher Interessen ist nichtersichtlich. Auch die Revision stellt nicht in Abrede, daß die [X.] derfast [X.] zurückliegenden Verstöße des [X.] gegen [X.] wichtige öffentliche Interessen nicht gefährden konnte. [X.] Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen käme allenfalls mittelbar [X.], falls durch das Offenbaren der Verfügungen des [X.] Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des [X.] wäre. Eine solche mittelbare Gefährdung kann nach [X.] des [X.] ausnahmsweise genügen (vgl.[X.] NStZ 2000, 596, 598; vgl. auch Träger in [X.]. § 353b [X.]. 26m. w. N.; Tröndle/[X.], StGB 51. Aufl. § 353b [X.]. 13a; ablehnendLenckner/[X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 353b [X.]. 9; [X.]in [X.]. § 353b [X.]. 8; Kuhlen in [X.] § 353b [X.]. 22 ff.;[X.] [X.], 50, 51 f.; [X.] StV 2002, 29, 32 f.). Dazu bedarf es einerGesamtabwägung im Einzelfall, um dem Merkmal der Gefährdung wichtigeröffentlicher Interessen seinen eigenständigen Bedeutungsgehalt zu erhalten.Dabei müssen Inhalt und Umfang der geheimhaltungsbedürftigen Daten, de-ren in Aussicht genommene Verwendung und die Person des [X.] finden ([X.] aaO).- 12 -Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung, an der der Senat festhält,hat das [X.] im Ergebnis rechtsfehlerfrei eine Gefährdung [X.] durch den Angeklagten verneint. Ein Amtsträger, der wie der An-geklagte zur Kontrolle der Gesetzestreue eines anderen Amtsträgers berufenist, kann wichtige öffentliche Interessen nicht durch die [X.] einesGesetzesverstoßes gefährden, wenn er die Öffentlichkeit [X.] wie ersichtlichhier [X.] auch als Verbündeten gewinnen will, um auf ein gesetzmäßiges [X.] hinzuwirken. Damit verfolgte der Angeklagte selbst ein wichtiges [X.] Interesse, was einen Verlust des Vertrauens hinsichtlich der Inte-grität des Datenschutzbeauftragten in der Öffentlichkeit ausschließt. Entge-gen der Auffassung der Revision kann ein Verlust des Vertrauens in die Inte-grität des [X.] keine wichtigen öffentlichen Interessen [X.]. Die offenbarten Verfügungen des [X.] waren offensichtlichrechtmäßig in den Besitz des Angeklagten gelangt. Damit wurden sie Be-standteil eines Verwaltungsvorgangs der vom Angeklagten geleiteten [X.] (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Mallmann/[X.], [X.] Aufl. § 23 [X.]. 25) und bildeten ausschließlich deren Geheimnis. Dessen[X.] könnte dann auch nur einen Verlust des Vertrauens hinsichtlichder Integrität dieser Behörde bewirken. Die Anerkennung einer weiteren [X.] [X.] hier bezogen auf das [X.] als Ursprungsbehörde [X.]würde auch die Grenzen dessen, was im Gesetzgebungsverfahren als vonder Rechtsprechung ausreichend klar umrissen bezeichnet wurde (vgl. [X.] NStZ[X.]RR 1999, 299, 300; Träger in [X.]. § 353b StGB[X.]. 26), überschreiten und dem Erfordernis der [X.] (vgl. Tröndle/[X.], StGB 51. Aufl. § 353b [X.]. 13a).b) Dieselben Grundsätze gelten auch hinsichtlich des Verlesens derdatenschutzrechtlichen Beanstandung am 23. August 2000 (Fall 3 der [X.]). Auch insoweit war die Verschwiegenheitspflicht des Angeklagten aus§ 23 Abs. 6 Satz 1 [X.] nicht schon wegen Bedeutungslosigkeit ent-fallen. Jedenfalls war insoweit die [X.] dieser Geheimnisse aber aus- 13 -den oben dargelegten Gründen nicht geeignet, wichtige öffentliche Interes-sen zu gefährden.c) Hinsichtlich der Übersendung der datenschutzrechtlichen Bean-standung an [X.] (Fall 2 der Anklage) bestand für den Angeklagten in-soweit schon keine Verschwiegenheitspflicht mehr, weil die ihren spezifi-schen Zweck erfüllende Unterrichtung zu den Mitteilungen im dienstlichenVerkehr im Sinne von § 23 Abs. 6 Satz 2 [X.] zu rechnen ist (vgl.[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Mallmann/[X.], BDSG 4. Aufl. § 23[X.]. 26). Nach Abschluß des Kontrollverfahrens mit der datenschutzrechtli-chen Beanstandung erlangte [X.] , der den Angeklagten entsprechend§ 22 [X.] angerufen hatte, [X.] wie ein Petent [X.] einen Anspruch auf Be-scheidung seiner Eingabe (vgl. [X.], 2643; [X.] aaO§ 21 [X.]. 18). Zwar ist eine ins einzelne gehende Begründung nicht vorge-schrieben ([X.] aaO). Stellt der Datenschutzbeauftragte aber eineRechtsverletzung fest, muß er angeben, welches Recht er durch welchenVorgang verletzt sieht ([X.] aaO). Erfolgt eine datenschutzrechtlicheBeanstandung, ist der Anrufende auch davon zu unterrichten ([X.]aaO). Diese aus dem Wesen des Anrufungsrechts entwickelten [X.] allgemeinpraktizierten [X.] Maßstäbe haben durch die die Informationsrechte des Bür-gers betonende Richtlinie 95/46/[X.] und desRates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der [X.] personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ([X.]. L 281/31 vom 23. November 1995) und deren Umsetzung im [X.] und anderer [X.] 18. Mai 2001 ([X.]) eine neue Qualität gefunden. Die inArt. 28 III. dritter Spiegelstrich der Richtlinie vorgesehene Anzeigebefugnisdes Datenschutzbeauftragten wurde um die ausdrückliche Befugnis in § 23Abs. 5 Satz 7 BDSG ergänzt, den Betroffenen über den Datenschutzverstoßzu informieren (vgl. BT Drucks. 14/4329, [X.], 41). Der Angeklagte hat [X.] der Unterrichtung [X.] s an diese Erfordernisse gehalten und [X.] seiner Befugnis nicht überschritten. Zwar war die Wiedergabe der- 14 -Verfügungen des [X.] im Wortlaut nicht geboten. Dies führte [X.] zu einer [X.] weiterer Tatsachen, weil nichts mitgeteilt wurde,was nicht inhaltsgleich mit eigenen Worten hätte umschrieben werden [X.].[X.] Häger [X.]

Meta

5 StR 276/02

09.12.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2002, Az. 5 StR 276/02 (REWIS RS 2002, 298)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 298

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