Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2000, Az. 5 StR 268/99

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1866

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[X.] DES VOLKES5 StR 268/99URTEILvom 22. Juni 2000in der Strafsachegegen1.2.3.wegen Bestechlichkeit u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 21. und 22. Juni 2000, an der teilgenommen haben:Richterin [X.] Vorsitzende,[X.],[X.],Richterin [X.],Richter [X.] beisitzende Richter,Vorsitzender Richter am [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger des Angeklagten [X.],Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger des Angeklagten [X.],Rechtsanwalt [X.],Assessor [X.] Verteidiger des Angeklagten G ,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -am 22. Juni 2000 für Recht [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil [X.] vom 19. November 1998 [X.] soweit erverurteilt worden ist [X.] aufgehoben. Die Revision [X.] hinsichtlich des Angeklagten [X.] wirdverworfen. Der Angeklagte [X.]wird insgesamt [X.]. Die Staatskasse hat seine notwendigen Ausla-gen zu tragen.2. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]wird das genannte Urteil mit den zugehörigen Feststel-lungen [X.] soweit diese Angeklagten verurteilt wordensind [X.] aufgehoben. Ausgenommen sind die [X.] zur Bestechung bzw. Bestechlichkeit und [X.] bleiben aufrechterhalten. Insoweit werden die [X.] der Angeklagten [X.]und [X.] verworfen.3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das ge-nannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben, soweit der Angeklagte [X.] freigesprochen [X.] ist.4. Im übrigen werden die Revisionen der Staatsanwaltschaftbetreffend die Angeklagten [X.]und [X.] verworfen.Insoweit hat die Staatskasse die diesen Angeklagten ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.5. Im Umfang der Aufhebung hinsichtlich der [X.]und [X.] wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten- 4 -der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des Land-gerichts zurückverwiesen.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen [X.] elf Fällen, jeweils zugleich wegen eines Verstoßes gegen das [X.], in fünf Fällen zugleich wegen Verletzung des [X.] und in einem weiteren Fall zugleich wegen Untreue zu einer[X.] zur Bewährung ausgesetzten [X.] Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr undneun Monaten verurteilt. Den Angeklagten [X.] hat es wegen Bestechung,tateinheitlich begangen mit Anstiftung zum Verstoß gegen das [X.], in sieben Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tages-sätzen verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Der Angeklagte [X.]wurde unter Freisprechung im übrigen wegen Anstiftung zum Verstoß gegendas [X.] in drei Fällen verwarnt (§ 59 StGB). Die Re-visionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft [X.] teilweise vertretenvom Generalbundesanwalt [X.] haben in dem aus dem [X.] ersichtli-chen Umfang Erfolg.[X.] den Feststellungen des [X.] kam der Angeklagte [X.],der in [X.] eine Rechtsanwaltskanzlei betrieb, mit dem [X.], einem Polizeibeamten im [X.], durch von ihm bear-beitete Mandate in näheren Kontakt. Im Frühjahr 1997 vereinbarten sie in [X.] des Angeklagten [X.], daß der Angeklagte [X.] unter Aus-- 5 -schöpfung seiner dienstlichen Möglichkeiten dem Angeklagten [X.] Wohn-anschriften bzw. Aufenthaltsorte von Schuldnern oder Prozeßgegnern kurz-fristig mitteilen sollte. Für entsprechende Informationen versprach [X.]demAngeklagten [X.]geringfügige Geldbeträge von jeweils wenigstens5,- DM. Der Angeklagte [X.]wies seine Kanzleimitarbeiter wie auch den [X.] Kanzlei als freier Mitarbeiter tätigen Rechtsanwalt, den Angeklagten[X.] , an, bei Fällen ungeklärter Wohn- und Geschäftsanschriften für diesbe-zügliche Ermittlungen auch den Angeklagten [X.]zu beauftragen. In derFolgezeit kam es zwischen dem 27. August 1997 und Mai 1998 in [X.] zu Ermittlungen von [X.], Aufenthaltsorten und ande-ren persönlichen Verhältnissen von Schuldnern oder gegnerischen Parteien.Diese Informationen entnahm der Angeklagte [X.]seinem [X.], derihm einen Zugriff auf Datenbestände des [X.]es ermöglichte.Teilweise erlangte er die Informationen auch durch sogenannte [X.] (Zentrales Verkehrsinformationssystem), die er unter [X.] Tagebuchnummern über das Grenzschutzamt [X.] [X.]. In fünf Fällen, die das [X.] jeweils als Vergehen der Verlet-zung des Dienstgeheimnisses gewertet hat, leitete er Mitteilungen über [X.], bestehende Haftbefehle oder beglichene Steuerschulden andie Kanzlei des Angeklagten [X.] weiter. In einem Fall stellte der Ange-klagte [X.]bei einer Mobilfunkbetreiberin unter Nennung einer Telefon-nummer die Personalien des Anschlußnehmers fest, wobei er eine falscheTagebuchnummer des [X.]es verwandte mit der Folge, daßdem [X.] für die Auskunft das Entgelt von 25,- DM in Rech-nung gestellt wurde.Die Anfragen veranlaßten entweder der Angeklagte [X.] oder der An-geklagte [X.]jeweils durch einen entsprechenden Vermerk in den Hand-akten, der dann von den [X.] umgesetzt wurde. Soweit [X.] [X.] in den Fällen 1, 2, 4 und 8 der Urteilsgründe freigespro-chen wurde, ist das [X.] davon ausgegangen, daß die Anfragen beidem Angeklagten [X.]durch Kanzleibedienstete ohne einen konkreten- 6 -Auftrag [X.] erfolgt sind. Der Angeklagte [X.]kannte nach den Feststel-lungen des [X.] die Amtsträgereigenschaft des Angeklagten [X.]nicht, sondern hatte lediglich Gerüchte erfahren, daß es sich um einen ehe-maligen Polizeibeamten handele, der jetzt als Privatdetektiv tätig sei. [X.] ging jedoch davon aus, daß der Angeklagte [X.] zumindest dieMöglichkeit in seine Vorstellung aufgenommen hatte, daß der Angeklagte[X.] sich die Daten ohne eine entsprechende Befugnis beschafft habe.[X.] Revisionen der Angeklagten führen im Fall des Angeklagten [X.]zum Freispruch, hinsichtlich der Angeklagten [X.] und [X.] haben sieteilweise Erfolg.[X.] hat das [X.] bei den Angeklagten [X.] und[X.] ein Vergehen nach dem [X.] angenommenund den Angeklagten [X.]zudem wegen fünf tateinheitlich begangenerVergehen der Verletzung des Dienstgeheimnisses verurteilt.1. Ein Vergehen nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 [X.]er Daten-schutzgesetz liegt nicht vor, weil dieses Gesetz im vorliegenden Fall nichtanwendbar ist. Das [X.] richtet sich nach der dortigenVorschrift § 2 Abs. 1 nur an die Behörden des Landes [X.]. Insoweit ist das[X.] ([X.]) in Abgrenzung zum [X.]daten-schutzgesetz (BDSG) zu sehen, das wiederum als seinen [X.] die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Datendurch öffentliche Stellen des [X.] regelt (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BDSG). Da [X.] [X.]dem [X.] und damit einer Behörde des[X.] im Sinne des § 2 Abs. 1 BDSG (vgl. [X.] in [X.], [X.] 7 -4. Aufl. § 2 Rdn. 27) angehört, ist für die Verarbeitung und Nutzung von per-sonenbezogenen Daten durch ihn das [X.]datenschutzgesetz anwend-bar. Selbst wenn der Angeklagte [X.], der im wesentlichen auf die [X.] des [X.]es und über das Grenzschutzamt Frank-furt/Oder auf solche des zentralen [X.], nach den Feststellungen des [X.] im Fall 4 durch eine [X.] Anfrage beim [X.] [X.] die Daten —ergänztfi und [X.] 9 eine Adresse auf dem Dienstweg über das [X.] [X.]ermittelt hat, könnte eine unbefugte Nutzung dieser Datenbestände der [X.] [X.] nicht den Anwendungsbereich des [X.]er Daten-schutzgesetzes begründen. Maßgeblich für das anwendbare Recht ist näm-lich nicht die verwaltungsrechtliche Zuordnung des Datenbestandes, sonderndiejenige des handelnden Anwenders.2. Soweit die Angeklagten im vorliegenden Fall gegen § 43 [X.] haben könnten, liegen die nach § 43 Abs. 4 BDSG erforderlichenStrafanträge nicht vor, so daß insoweit derzeit ein Verfahrenshindernis [X.]) Die Strafantragsberechtigung bestimmt sich, weil das [X.]da-tenschutzgesetz insoweit keine spezialgesetzliche Regelung enthält, nachder allgemeinen Norm des § 77 Abs. 1 StGB. Danach ist der Verletzte straf-antragsbefugt. Wer im Sinne dieser Vorschrift Verletzter ist, richtet sich da-nach, wer Träger des geschützten Rechtsgutes ist ([X.] in [X.] 77 Rdn. 23). Damit hängt die [X.] davon ab, in [X.] den Straftatbestand geschützten Rechtskreis unmittelbar eingegriffenwurde. Das [X.]datenschutzgesetz enthält in § 1 Abs. 1 eine ausdrückli-che Bestimmung seines Schutzzweckes. Danach ist der Zweck dieses Ge-setzes, den einzelnen davor zu schützen, daß er durch den Umgang mit sei-nen personenbezogen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigtwird. Diesem (alleinigen) Schutzzweck des Gesetzes entspricht es, nur derjeweils berührten Person, über deren Daten verfügt wird, eine Strafantrags-- 8 -berechtigung einzuräumen. Verletzte im Sinne des § 77 Abs. 1 StGB sindmithin nur diejenigen Personen, über deren personenbezogene Daten [X.] [X.]Auskunft gegeben hat. Diese Personen haben [X.] soweitersichtlich [X.] bislang keinen Strafantrag gestellt. Ob und gegebenenfalls wannsie jeweils von einer gegen sie gerichteten Straftat Kenntnis erlangt haben,(vgl. § 77b Abs. 2 StGB), kann der [X.] aus den Akten nicht ersehen.b) Der Ermächtigung zur Strafverfolgung durch den [X.]ministerdes Inneren nach § 353b Abs. 4 Nr. 2 lit. [X.] kann kein Strafantrag nach§ 43 Abs. 4 BDSG entnommen werden. Als Oberste [X.]behörde [X.] des [X.]es repräsentiert der [X.]mini-ster des Inneren zwar den sogenannten —Herrn der [X.] Auch wenn[X.] gleichsam als zwingende Folge [X.] damit die gesetzliche Aufgabe verbundenist, den zugunsten des einzelnen durch das [X.]datenschutzgesetz vor-gesehenen Schutz zu gewährleisten, begründet dies zwar beim [X.]-grenzschutz eine Schutzverpflichtung, aber keine eigenständige geschützteRechtsstellung ([X.] aaO § 77 Rdn. 28; [X.] aaO § 43 [X.]. 55; [X.], BDSG, 3. Aufl. § 43 Rdn. 18). Wäre nämlich eineStrafverfolgung aufgrund einer [X.] von dritter Seite mög-lich, müßte der Betroffene unter Umständen gegen seinen Willen durch [X.] eine weitere Perpetuierung der Verletzung seines [X.] hinnehmen. Der [X.]gesetzgeber hat deshalb auch [X.] an-ders als das Land [X.] [X.] davon abgesehen, dem [X.] Antragsrecht einzuräumen.c) Eine Zurückverweisung der Sache zwecks Feststellung der [X.] ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der [X.] des § 43 BDSG erkennbar nicht erfüllt wäre. Nach den bisher ge-troffenen Feststellungen kann der [X.] nicht entscheiden, ob von dem An-geklagten [X.] übermittelte personenbezogene Daten offenkundig [X.] von der Strafvorschrift des § 43 Abs. 1 BDSG nicht erfaßt [X.] 9 -Offenkundig sind solche Daten, von denen verständige Menschen re-gelmäßig Kenntnis haben oder über die sie sich aus zuverlässigen Quellenohne besondere Sachkunde sicher unterrichten können ([X.] aaORdn. 14; [X.] aaO Rdn. 3). Fraglos zählen zu den ohne weitereszu erlangenden Daten solche Informationen, die Gegenstand einer einfachenMelderegisterauskunft gemäß § 21 Abs. 1 MRRG sein können, die auf [X.] grundsätzlich jedem zu gewähren ist (vgl. ferner [X.] sehr weitgehend [X.]BayObLG NJW 1999, 1727 f.; [X.] NStZ 1998, 358; [X.] aaO Rdn. 14).In keinem der vorliegenden Fälle hat das [X.] Feststellungendazu getroffen, ob die weitergegebenen Anschriften oder Aufenthaltsorte sichauch über eine entsprechende Anfrage bei den Meldebehörden hätten [X.] lassen. Die auf Veranlassung des Angeklagten [X.] vom Ange-klagten [X.]durchgeführten Ermittlungen gingen aufgrund ihrer [X.] über die bloße Feststellung der [X.] hinaus. Diese waren für die vom Angeklagten [X.] verfolgtenZiele nicht ohne weiteres ausreichend. Ihm ging es grundsätzlich um die er-folgreiche Bewirkung von Zustellungen oder Vollstreckungsmaßnahmen.Beides setzt die Kenntnis des tatsächlichen Aufenthaltsortes voraus, der [X.] nach §§ 180 ff. ZPO und §§ 758 f. ZPO maßgebend ist, ohne daß esauf die polizeiliche An- und Abmeldung ankäme (vgl. [X.] NJW 1978, 1858;Paulus in [X.]/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 758 Rdn. 6 ff.). Auf die Fest-stellung der danach maßgeblichen Aufenthaltsorte bezogen sich die Erhe-bungen des Angeklagten [X.].3. Hinsichtlich des Angeklagten [X.]begegnet die Verurteilung wegentateinheitlich begangener fünf Vergehen der Verletzung des [X.] gleichfalls durchgreifenden rechtlichen [X.]) Nach den Feststellungen des [X.] hatte der Angeklagte inden genannten Fällen bezüglich einzelner Prozeßgegner oder Schuldner der- 10 -Kanzlei des Angeklagten Inhaftierungen einschließlich der Gefangenenbuch-nummer und der Haftdauer bzw. bestehende [X.] ein-schließlich der zugrundeliegenden Taten mitgeteilt. In einem Fall (Fall 8)hatte er in Erfahrung gebracht, daß der dortige Schuldner [X.] habe und im Datenbestand des [X.]kriminalamts erfaßt sei;auch diese Information hatte er an die Anwaltskanzlei weitergeleitet. Die indiesen Fällen mitgeteilten Daten haben [X.] wovon das [X.] zutreffendausgeht [X.] Geheimnischarakter im Sinne des § 353b Abs. 1 StGB. Sie ent-hielten personenbezogene Umstände, die vertraulich und nicht über einenbegrenzten Personenkreis hinaus bekannt waren (vgl. [X.]St 10, 108 f.;[X.]/[X.], StGB 49. Aufl. § 353b Rdn. 7). Seine Verpflichtung [X.] ergab sich für den Angeklagten [X.] aus der [X.] des § 61 Abs. 1 BBG.b) Allerdings hat die [X.] die Prüfung unterlassen, ob [X.] Übermittlungen wichtige öffentliche Interessen gefährdet wurden. Daß [X.] des Angeklagten [X.] von den vorgenannten Umständen keinewichtigen öffentlichen Interessen gefährdete, sondern allenfalls Interessender Betroffenen, liegt im vorliegenden Fall auf der Hand (vgl. zur [X.] privaten Geheimnisse auch [X.] NJW 1982, 2883 [X.] 1973, 57 f.).Eine Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen im Sinne des § 353bAbs. 1 StGB käme allenfalls mittelbar in Betracht, wenn durch das Offenba-ren der Daten das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des [X.]-grenzschutzes beeinträchtigt wäre. Eine solche mittelbare Gefährdung kannnach der Rechtsprechung des [X.]gerichtshofes grundsätzlich ausrei-chen (vgl. [X.]St 11, 401, 404 f.; kritisch hierzu [X.] in [X.], StGB 25. Aufl. § 353b Rdn. 9).Die Gefährdung der öffentlichen Interessen ist allerdings auch im [X.] Gefährdung immer anhand der Besonderheiten des Einzelfalls zu- 11 -beurteilen. Dies ist erforderlich, um dem Merkmal der Gefährdung wichtigeröffentlicher Interessen seinen eigenständigen Bedeutungsgehalt zu erhalten.Nähme man bei jeder Weitergabe von [X.] im Falle ihrerAufdeckung immer einen wichtige öffentliche Interessen gefährdenden [X.] an, entfiele die Korrekturfunktion, die diesem Tatbestands-merkmal zukommt. Dies wäre nicht mit dem erkennbaren Willen des [X.] vereinbar. Wie sich schon aus der Beifügung des Adjektivs —wichtigfiergibt, sollen nur solche Verletzungen eines Dienstgeheimnisses pönalisiertwerden, durch deren Preisgabe die Aufgabenerfüllung der Behörde ernstlichbeeinträchtigt ist. Da [X.] von [X.] nach § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbewehrt sind, entstehenauch bei einer tatbestandseinengenden Auslegung des Merkmals der Ge-fährdung wichtiger öffentlicher Interessen keine [X.].Die hiernach gebotene Gesamtabwägung kann im vorliegenden Fallnicht zur Annahme einer Gefährdung öffentlicher Interessen führen. Im Rah-men der Prüfung eines etwaigen Vertrauensverlustes des [X.]grenz-schutzes in der Öffentlichkeit müssen Inhalt und Umfang der geheimhal-tungsbedürftigen Daten, deren in Aussicht genommene Verwendung und [X.] des Amtsträgers Berücksichtigung finden. Bei dem [X.]handelte es sich um einen jungen Berufsanfänger in [X.]. Die von ihm übermittelten Informationen sollten ausschließlich dazuverwandt werden, die jeweiligen Aufenthaltsorte von Schuldnern und Pro-zeßgegnern zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche festzustellen undsollten keinem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden. Bei sol-cher Zweckbestimmung führt auch die Preisgabe möglicherweise kompro-mittierender Daten grundsätzlich noch nicht zu einer Gefährdung wichtigeröffentlicher Interessen.Auch unter Berücksichtigung des von der Staatsanwaltschaft ange-führten hohen Stellenwerts, der dem verfassungsrechtlich garantierten Rechtauf informationelle Selbstbestimmung der in staatlichen Dateien erfaßten- 12 -Personen zukommt, ist aufgrund der genannten Umstände des Einzelfallsauszuschließen, daß hier in der Öffentlichkeit ein erheblicher Verlust an [X.] in die Rechtstreue des [X.]es eingetreten wäre, der zueiner Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen geführt hätte. Der [X.], daß es sich um eine Mehrzahl von Fällen handelt, führt [X.] zu keinem anderen [X.]) Soweit bei dem Angeklagten [X.]anstelle einer Strafbarkeit nach§ 353b StGB eine solche nach § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Betracht kommt,fehlt es ebenso wie hinsichtlich des § 43 BDSG am erforderlichen [X.]. Antragsberechtigt ist auch hier nur der Verletzte (vgl. dazu [X.] aaO§ 77 Rdn. 28; [X.]/[X.] aaO § 205 Rdn. 4; vgl. auch [X.]Z 115, 123,125 und [X.]Z 122, 115, 117 zum Schutzzweck von § 203 Abs. 1 Nr. 1 undNr. 3 StGB; differenzierend [X.] in [X.]/[X.], StGB 25. Aufl.§ 205 Rdn. 5).II.Die Schuldsprüche gegen den Angeklagten [X.] wegen Bestech-lichkeit und Untreue sowie gegen den Angeklagten [X.] wegen [X.] keinen Rechtsfehler auf. Der [X.], der die Schuldsprüche allein we-gen der rechtsfehlerhaften tateinheitlichen Verurteilungen nach dem [X.] insgesamt aufheben muß, hält daher die den [X.] aus den Straftatbeständen des Strafgesetzbuch zugrunde liegendenFeststellungen aufrecht. Soweit der Angeklagte [X.] verfahrensrechtlich dieNichteinhaltung von [X.] im Zusammenhang mit [X.] beanstandet, hat er jedenfalls in der Sache keinen Er-folg.1. Bei dem Angeklagten [X.] hat das [X.] zutreffend [X.] von Bestechlichkeit gemäß § 332 Abs. 1 StGB [X.] 13 -a) Jede Weitergabe der ermittelten Anschriften und Aufenthaltsorte,die den Gegenstand der zwischen den Angeklagten [X.] und [X.] ge-troffenen Absprache bildete, war eine pflichtwidrige Diensthandlung. [X.] zu Anschriften, [X.] wie auch Erkundigungen zu be-stehenden Haftbefehlen betreffen personenbezogene Daten im Sinne [X.] nach § 3 Abs. 1 BDSG, weil sie Einzelangaben überpersönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten Person enthalten.Ob diese Daten anderweitig ebenfalls zu ermitteln sind und mit welchemAufwand dies geschehen kann, ist für diese Einordnung nicht relevant. [X.] und Nutzung der personenbezogenen Daten ist nach § 4Abs. 1 BDSG nur dann zulässig, wenn eine gesetzliche Ermächtigungs-grundlage dies ausdrücklich zuläßt oder der Betroffene einwilligt. Die für dieTätigkeit des Angeklagten maßgeblichen Rechtsvorschriften des Gesetzesüber den [X.] enthalten keinen entsprechenden Erlaubnistat-bestand. Vielmehr darf eine Übermittlung der Daten nach § 32 [X.] grund-sätzlich nur unter den dort bezeichneten Voraussetzungen an [X.] erfolgen. Lediglich unter den strengen Voraussetzungen des § 32Abs. 4 [X.], die im vorliegenden Fall ersichtlich nicht erfüllt sind, könnenpersonenbezogene Daten auch an nichtöffentliche Stellen weitergegebenwerden.Entgegen der Auffassung der Verteidigung stellen die Handlungen [X.] jeweils eine Diensthandlung dar. Eine solche liegt bereits dannvor, wenn die Handlung zu den dienstlichen Obliegenheiten des [X.] ([X.]St 31, 264, 280; vgl. auch [X.] NStZ 1998, 194). Zu dem [X.], der als Polizeibeamter Amtsträger im Sinne des§ 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. [X.] ist, zählte die polizeiliche Ermittlungsarbeit, weilder Angeklagte [X.]der [X.] zuge-ordnet war. Insoweit bildete der Umgang mit dem polizeilichen Datenbestandeinen wesentlichen Teil seines polizeilichen Arbeitsgebietes. Im übrigen be-geht nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]gerichtshofes einepflichtwidrige Diensthandlung im Sinne des § 332 StGB nicht nur derjenige,- 14 -der eine Tätigkeit vornimmt, die an sich in den Kreis seiner Amtspflichtenfällt, sondern auch, wer seine amtliche Stellung dazu mißbraucht, eine [X.] Dienstvorschriften verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm [X.] amtliche Stellung ermöglicht. Ein solcher Mißbrauch ist keine Privattä-tigkeit, sondern eine pflichtwidrige Amtshandlung ([X.]R StGB § 332 Abs. 1Satz 1 [X.] Diensthandlung 1 m.w.N.; entgegen der Ansicht der Verteidigung zuweitgehend [X.], 42). Schon der dem Angeklagten [X.]nach seinerDienststellung mögliche Zugriff auf die Datensammlungen des [X.]grenz-schutzes erfüllt deshalb im hier vorliegenden Fall seiner [X.] das Merkmal der pflichtwidrigen [X.]) Der Angeklagte [X.] hat hierfür auch einen Vorteil erhalten.Vorteil im Sinne des § 332 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung jedeLeistung, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirt-schaftliche, rechtliche oder auch nur seine persönliche Lage objektiv verbes-sert ([X.]St 31, 264, 279; 33, 336, 339; 35, 128, 133; [X.]R StGB § 332Abs. 1 Satz 1 [X.] Vorteil 5). Hier erlangte der Angeklagte [X.]für jede [X.] wenigstens 5,- DM. Die Zahlungen stellten auch jeweils echte [X.] dar. Sie waren kein bloß vermögensrechtlich neutraler Aufwen-dungsersatz, weil Aufwendungen allenfalls der Dienstbehörde, nicht aberdem Angeklagten [X.]entstanden waren.2. Die Ausführungen des [X.] zu der von dem Angeklagten[X.] begangenen Bestechung gemäß § 334 StGB in sieben Fällen sindohne sachlichrechtlichen Fehler. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit [X.] und der Vorteilsgewährung gelten die vorstehenden Aus-führungen bezüglich des Angeklagten [X.] entsprechend. Soweit der An-geklagte [X.] teilweise mit urteilsfremdem Vorbringen [X.] dartun will, daß er [X.] von der Inanspruchnahme dienstlicher Datensammlungen hatte,kann er hiermit im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Nach denrechtsfehlerfreien Feststellungen des [X.] waren die Angeklagten[X.] und [X.]nämlich übereingekommen, daß der Angeklagte [X.]- 15 -Aufenthaltsorte und Anschriften unter Ausschöpfung seiner dienstlichenMöglichkeiten und unter Inanspruchnahme der verfügbaren [X.] werde. Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung beruht [X.] Gesamtbewertung von Indizien, die mit [X.] zu einzel-nen Punkten nicht unvereinbar ist.[X.] landgerichtliche Urteil hält bezüglich des Angeklagten [X.] recht-licher Überprüfung nicht stand. Auf seine Revision war der Angeklagte [X.] [X.] dem Antrag des [X.] folgend [X.] freizusprechen.Nach den Feststellungen des [X.] kannte der Angeklagte[X.]die Amtsträgereigenschaft des Angeklagten [X.] nicht. Soweit das[X.] jedenfalls einen bedingten Vorsatz des Angeklagten [X.] dahin-gehend annimmt, daß der Angeklagte [X.] ohne entsprechende Befugnis-se die Daten erlangt habe, stellt dies eine bloße Vermutung dar, auf die eineVerurteilung nicht gestützt werden kann (vgl. [X.]R StPO § 261[X.] Überzeugungsbildung 26). Für diese Folgerung nennt das Urteil keine [X.]. Eine solche ist auch den Gesamtumständen nicht zu [X.]. In den dem Angeklagten [X.] im Urteil zur Last gelegten Fällen (1,2 und 3) ging es lediglich um [X.], die dieser veranlaßthatte. Solche sind auch auf legalem Wege durchführbar. Insoweit ist es eherfernliegend, allein aus dem Gegenstand der Auftragserteilung auf einen straf-rechtlich relevanten Vorsatz zu schließen. Da hinsichtlich dieses Angeklagtenkeine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, war er vom [X.] freizu-sprechen.- 16 -C.Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben nur hinsichtlich des An-geklagten [X.]teilweise Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet.[X.] landgerichtliche Urteil begegnet durchgreifenden Bedenken, so-weit der Angeklagte [X.] freigesprochen wurde. Insoweit dringt die von [X.] erhobene Sachrüge durch, auf die zugleich erhobenenAufklärungsrügen kommt es danach nicht [X.] Das [X.] hat den Freispruch des Angeklagten [X.] hin-sichtlich der Fälle 1, 2, 4 und 8 damit begründet, daß ein konkretes Tätigwer-den des Angeklagten nicht nachgewiesen werden konnte. Damit hat es [X.] umfassenden Kognitionspflicht nicht genügt. Nach den [X.] [X.] hat der Angeklagte [X.] freie Mitarbeiter wie auch [X.] angewiesen, in Fällen ungeklärter Wohn- oder Geschäftsan-schriften zu deren Ermittlung den Angeklagten [X.]zu beauftragen. [X.] sich das [X.] in den Fällen, in denen eine unmittelbare Veran-lassung durch den Angeklagten [X.] nicht gegeben war, jedenfalls mit dernaheliegenden Möglichkeit einer Bestechung in mittelbarer Täterschaft (§ 25Abs. 1, [X.]. StGB) befassen müssen.Die Angeklagten [X.]und [X.]hatten eine allgemeine Abspracheüber entsprechende Anschriftenermittlungen gegen Entgelt getroffen. [X.] seines [X.] hatte der Angeklagte [X.] aufgrund einer ge-nerellen Anordnung die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß durch seinPersonal der Angeklagte [X.]dann auch beauftragt wurde. Dabei kam esihm [X.] zumal solche [X.] typischerweise durch das [X.] und nicht den Inhaber einer Anwaltskanzlei durchgeführt werden [X.] maß-geblich auch darauf an, den Bereich der Adressenermittlung [X.] effektiv möglichst ohne Befassung seiner eigenen Person geregelt zu- 17 -wissen. Der Angeklagte [X.] setzte damit [X.] durch einen einzigen Organisa-tionsakt (vgl. [X.]R StGB § 52 [X.] Handlung, dieselbe 29) [X.] die Rahmenbe-dingungen für die Aktivitäten seines Kanzleipersonals und hatte mithin aucheine vom [X.] getragene Tatherrschaft, weshalb es offenbleibenkönnte, ob sein Kanzleipersonal seinerzeit in Kenntnis der [X.] des Angeklagten [X.]diesem Aufträge erteilt hatte (vgl. [X.]St 43,219, 232; 40, 218, 235 f.).2. Soweit das [X.] in den Fällen 6 und 11 hinsichtlich des An-geklagten [X.] ein Vergehen der Anstiftung zur Verletzung von [X.] verneint hat, bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft erfolglos,da es insoweit [X.] wie oben ausgeführt [X.] an einer Haupttat fehlt.Vergehen der Anstiftung zur Verletzung von Privatgeheimnissen nach§ 203 Abs. 2 Nr. 1, § 26 StGB [X.] für die auch hier der Strafantrag fehlen wür-de [X.] kommen beim Angeklagten [X.] gleichfalls nicht in Betracht. Es [X.] jedenfalls am erforderlichen Vorsatz. Der Angeklagte [X.]hatte [X.] Interesse, mögliche Zustellungsanschriften in Erfahrung zu bringen, [X.] er für die Rechtsverfolgung benötigte. Auf mit den jeweiligen Anschrifteneinhergehende Begleitumstände kam es ihm nicht an.II.Die Revision der Staatsanwaltschaft [X.] insoweit vom Generalbun-desanwalt nicht vertreten [X.] bleibt im Hinblick auf den Angeklagten [X.] ohneErfolg. Dabei kann der [X.] dahinstehen lassen, ob der vom [X.]angeführte fehlende sichere Nachweis einer konkreten Beauftragung durchden Angeklagten [X.] einen Freispruch in den [X.] der Urteils-gründe zu tragen vermag. Da der Angeklagte [X.]nach den [X.] [X.] kein Wissen bezüglich einer Amtsträgerschaft des Ange-klagten [X.] hatte und bei ihm damit [X.] wie oben ausgeführt [X.] auch keinentsprechender Vorsatz bestand, kommt es auf eventuelle [X.] -gen nicht an. Schon deshalb dringt auch die von der Staatsanwaltschaft [X.] nicht durch.[X.] gegen den Rechtsfolgenausspruch bezüglich der Angeklagten[X.] und [X.] gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben ohneErfolg.1. Der Rechtsfolgenausspruch gegen den Angeklagten [X.]enthältkeinen Rechtsfehler zu dessen [X.]) Allerdings liegen bei dem Angeklagten [X.]die Voraussetzungendes Regelbeispiels des § 335 Abs. 2 Nr. 2 StGB vor (vgl. zu dieser Norm[X.] teils kritisch [X.] [X.]/[X.] aaO § 335, Rdn. 8 f.). Da bereits dem [X.] eine Abrede fortgesetzter Begehung zugrunde lag, sieht der [X.]keinen Hinderungsgrund, hier schon vom ersten Fall an die Voraussetzungendes Regelbeispiels zu bejahen.b) Rechtsfehlerhaft ist nicht, daß das [X.] bei dem Angeklag-ten [X.][X.] mit Ausnahme des Falles 9 [X.] jeweils nur die sich aus [X.] des § 335 Abs. 1 Nr. 1 lit. [X.] ergebende Mindeststrafe voneinem Jahr verhängt hat. Im Gegenteil war es sogar rechtsfehlerhaft, daß derTatrichter [X.] wenngleich das Regelbeispiel des § 335 Abs. 2 Nr. 2 StGB vor-lag [X.] einen besonders schweren Fall nach § 335 Abs. 1 Nr. 1 lit. [X.]überhaupt angenommen hat. Abgesehen davon, daß die Voraussetzungeneines tateinheitlichen Vergehens nach § 353b StGB in keinem Fall erfülltsind, war der Tatrichter vielmehr in jedem Fall gehalten, angesichts des ge-ringen finanziellen Gewinns des Angeklagten [X.] und der [X.] von ihm gelieferten Daten für eine an sich legale Rechtsdurchsetzung,abweichend von der Regel die Strafen dem Strafrahmen des § 332Abs. 1 StGB zu [X.] 19 -c) Die dem Angeklagten [X.]zugebilligte Strafaussetzung zur Be-währung hat das [X.] rechtsfehlerfrei begründet. § 56 Abs. 3 StGBstand hier einer Strafaussetzung zur Bewährung offensichtlich nicht entge-gen. Zwar wird häufig die berufliche Stellung eines Angeklagten, wenn siezur Tatbegehung mißbraucht wurde, entsprechende Darlegungen erfordern(vgl. [X.]R StGB § 56 Abs. 3 [X.] Verteidigung 6). Dies besagt aber nicht, daßdie Strafaussetzung zur Bewährung für verschiedene Berufsgruppen generellausgeschlossen wäre. Angesichts der zahlreichen für den [X.]sprechenden Umstände bedurfte es einer Erörterung des § 56Abs. 3 StGB im vorliegenden Fall nicht.2. Auch der Strafausspruch gegen den Angeklagten [X.]weist keinenRechtsfehler zu dessen Vorteil [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision der Staatsanwaltschaft hatdas [X.] rechtsfehlerfrei das Vorliegen des Regelbeispiels der Ge-werbsmäßigkeit nach § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB verneint. Zwar kann auch [X.] selbst gewerbsmäßig handeln, wenn seine Tat auf [X.] der rechtswidrigen Diensthandlung abzielt ([X.]R StGB § 335 Abs. 2Nr. 3 [X.] [X.] 1; [X.]/[X.] aaO § 335 Rdn. 10). Die hier [X.] stehenden geringen Beträge rechtfertigen aber die Annahme der [X.]) Ohne Rechtsverstoß hat das [X.] beim Angeklagten [X.]ei-nen minder schweren Fall nach § 334 Abs. 1 Satz 2 StGB angenommen.Soweit das [X.] angeführt hat, daß der Angeklagte [X.]zur Durch-setzung berechtigter Ansprüche gehandelt habe und von dem bisher nichtvorbestraften Angeklagten als —[X.] lediglich kleinere Beträgeaufgewandt worden seien, sind diese Gesichtspunkte geeignet, einen nachdem gesamten Tatbild von den gewöhnlich vorkommenden [X.] abweichenden Sachverhalt zu indizieren, der die Anwendung des [X.] begründen kann. Dabei steht der Anwendung eines- 20 -minder schweren Falls aus den vorgenannten Gründen nicht entgegen, daßin der Person des Angeklagten [X.] das Regelbeispiel des § 335 Abs. 2Nr. 2 StGB verwirklicht ist.[X.] der neuen Hauptverhandlung wird zu erwägen sein, inwieweit derbegrenzten Bedeutung der Sache und der inzwischen eingetretenen, vonden Angeklagten nicht zu vertretenden, weiteren Verfahrensverzögerungdurch Verfahrensbeschränkungen nach §§ 154, 154a StPO in angemessenerWeise Rechnung getragen werden kann.[X.]Häger [X.] Raum

Meta

5 StR 268/99

22.06.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2000, Az. 5 StR 268/99 (REWIS RS 2000, 1866)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1866

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