Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2015, Az. IV ZR 276/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 15642

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV [X.]/14
vom

11. Februar
2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die
Richterin [X.]

am 11. Februar
2015

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 21.
März 2014 durch Beschluss nach §
552a ZPO [X.].

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bin-nen

vier Wochen.

Gründe:

[X.] Der am 19.
Dezember 1943 geborene und bei der Zusatzversor-gung der [X.] pflichtversicherte Kläger begehrt den Wegfall der in-folge Versorgungsausgleichs vorgenommenen Kürzung
seiner Rente bei der [X.] nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau. Durch Urteil des Amtsgerichts

Familiengericht

vom 19.
November 1991 wurde der Kläger von seiner Ehefrau geschieden. In dem Urteil wurden zu Lasten seiner Versorgung bei der [X.] auf dem [X.] seiner 1
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-

Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in [X.] von 29,24
DM pro Monat begründet. Mit Schreiben vom 19.
Oktober 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine zukünftige Betriebsrente sei im Hinblick auf die Entscheidung des Familiengerichts zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau um 69,38

seit 1.
Oktober 2005 neben einer gesetzlichen Regelaltersrente eine Be-triebsrente von der [X.] in Höhe von 370,36

309,62

t-to). Diese ist um den Betrag von 69,38

November 2009 verstarb die geschiedene Ehefrau des [X.].

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe sie Zahlungen aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs an seine geschiedene Ehefrau geleistet hat, [X.] die Beklagte zu verurteilen, den Kürzungsbetrag aus dem durchge-führten Versorgungsausgleich ab 1.
Dezember 2009 bis 31.
Mai 2012 an den Kläger in Höhe von brutto 1.734,50

De-zember 2009 zu unterlassen, die Betriebsrente des [X.] wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs
aus dem Scheidungsverfahren zu kürzen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die
Revision des [X.].

I[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§
552a Satz
1 ZPO).

1. Nach §
37 Abs.
1 Satz
1 [X.]
wird, wenn die ausgleichs-berechtigte Person verstorben ist, ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs ge-2
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kürzt. Die Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§
37 Abs.
2
[X.]). Gemäß §
32 [X.] gelten die §§
33
bis 38

[X.] nur für die gesetzliche Rentenversicherung sowie die weite-ren dort genannten Regelversicherungssysteme. Im Bereich der [X.] Altersvorsorge
wie hier derjenigen der [X.]

findet §
32 i.V.m. §
37 [X.] demgegenüber keine Anwendung (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
71
f.; Senatsbeschluss vom 15.
Juli 2014
IV ZR 261/14, [X.], 50
Rn.
4; [X.], Beschluss vom 6.
März 2013
[X.] 271/11, [X.], 852 Rn.
11). Die Revision macht geltend, die-ser Ausschluss der Zusatzversorgung der [X.] verstoße gegen Art.
3 Abs.
1, Art.
6 Abs.
1, Art.
14 und Art.
20 Abs.
3 [X.].

Das ist nicht der Fall. Das [X.] hat mit Be-schluss vom 6.
Mai 2014 entschieden, dass §
32 [X.], sofern da-nach
bei Anrechten aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Diens-tes eine Anpassung nach §
33 und nach §
37 [X.] unterbleibt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (NJW 2014, 2093). Es hat im [X.] ausgeführt, es verstoße nicht gegen Art.
14 [X.], dass Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach § 32 [X.] von der Anwendung der Anpassungsregelungen der §§
33 und 37
[X.] ausgenommen seien (aaO Rn.
37-68). Auch ein Verstoß ge-gen Art.
3 Abs.
1 [X.] liege nicht vor (aaO Rn.
69-77). Die maßgebliche Rechtsfrage ist mithin geklärt.

Die Revision versucht lediglich, ihre Auffassung von der Verfas-sungswidrigkeit des Ausschlusses der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes aus dem Anwendungsbereich der §§
32, 37 [X.]
an die 5
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-
5
-

Stelle derjenigen des [X.]s zu setzen, wie sich in ihrem mehrfachen Verweis auf die abweichende Meinung eines Richters des [X.]s zeigt (aaO Rn.
79
ff.). Damit kann sie keinen Erfolg haben. Auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbrin-gens sieht der Senat keine Veranlassung,
gemäß Art.
100
Abs.
1 Satz
1 [X.] eine weitere
Entscheidung des [X.]s einzuho-len.

Ein Verstoß gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art.
20 Abs.
3 [X.] hergeleiteten Grundsatz des Vertrauensschutzes liegt [X.] nicht vor. Rechtsfehlerfrei stellt das Berufungsgericht darauf ab, dass
für das Rechtsverhältnis des [X.] zur [X.] hier die seit dem 1.
September 2009 geltende Regelung des §
37 [X.] maß-geblich ist und nicht mehr der frühere §
4 des [X.] im Versorgungsausgleich
(VAHRG).

2. Das Rechtsmittel des [X.] hat auch keine Aussicht auf [X.]. Auf der Grundlage der Anwendung von §§
32, 37 [X.] steht ihm kein Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Betriebsrente zu.
[X.] unbedenklich hat das Berufungsgericht schließlich ange-nommen, dass die Rückübertragung aus [X.] auch nicht gemäß §
242 BGB nach Treu und Glauben erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats rechtfertigt allein die Höhe der Einbußen eine korrigierende Einzelfallentscheidung gemäß §
242 BGB nicht (Senatsbeschlüsse vom 15.
Juli 2014
IV ZR 261/14, [X.], 50
Rn.
8; vom 27.
September 2012
[X.], juris Rn.
20 je m.w.N.). Der Kläger erhält Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversi-cherung und der Zusatzversicherung der [X.]. Bei dieser Sachlage ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht ersichtlich, dass die Kür-7
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6
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zung allein der Zusatzrente des [X.] um 69,38

entgegen den Geboten von Treu und Glauben nach §
242 BGB unzu-mutbar beeinträchtigt.

[X.] [X.]

Dr.
Karczewski

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.03.2013 -
2 C 180/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 21.03.2014 -
6 [X.] -

Meta

IV ZR 276/14

11.02.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2015, Az. IV ZR 276/14 (REWIS RS 2015, 15642)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15642

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IV ZR 276/14

IV ZR 261/14

XII ZB 271/11

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