Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2012, Az. 2 StR 166/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5426

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 166/12
vom
20.
Juni 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

hier:
Ablehnungsgesuch

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 20. Juni 2012 beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen den Vorsitzenden [X.] am [X.] [X.] sowie die [X.] am [X.] Prof.
Dr.
Fischer, Prof.
Dr.
[X.] und Dr.
Eschelbach wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer, der auch die vorschriftswidrige Besetzung des 2.
Strafsenates gerügt hat, macht geltend, es gebe Anhaltspunkte dafür, dass die abgelehnten [X.] nicht in der ihnen durch das Grundgesetz eingeräum-ten Unabhängigkeit entscheiden, sondern sich bei ihren Entscheidungen durch einen durch das Präsidium des [X.] ausgeübten Druck bestim-men lassen. Dies ergebe sich aus folgenden Tatsachen:
Die abgelehnten [X.] hätten als Mitglieder der [X.] des 2.
Strafsenates mit Beschluss vom 11. Januar 2012 (2 [X.]) festgestellt, dass der [X.] nicht ordnungsgemäß besetzt sei und das Verfahren ausge-setzt, weil die Zuweisung des [X.]svorsitzes an den abgelehnten [X.] [X.] am [X.] [X.] durch den [X.] des [X.] mit Verfassungsrecht nicht in Einklang stehe 1
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(anders die [X.] des 2. Strafsenates, vgl. Urteil vom 11.
Januar 2012 -
2 [X.]). Am 8. Februar 2012 habe gleichwohl jene [X.], die sich im Hinblick auf den [X.]svorsitz nicht für gesetzmäßig besetzt gehal-ten habe, in demselben Verfahren durch Urteil in der Sache entschieden. Aus Presseveröffentlichungen gehe hervor, dass ein Mitglied des [X.]s in der mündlichen Verhandlung über die Strafsache 2 [X.] am 8. Februar 2012 dem Präsidium des [X.] vorgeworfen habe, in dieser Sache auf die Rechtsprechung des [X.]es Einfluss genommen zu haben. Der [X.] müsse deshalb befürchten, dass diese mit den Grundlagen des juristischen Denkens nicht vereinbare Handlungsweise nur auf einer Druckaus-übung durch das Präsidium beruhe, sich mithin die abgelehnten [X.] in einer rechtlichen Frage von ihrem Präsidium erfolgreich unter Druck hätten setzen lassen und so ihre Unabhängigkeit selbst aufgegeben hätten. Der [X.] müsse auch befürchten, dass [X.], die bereits einmal hierzu bereit gewesen seien, sich auch weiterhin dem durch das Präsidium ausgeübten Druck beugen würden.

II.
Das Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg.
1. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet eine Ablehnung statt, wenn ein Grund vorgebracht wird, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unpartei-lichkeit eines [X.]s zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Die Vorschrift ist ein-fachgesetzlicher Ausdruck der verfassungsrechtlichen Prinzipien des gesetzli-chen [X.]s (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und der Unabhängigkeit der Gerichte (Art. 97 Abs. 1 GG), die garantieren, dass der Rechtssuchende im Einzelfall vor einem [X.] steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für 3
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Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. [X.] -
2 BvR 958/06 vom 27. Dezember 2006 mwN; -
2 BvR 115/95 vom 19.
August 1996). Misstrauen in die Unparteilichkeit des [X.]s ist gerechtfertigt, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des [X.]s zu zweifeln ([X.] NJW 1995, 1277; [X.]E 88, 1, 4; BGHSt 24, 336, 338; [X.] 54.
Aufl. 2011 §
24 Rn. 8 mwN). Ob nach § 24 Abs. 2 StPO die Ablehnung ei-nes [X.]s wegen der Besorgnis der Befangenheit stattfindet, beurteilt sich stets im Hinblick auf das konkrete Verfahren; ist ein Bezug zum konkreten [X.] gegeben, kann nicht von einer verfahrensübergreifenden Generalablehnung die Rede sein, die gesetzlich nicht vorgesehen ist ([X.] -
2 BvR 115/95 vom 19. August 1996).
2. Nach diesen Maßstäben sind die Ablehnungsgesuche
gegen den Vor-sitzenden [X.] am [X.] [X.] sowie die [X.] am [X.] Prof. [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] als un-begründet zurückzuweisen. Die Beschwerdeführer haben bei vernünftiger Wür-digung aller Umstände, unter besonderer Berücksichtigung der Gründe der Ent-scheidung vom 8. Februar 2012, keinen Anlass, an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der abgelehnten [X.] zu zweifeln.
Unerheblich ist der von zwei der abgelehnten [X.] in ihren dienstli-chen Erklärungen aus ihrer subjektiven Wahrnehmung geschilderte Ablauf ihrer Anhörung am 18. Januar 2012 vor dem Präsidium. Ebenso kann dahinstehen, ob ansonsten durch das Präsidium -
wie ein anderer abgelehnter [X.], der am 18. Januar 2012 nicht angehört
wurde, dienstlich erklärt hat
-
nach seinem subjektiven Eindruck und Empfinden ein hoher Druck aufgebaut wurde, die Rechtsprechung der [X.] des [X.]es zu ihrer Besetzung aufzuge-ben. Weiterer Aufklärung, etwa durch Anhörung der Mitglieder des Präsidiums, 5
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bedarf es daher nicht. Selbst wenn die Behauptung, das Präsidium -
das, mit Ausnahme des Präsidenten, aus von allen [X.]n am [X.] ge-wählten [X.]n am [X.] besteht
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habe wie auch immer gearte-ten Druck auf die abgelehnten [X.]
ausgeübt, zutreffen sollte, bezog sich dieser Druck auch nach den dienstlichen Erklärungen der abgelehnten [X.] nicht etwa inhaltlich auf die Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklag-ten, sondern ausschließlich darauf, dass den bei der [X.] des 2.
Strafsenates anhängigen Verfahren -
also auch dem die Beschwerdeführer betreffenden
-
Fortgang gegeben wird. Eine unabhängigkeitsbeeinträchtigende Einflussnahme auf die angehörten [X.] -
oder den 2. Strafsenat insgesamt
-
ist in der vorliegenden Konstellation ausgeschlossen (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juni 2012 -
2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12).
Misstrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der abgelehnten [X.] ergibt sich bei vernünftiger Würdigung auch nicht daraus, dass die [X.] des [X.]es am 8. Februar 2012 durch Urteil -
anders als noch am 11. Januar 2012
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in der Sache entschieden hat, wobei aufgrund des [X.] offen bleiben muss, welcher [X.] wie abgestimmt hat. Nach den Gründen des Beschlusses
vom 11. Januar 2012 ist die [X.] deshalb ausgesetzt worden, um dem Präsidium Gelegenheit zu geben, eine mit der Verfassung in Einklang stehende Regelung herbeizufüh-ren ([X.] 19 f.). Nachdem das Präsidium des [X.] in seiner
Ent-scheidung vom 18. Januar 2012 an der Geschäftsverteilung für den 2. [X.] mit Vorsitzendem [X.] am [X.] [X.] als [X.] festgehalten hat, hat der [X.] unter Mitwirkung der abgelehnten [X.] in dem genannten Urteil ausgeführt, dass die Rechtslage zu der Frage nicht eindeutig sei, ob ein Präsidiumsbeschluss zur Geschäftsverteilung regel-mäßig bindend sei, mithin die Spruchkörper des Gerichts nicht befugt seien, im fachgerichtlichen Verfahren ihre Besetzung zu überprüfen. Mit Rücksicht da-7
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rauf, dass es andernfalls zu einem partiellen Stillstand der Rechtspflege käme, hat die [X.] des [X.]es es für geboten gehalten, in allen bei ihr anhängigen Revisionen in der Sache zu entscheiden, auch wenn sie sich wei-terhin nicht für ordnungsgemäß besetzt hält. Der [X.] hat dies mit dem rechtsstaatlichen Beschleunigungsgebot und dem Gebot der Rechtsschutzge-währung begründet und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nicht zu Las-ten der Rechtsmittelführer gehen dürfe, dass das Präsidium des [X.] die Rechtsprechung der [X.] des [X.]es nicht umge-setzt habe.
Damit hat der [X.] seiner Entscheidung unter Mitwirkung der abgelehn-ten [X.] aus der Verfassung abgeleitete Prinzipien zugrunde gelegt, die ge-währleisten sollen, dass über die Revision eines Angeklagten zügig und ohne unangemessene Verzögerung entschieden wird. Die die Entscheidung im Er-gebnis leitenden Verfassungsgrundsätze wirken vor allem zu Gunsten des rechtssuchenden Bürgers; der [X.] hat bei seiner Abwägung auch bestim-mend auf die Interessen der jeweiligen Rechtsmittelführer abgestellt. Es liegt aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten fern, bei der gegebenen, von der be-treffenden [X.] des [X.]s als unklar gewerteten Rechtslage und mit Rücksicht auf die für die Entscheidung angeführten, maßgeblich die Interessen der jeweiligen Revisionsführer in den Blick nehmenden Gründe, zu besorgen, dass die abgelehnten [X.] ihm bei der Entscheidung seines konkreten Falles nicht mit der gebotenen Neutralität und Distanz gegenübertreten.
Auch soweit es im Urteil vom 8. Februar 2012 heißt, dass "die richterliche Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 1 GG partiell zurückstehen"
müsse und der [X.] "nach der Entscheidung des Präsidiums gehalten"
sei, "in seiner Meinung nach verfassungswidriger Besetzung zu entscheiden", rechtfertigt dies bei ver-nünftiger Würdigung kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehn-8
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ten [X.]. Die betreffenden Formulierungen sind -
ungeachtet des auch an dieser
Stelle wegen des [X.] offen bleibenden Abstim-mungsverhaltens der einzelnen [X.]
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erkennbar in den dargelegten argu-mentativen Zusammenhang des Urteils eingebettet. Sie beschreiben insofern lediglich die Konsequenz, mit Rücksicht auf die in der konkreten Situation als höherrangig bewerteten Gebote der Beschleunigung und der Rechtsschutzge-währung in der Sache zu entscheiden, obwohl sich die [X.] des [X.]s nicht für ordnungsgemäß besetzt hält.
Schließlich ist auch im Übrigen nichts dafür erkennbar oder vorgetragen, dass jenseits der Besetzungsfrage in der Sache selbst ein Grund vorliegen könnte, der Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten [X.] rechtfertigt. Das gilt insbesondere für die von drei der abgelehnten [X.] be-haupteten, von zwei [X.]n zum Gegenstand von Anträgen an das [X.]-dienstgericht gemachten Umstände der Einsichtnahme in Verfahrensakten durch den Präsidenten des [X.], zumal der Angeklagte selbst daraus keinen Befangenheitsgrund ableitet.

[X.]

Roggenbuck

[X.]

Schmitt

Mutzbauer
10

Meta

2 StR 166/12

20.06.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2012, Az. 2 StR 166/12 (REWIS RS 2012, 5426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5426

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