Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2020, Az. III ZA 13/20

III. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11349

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:300720BIIIZA13.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 13/20
vom
30. Juli 2020

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 30. Juli 2020 durch den [X.] [X.]
[X.], den [X.]
Remmert, die Richt[X.]nen
Dr.
Arend und Dr.
Böttcher sowie den [X.]
Herr

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 5. Dezember 2019 -
9 [X.] -
wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Kläger beantragt mit am 5. Juni 2020 eingegangenem Schreiben Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines beim [X.] zugelasse-nen Rechtsanwalts für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Berufungsurteil. Mit
diesem
-
seiner vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigen am 6. Dezember 2019 zugestellten -
Urteil
war das beklagte Land, gegen das der Kläger Amtshaftungsansprüche wegen fehlerhaf-ter Behandlung durch eine Anstaltsärztin im Justizvollzug geltend macht, unter anderem zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000 verurteilt worden. Soweit der Kläger darüber hinaus die Zahlung eines angemessenen Schmer-zensgeldes
von mindestens weiteren 1

sowie die Feststellung
begehrt
1
-

3

-

hatte, dass das beklagte Land zum
Ersatz künftiger materieller und immateriel-ler Schäden verpflichtet sei, hat
das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Diese Klagebegehren will der Kläger
mit der beabsichtigten
Revision weiterver-folgen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet
(§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Da der [X.] nicht rechtzeitig innerhalb der durch die Zustellung des Urteils in Gang gesetzten
Monatsfrist des § 544 Abs. 3
Satz 1
ZPO eingegangen ist, wäre eine Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls wegen nicht fristgerechter Einlegung unzulässig, ohne dass insoweit die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestünde
(vgl. nur Senat, [X.] vom 28. Mai 2020 -
III ZB 57/19, BeckRS 2020, 13272
Rn. 7 f und vom 25. April 2019 -
III ZB 104/18, BeckRS 2019, 11419
Rn. 6; [X.], [X.] vom 18. Juni 2020 -
IX ZB 45/19, juris Rn. 6
und
vom 20. März 2018 -
AnwZ ([X.]) 8/17, juris Rn.
8). Davon abgesehen, wäre
sie auch gemäß
§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu [X.] 20.000

1.
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der
Beru-fungsentscheidung,
wobei für
die Bewertung der Zeitpunkt der letzten mündli-chen Verhandlung in der Berufungsinstanz und die bis dahin vom Kläger vorge-2
3
4
-

4

-

brachten Anknüpfungstatsachen maßgebend
sind. [X.] er
in den Vorinstanzen keine verlässlichen oder vollständigen Angaben zum Wert gemacht
und hat das Berufungsgericht den Streitwert
daher unter Zugrundelegung der
unvollständi-gen Angaben geschätzt, kann der Kläger diese
Streitwertfestsetzung
nicht mit
neuem oder ergänzendem Tatsachenvortrag in Frage stellen, um den Wert der Beschwer im [X.] zu erhöhen. Insbesondere ist er gehindert, neue Angaben zum Schadensumfang "nachzuschieben", wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat und deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand eines Feststellungsbegehrens ge-wesen ist (vgl. nur Senat, Beschlüsse
vom 27. Oktober 2016 -
III ZR 205/15, BeckRS 2016, 20067 Rn. 4
und
vom 18. Dezember 2014 -
III ZR 221/13, BeckRS 2015, 748 Rn.
2).

2.
Nach diesen Kriterien ist im vorliegenden Fall -
auch unter Berücksichti-gung der Abweisung seines Feststellungsantrags -
von einer 20jeden-falls nicht übersteigenden Beschwer des [X.] auszugehen. Zwar hat der Kläger in der
Klageschrift sein

wertet, diese Angabe jedoch nicht begründet, sondern nur auf die Möglichkeit eines
zu Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit führenden fortbestehenden
Gesund-heitsschadens
und die damit gegebenenfalls verbundenen Beschwerden ver-wiesen. Konkrete Anknüpfungstatsachen zur Bewertung seines Feststellungs-antrags -
etwa dazu, welche Behandlungsmaßnahmen noch erforderlich wer-den könnten oder welcher bezahlten Berufstätigkeit er ohne die befürchteten dauerhaften Leistungseinschränkungen voraussichtlich nachgehen würde
-
hat er dabei nicht vorgetragen, weshalb das Berufungsgericht dessen Wert nur auf

Entgegen der mit dem [X.] vorge-tragenen Auffassung des [X.] ergeben sich auch aus seiner Berufungsbe-gründung, mit der er einen Verdienstausfall in der Justizvollzugsanstalt von [X.]
-

5

-

keine hinreichenden tatsächlichen [X.] für eine Bewertung des Feststellungsantrags, die unter Berücksich-tigung seines
weiteren Begehrens

erhöhten
Schmerzensgeldes insgesamt eine die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreichende Beschwer ergeben
würde.

[X.]

Arend

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.12.2018 -
7 O 1222/13 (186) -

O[X.], Entscheidung vom 05.12.2019 -
9 [X.] -

Meta

III ZA 13/20

30.07.2020

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2020, Az. III ZA 13/20 (REWIS RS 2020, 11349)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11349

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III ZB 104/18

IX ZB 45/19

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