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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:150316B2STR280.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]/15
vom
15. März 2016
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15.
März
2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:
Auf
die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4.
März 2015 aufgehoben, soweit gegen den Be-schwerdeführer der Verfall von [X.] in Höhe von mehr als 7.400 Euro angeordnet worden ist; die darüber hinausgehende Verfallsanordnung entfällt.
Die weitergehende
Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer
hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt, sichergestellte Gegen-stände
eingezogen und gegen ihn den erweiterten [X.]verfall in Höhe von 25.900
Euro
sowie den Verfall von [X.] in Höhe von 26.570
Euro angeordnet.
In Höhe des angeordneten [X.]verfalls hat es den [X.] in das Vermögen des Angeklagten aufrechterhalten und den darüberhinausgehenden Arrest aufgehoben. Die hiergegen gerichtete, auf die 1
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Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel
ersichtlichen Teilerfolg; im Übri-gen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1. [X.] der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§
344 Abs.
2 Satz
2 StPO).
2. Die auf die Sachrüge veranlasste Prüfung des angefochtenen Urteils hat, soweit der Schuld-
und Strafausspruch, die Anordnung des erweiterten Verfalls und die Einziehungsentscheidung betroffen sind, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch ist die [X.] [X.] der Revision dahingehend, dass die Anordnung des Verfalls von [X.] von den Feststellungen nur zum Teil getragen wird, begründet.
Der [X.] hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt:
73 Abs.
1 StGB kann der Verfall nur
hinsichtlich Gegenständen angeordnet werden, die der Täter für die Tat oder aus ihr tatsächlich [X.] hat. In den Urteilsgründen sind aber nur Zahlungen in Höhe von insgesamt 7.400 Euro (Fall 1 und 2 der Urteilsgründe, UA S.
11f.) belegt. Zu Fall 11 der
Urteilsgründe heißt es lediglich, der gesondert Verfolgte S.
habe dem Angeklagten aus der Lieferung in diesem Fall 9.000
Euro geschuldet ([X.]). Ein bloßes -
zivilrechtlich nicht [X.], da nichtiges -
Zahlungsversprechen eines Betäubungsmittel-abnehmers stellt aber noch keinen erlangten Vermögenswert dar. Hin-sichtlich der übrigen [X.] hat die [X.] keine Feststellungen zu etwaigen Zahlungen getroffen; im Fall 10 der Ur-teilsgründe ([X.]) ist zu einer Kaufpreiszahlung nichts festgestellt, im Übrigen konnte sich die [X.] bereits keine Überzeugung [X.], ob oder, wenn ja (wie im Fall 9 der Urteilsgründe), in welchem Umfang Lieferungen tatsächlich erfolgt sind.
Da ergänzende Feststellungen angesichts
der Gesamtumstände nicht zu erwarten sind, kann der Senat in analoger Anwendung des §
354 Abs.
1 StPO den Betrag des Verfalls von [X.] selbst herabsetzen. Für ei-2
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ne entsprechende Teilaufhebung des dinglichen Arrestes ist das Revisi-onsgericht allerdings nicht zuständig (vgl. §
111e Abs.
1 Satz
1 i.V.m. §
162 Abs. 3 Satz
Dem schließt sich der Senat an.
Die Kosten-
und Auslagenentscheidung beruht auf §
473 Abs.
1 und 4 StPO. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-ten auch nur teilweise von den entstandenen Kosten zu entlasten.
Fischer [X.]Eschelbach
Ott
Zeng
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Meta
15.03.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2016, Az. 2 StR 280/15 (REWIS RS 2016, 14546)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 14546
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Besitz von Betäubungsmitteln: Wertersatzverfall oder Einziehung des Wertersatzes
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