Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2002, Az. 3 StR 411/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4849

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[X.] DES VOLKESUrteil3 StR 411/01vom24. Januar 2002in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 24. [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzender [X.] am [X.]. [X.],die [X.] am [X.]. [X.],[X.],von [X.],[X.]als beisitzende [X.],[X.]als Vertreter der [X.],[X.]als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 25. April 2001werden verworfen.Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-gen. Die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigenAuslagen werden der Staatskasse auferlegt.Von Rechts wegen Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt undderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richten sich die Re-visionen des [X.] und der Staatsanwaltschaft. Der Nebenkläger [X.] - wie sich aus dem Zusammenhang seiner sachlichrechtlichen Bean-standung ergibt - eine Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts.Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision auf den Strafausspruch beschränktund rügt mit sachlichrechtlichen Einwendungen die Annahme erheblich ver-minderter Schuldfähigkeit. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.[X.] Revision des [X.]- 4 -Nach den Feststellungen des [X.]s war der Angeklagte auf [X.] einer Diskothek in einen Tumult verwickelt, in dessen Verlauf erdem [X.] schreirstand, ehe die [X.] das Dazwischentreten von [X.] beendet wurde. Vor dem [X.] wartete der Angeklagte [X.] ca. eine halbe Stunde langdarauf, von seiner Frau abgeholt zu werden. In diesem Zeitraum stand auchder [X.] in dem Bereich vor dem Lokal, ohne daß ein Kontakt zwi-schen beiden stattfand. Nachdem die Frau des Angeklagten mit dem Auto vor-gefahren war, ging der Angeklagte zur Beifahrertr, ffnete sie, klappte [X.] nach vorne und holte einen im Fußraum liegenden [X.] aus dem Wagen. Er lief nun auf den [X.] zu und schlug [X.] einmal fest auf den Kopf. Der [X.] sank dadurchsofort zu Boden. Er erlitt einen Bruch der [X.] mit Einblutungen zwi-schen [X.] und Hirnhaut. Ohne die alsbald vorgenommene Operationtte die Verletzung zum Tode fren k. Es ist von Rechts wegen nichtzu beanstanden, daß sich das [X.] angesichts dieses objektiven [X.] konnte, daß sich der Angeklagte zwar derLebensgefrlichkeit seines Schlages bewußt war, gleichwohl aber den [X.] nur verletzen und nicht tten wollte.Das [X.] hat die besondere Gefrlichkeit der Tathandlung unddas Bewußtsein des Angeklagten hiervon bejaht und dies auch als [X.] fr einen Ttungsvorsatz erkannt und gewrdigt. Weitere fr einesolche Willensrichtung sprechende Anhaltspunkte hat das [X.] nichtfestgestellt. Daraus, daß der Angeklagte nur einen einzigen Schlag ausgefrthat, durfte es den mlichen Schluß ziehen, daß der Angeklagte ohne T-tungsvorsatz gehandelt hat.- 5 -I[X.] Revision der [X.] Die Revision ist wirksam auf den Strafausspruch beschrkt. [X.] und der Schuldspruch sind hier nicht derart miteinander ver-kft, [X.] eine getrennte Überprfung der Strafzumessung ohne [X.] Schuldspruchs nicht mlich wre. Das [X.] ist jedenfalls im Er-gebnis zutreffend von einer erheblich verminderten Schuldfigkeit ausgegan-gen und hat eine Schuldunfigkeit des Angeklagten rechtsfehlerfrei ausge-schlossen.Das [X.] hat aus den Trinkmengenangaben des Angeklagteneine minimale Blutalkoholkonzentration von 2,14 %o (bei Zugrundelegung derangegebenen Mindesttrinkmengen) und eine maximale Blutalkoholkonzen-tration von 4,61 %o (bei Zugrundelegung der angegebenen Hchsttrinkmen-gen) zur Tatzeit errechnet und sich sodann aufgrund einer "Kontrollrechnung"mit chstmlichem Resorptionsdefizit chstmlichen Abbauwertendavrzeugt, [X.] die Angaben des Angeklagten nicht als unglaubwrdigabgetan werden konnten (vgl. [X.], 459 m.w.N.). Es hat [X.] einer Vielzahl psychodiagnostischer Beurteilungskriterien das Vorlie-gen von § 20 StGB ausgeschlossen. Hiergegen bestehen angesichts der [X.] von zwlf Stunden keine Bedenken (vgl. BGHR StGB§ 21 Blutalkoholkonzentration 19; vgl. auch [X.], 66).Die Annahme erheblich eingeschrkter Schuldfigkeit begegnet unterden festgestellten [X.] unter Bercksichtigung dessen, [X.] [X.] dieser Art die [X.] liegen mag, keinen durchgreifen-den Bedenken. Darauf, [X.] das [X.] trotz der ganz erheblichen [X.] 6 -holisierung des Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB nur "nichtauszuschlieûen" vermochte, beruht der Strafausspruch nicht.Mit der Beanstandung, das [X.] tte die Strafe nicht aus demunteren Bereich des Strafrahmens, sondern aus dem mittleren Bereich [X.] entnehmen mssen, zeigt die Staatsanwaltschaft keinenRechtsfehler auf. Die allerdings milde Strafe lst sich entgegen der [X.] [X.] noch nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuld-ausgleich zu sein.II[X.]Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Da [X.] ohne Erfolg geblieben sind, haben die Staatskasse und der [X.] die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die notwendigen Auslagendes Angeklagten im Revisionsverfahren sind nach § 473 Abs. 2 Satz 1 [X.] 7 -allein der Staatskasse aufzuerlegen; eine Belastung des [X.]s kommtinsoweit nicht in Betracht, da er sein Rechtsmittel nicht "allein" [X.]. § 473Abs. 1 Satz 3 StPO durchgefrt hat.Tolksdorf [X.] [X.] von [X.] [X.]

Meta

3 StR 411/01

24.01.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2002, Az. 3 StR 411/01 (REWIS RS 2002, 4849)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4849

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