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PDF anzeigen[X.]/02vom3. April 2002in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs eines Kindes- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am3. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. August 2001 im Ausspruch über die [X.] Ansprüche des Nebenklägers aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-nes Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ver-urteilt und die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. [X.] im Adhäsionsverfahren den Angeklagten verurteilt, an den [X.] zu zahlen, und festgestellt, daß der Angeklagte dem [X.] zum Ersatz [X.] zukünftigen materiellen und immateriellen Schadensaus den [X.] verpflichtet ist. Die Revision des [X.] Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge. Sie hat nur in dem ausder Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-- 3 -ben. [X.] zu der Stellungnahme des [X.] bemerkt [X.]: Die Aufklrungsr, das [X.] tte neben dem aussagepsy-chologischen Gutachten auch ein psychiatrisches Sachverstigengutachtenzur Glaubwrdigkeit des [X.] einholen mssen, wre auch [X.], da die Besonderheiten, unter denen der [X.] in den vonder Revision vorgetragenen Fllen die Begutachtung durch einen Psychiatergefordert hat, nicht vorliegen.Der Aussprucr die vermsrechtlichen Ansprclt rechtli-cher Prfung nicht stand. Die [X.] hat dem [X.] wegen derVerletzung seiner Gesundheit nach § 847 Abs. 1 BGB ein Schmerzensgeldzuerkannt. Die Feststellungen belegen jedoch nicht, [X.] der Angeklagte diefestgestellten Gesundheitsscverursacht hat. Danach leidet der Neben-klr chtlichen Krampfanfllen, welche schon vor den Taten des Ange-klagten als Symptome einer tubersen Hirnsklerose aufgetreten waren, in [X.] aber hatten medikaments ausgeschaltet werden k. [X.] ist nicht belegt, [X.] es die Taten des Angeklagten waren, die zu [X.] hatten. Dies tte auch deshalrer [X.], weil das Tatopfer im [X.] an die Taten des Angeklagten von einerweiteren Person sexuell miûbraucht worden ist. Damit ist zugleich der Fest-stellung der Pflicht des Angeklagten zum Ersatz zukftiger Scr Bo-den entzogen.Eine Zurckverweisung an das [X.] zu erzenden Feststel-lungen kommt nicht in Betracht, weil durch die Verwerfung der Revision [X.] das Strafverfahren abgeschlossen [X.] -Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht un-billig, den Beschwerdefrer mit den gesamten Kosten und Auslagen seinesRechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).Tolksdorf [X.] [X.] am [X.] Dr. Miebach ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. [X.] von [X.]
Meta
03.04.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2002, Az. 3 StR 50/02 (REWIS RS 2002, 3840)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3840
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