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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/02vom23. Mai 2002in der Strafsachegegenwegen Totschlags- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 23. Mai 2002,an der teilgenommen haben:Vorsitzender [X.] am [X.]. [X.],[X.]in am [X.]. [X.],die [X.] am [X.]. [X.],[X.],von [X.]als beisitzende [X.],[X.] in der Verhandlung,Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revisionen der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 27. November 2001 mit den Feststellungenaufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchr die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.]des [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Ne-benklr mit der [X.]; sie erstreben eine Verurteilung des [X.]. Die Rechtsmittel fren zur Aufhebung des Urteils und zur Zu-rckverweisung der Sache.I.1. Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich das Tatopfer [X.] K. ,das mit dem Angeklagten seit mehr als einem Jahr zusammengelebt hatte, [X.] vor der Tat von dem Angeklagten getrennt.Am Tattag trafen sie sich auf Veranlassung des Angeklagten [X.] seiner Wohnung. Einverstlicten sie Geschlechtsverkehr aus. [X.] wurde [X.] jetzt bewußt, daß er sie nicht verlieren konnte- 4 -und wollte. Er hatte sich zumindest in den letzten beiden Tagen in einem inner-lich erregten Zustand befunden. Auch jetzt hatte er Angst vor der möglicher-weisltigen Trennung von [X.]. Dadurch geriet er in eine sich stei-gernde Erregung. Denn er wollte [X.] auf keinen Fall hergeben, sondern [X.] immer behalten. Der Angeklagte legte beide [X.] um ihren Hals undbegann, sie stark zu wrgen. Infolge des massiven Drucks auf den Hals konnte[X.] nicht schreien. Sie wehrte sich heftig mit [X.]. [X.] hielt den Angeklagten nicht davon ab, weiter massiv auf den Hals-bereich von [X.] mit den Hinzuwirken, und zwar so lange, bis [X.] Gegenwehr mehr srte. Das war [X.] nach drei Minuten der Fall,nachdem durch das [X.] infolge Durchblutungsunterbrechung im Gehirn[X.] ohnmchtig geworden war.2. Das [X.] hat das Vorliegen der Voraussetzungen [X.] verneint. Es hat festgestellt, [X.] Frau [X.] bei Beginn des[X.]s objektiv arg- und wehrlos war. Es hat aber nicht feststellen können,[X.] der Angeklagte diese Arg- und Wehrlosigkeit erkannt, erfaût und [X.]fr seine Tat ausgenutzt hat. Zur Tötung sei es aufgrund eines Spontanent-schlusses gekommen, bei dem er sich in einem emotionalen Ausnahmezustandbefunden habe.[X.] Die Annahme des [X.], der Angeklagte habe die Arg- undWehrlosigkeit des [X.] nicht erkannt und sie deshalb nicht [X.] frseine Tat ausgenutzt, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. [X.] auf die psychische Verfassung des Angeklagten [X.] lassen besorgen, [X.] hinsichtlich der subjektiven Erfordernisse heim-- 5 -tckischer Begehungsweise wesentliche Umsticht bercksichtigt wordensind (vgl. BGHR StGB § 211 II Heimtcke 11).Das [X.] hat bei der Errterung des § 21 StGB einen affektivenAusnahmezustand des Angeklagten mit der Folge einer tiefgreifenden Bewuût-seinsstrung verneint und lediglich eine starke Erregung festgestellt, die nichtzu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfigeit gefrt habe. [X.] Zusammenhang geht die [X.] selbst davon aus, [X.] der An-geklagte die Tat [X.] erlebt habe. Er habe das Tatopfer mindestens dreiMinuten lang massiv gewrgt, dieses msse sich in [X.] erheblichgewehrt haben. Er habe in dem Bewuûtsein gehandelt, [X.] er [X.] auf kei-nen Fall hergeben, sondern fr immer behalten wolle. Angesichts dieser Fest-stellungen liegt - wie der [X.] zutreffend ausfrt - die An-nahme fern, der Angeklagte wre trotz seiner Gemtsbewegung nicht in derLage gewesen, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bei [X.] zu erkennen, und [X.] er sich nicht [X.] war, das [X.] zum Angriff auf Frau [X.]ausgenutzt zu [X.] Zutreffend beanstanden die [X.] auch, [X.] sich das ange-fochtene Urteil zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggricht verlt.Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte nach der Trennung einige Tagevor der Tat mehreren Zr ûert, [X.] "kein anderer sie krie-gen" solle, wenn er "sie nicht bekomme". Zwar hat das [X.] - ohne n-here Begr - diese Äuûerungen des Angeklagten im Vorfeld der Tat alsnicht [X.] gemeint gewertet. Es hat im Rahmen der rechtlichen Wrdigung [X.] vertreten, [X.] diese Äuûerungen bei der Tatausfrung "[X.] gespielt haben".- 6 -Andererseits hat die [X.] - nicht nachvollziehbar, weil im [X.] hierzu - festgestellt, [X.] der Angeklagte unmittelbar vor Beginn des[X.]s Angst vor der mlicherweisltigen Trennung von [X.][X.]gehabt habe, und seine Motivation bei der Tat mit der Formulierung [X.] gebracht: "Er wollte [X.] auf keinen Fall hergeben, sondern sie frimmer behalten. Das aber konnte er nur, wenn er sie ttete, und zwar sofort".Damit konnte nur gemeint sein, [X.] er sie tten wollte, damit sie kein andererbekommen k. Das aber legt ein Handeln aus niedrigen Beweggrnahe (vgl. BGHSt 22, 11 f.; BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggr;Trle/[X.], StGB 50. Aufl. § 211 Rdn. 10).[X.] [X.] Mie-bach [X.] [X.] am [X.] von [X.] ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. [X.]
Meta
23.05.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2002, Az. 3 StR 77/02 (REWIS RS 2002, 3099)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3099
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 159/01 (Bundesgerichtshof)
4 StR 491/04 (Bundesgerichtshof)
4 StR 417/01 (Bundesgerichtshof)
2 StR 116/20 (Bundesgerichtshof)
Heimtückemord: Feststellungen zum Ausnutzungsbewusstsein eines alkoholisierten Täters
5 StR 545/01 (Bundesgerichtshof)
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