Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2002, Az. 3 StR 77/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3099

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/02vom23. Mai 2002in der Strafsachegegenwegen Totschlags- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 23. Mai 2002,an der teilgenommen haben:Vorsitzender [X.] am [X.]. [X.],[X.]in am [X.]. [X.],die [X.] am [X.]. [X.],[X.],von [X.]als beisitzende [X.],[X.] in der Verhandlung,Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revisionen der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 27. November 2001 mit den Feststellungenaufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchr die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.]des [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Ne-benklr mit der [X.]; sie erstreben eine Verurteilung des [X.]. Die Rechtsmittel fren zur Aufhebung des Urteils und zur Zu-rckverweisung der Sache.I.1. Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich das Tatopfer [X.] K. ,das mit dem Angeklagten seit mehr als einem Jahr zusammengelebt hatte, [X.] vor der Tat von dem Angeklagten getrennt.Am Tattag trafen sie sich auf Veranlassung des Angeklagten [X.] seiner Wohnung. Einverstlicten sie Geschlechtsverkehr aus. [X.] wurde [X.] jetzt bewußt, daß er sie nicht verlieren konnte- 4 -und wollte. Er hatte sich zumindest in den letzten beiden Tagen in einem inner-lich erregten Zustand befunden. Auch jetzt hatte er Angst vor der möglicher-weisltigen Trennung von [X.]. Dadurch geriet er in eine sich stei-gernde Erregung. Denn er wollte [X.] auf keinen Fall hergeben, sondern [X.] immer behalten. Der Angeklagte legte beide [X.] um ihren Hals undbegann, sie stark zu wrgen. Infolge des massiven Drucks auf den Hals konnte[X.] nicht schreien. Sie wehrte sich heftig mit [X.]. [X.] hielt den Angeklagten nicht davon ab, weiter massiv auf den Hals-bereich von [X.] mit den Hinzuwirken, und zwar so lange, bis [X.] Gegenwehr mehr srte. Das war [X.] nach drei Minuten der Fall,nachdem durch das [X.] infolge Durchblutungsunterbrechung im Gehirn[X.] ohnmchtig geworden war.2. Das [X.] hat das Vorliegen der Voraussetzungen [X.] verneint. Es hat festgestellt, [X.] Frau [X.] bei Beginn des[X.]s objektiv arg- und wehrlos war. Es hat aber nicht feststellen können,[X.] der Angeklagte diese Arg- und Wehrlosigkeit erkannt, erfaût und [X.]fr seine Tat ausgenutzt hat. Zur Tötung sei es aufgrund eines Spontanent-schlusses gekommen, bei dem er sich in einem emotionalen Ausnahmezustandbefunden habe.[X.] Die Annahme des [X.], der Angeklagte habe die Arg- undWehrlosigkeit des [X.] nicht erkannt und sie deshalb nicht [X.] frseine Tat ausgenutzt, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. [X.] auf die psychische Verfassung des Angeklagten [X.] lassen besorgen, [X.] hinsichtlich der subjektiven Erfordernisse heim-- 5 -tckischer Begehungsweise wesentliche Umsticht bercksichtigt wordensind (vgl. BGHR StGB § 211 II Heimtcke 11).Das [X.] hat bei der Errterung des § 21 StGB einen affektivenAusnahmezustand des Angeklagten mit der Folge einer tiefgreifenden Bewuût-seinsstrung verneint und lediglich eine starke Erregung festgestellt, die nichtzu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfigeit gefrt habe. [X.] Zusammenhang geht die [X.] selbst davon aus, [X.] der An-geklagte die Tat [X.] erlebt habe. Er habe das Tatopfer mindestens dreiMinuten lang massiv gewrgt, dieses msse sich in [X.] erheblichgewehrt haben. Er habe in dem Bewuûtsein gehandelt, [X.] er [X.] auf kei-nen Fall hergeben, sondern fr immer behalten wolle. Angesichts dieser Fest-stellungen liegt - wie der [X.] zutreffend ausfrt - die An-nahme fern, der Angeklagte wre trotz seiner Gemtsbewegung nicht in derLage gewesen, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bei [X.] zu erkennen, und [X.] er sich nicht [X.] war, das [X.] zum Angriff auf Frau [X.]ausgenutzt zu [X.] Zutreffend beanstanden die [X.] auch, [X.] sich das ange-fochtene Urteil zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggricht verlt.Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte nach der Trennung einige Tagevor der Tat mehreren Zr ûert, [X.] "kein anderer sie krie-gen" solle, wenn er "sie nicht bekomme". Zwar hat das [X.] - ohne n-here Begr - diese Äuûerungen des Angeklagten im Vorfeld der Tat alsnicht [X.] gemeint gewertet. Es hat im Rahmen der rechtlichen Wrdigung [X.] vertreten, [X.] diese Äuûerungen bei der Tatausfrung "[X.] gespielt haben".- 6 -Andererseits hat die [X.] - nicht nachvollziehbar, weil im [X.] hierzu - festgestellt, [X.] der Angeklagte unmittelbar vor Beginn des[X.]s Angst vor der mlicherweisltigen Trennung von [X.][X.]gehabt habe, und seine Motivation bei der Tat mit der Formulierung [X.] gebracht: "Er wollte [X.] auf keinen Fall hergeben, sondern sie frimmer behalten. Das aber konnte er nur, wenn er sie ttete, und zwar sofort".Damit konnte nur gemeint sein, [X.] er sie tten wollte, damit sie kein andererbekommen k. Das aber legt ein Handeln aus niedrigen Beweggrnahe (vgl. BGHSt 22, 11 f.; BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggr;Trle/[X.], StGB 50. Aufl. § 211 Rdn. 10).[X.] [X.] Mie-bach [X.] [X.] am [X.] von [X.] ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. [X.]

Meta

3 StR 77/02

23.05.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2002, Az. 3 StR 77/02 (REWIS RS 2002, 3099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3099

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.