Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2004, Az. 2 StR 312/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1325

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[X.] vom 6. Oktober 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Zuhälterei u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revisonen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. September 2003 im Ausspruch über die
Anordnung des Verfalls von 18.000 Euro bezüglich des [X.]und 25.000 Euro bezüglich des Angeklagten T.

auf-gehoben. Diese Maßnahmen entfallen. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Die Angeklagten haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Zuhälterei in vier Fäl-len, wegen unerlaubten Erwerbs einer Schußwaffe zum Zwecke der [X.] an Nichtberechtigte, wegen Nötigung und wegen Beihilfe zum Verstoß ge-gen das [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verur-teilt. Den Angeklagten [X.]hat es wegen Vergewaltigung, schweren Men-schenhandels und Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Im übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen. Hinsichtlich des Angeklagten [X.]hat es gleichzeitig den Verfall eines Geldbetrages von 18.000 Euro und hinsichtlich des Angeklagten [X.] den Verfall eines Geldbe-trages von 25.000 Euro angeordnet. - 3 - Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung der [X.], im üb-rigen sind sie aus den Erwägungen in der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Anordnungen des Verfalls von Wertersatz gem. §§ 73, 73a StGB halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Solchen Anordnungen steht schon § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen. Bei den von der Zuhälterei bzw. dem schweren Menschenhandel betroffenen Frauen handelt es sich um Verletzte im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2004 - 2 StR 474/03; [X.], [X.]. vom 2. Juli 2003 - 5 [X.] und vom 18. Dezember 2003 - 5 [X.]; [X.] NStZ 2003, 533; StraFo 2004, 248), weil ihnen aus diesen Taten Schadensersatzansprüche gemäß §§ 823 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 181a Abs. 1, 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegen die Angeklagten zustehen. [X.] nach der durch § 1 [X.] getroffenen Wertentscheidung sind weder die Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Prostitutionsaus-übung gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig, noch sind rechtliche Hinderungsgründe ersichtlich, wonach Prostituierte rechtswidrige Einbußen ihres jedenfalls auch aus den [X.] bestehenden Vermögens nicht im Wege eines Schadensersatzanspruches geltend machen können (vgl. [X.] NStZ 2003, 533). Da die Strafvorschriften der §§ 181, 181a StGB das Selbstbestimmungsrecht der Prostituierten schützen (vgl. [X.]/[X.], StGB 52. Aufl. § 181 Rdn. 2 und § 181a Rdn. 2) und § 181a StGB sie [X.] vor finanzieller Abhängigkeit und Ausbeutung durch den Zuhälter bewahren will (vgl. [X.]St 42, 179, 180 f.), handelt es sich bei diesen um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Der Senat schließt aus, daß eine neue Hauptverhandlung zur Anord-nung des Verfalls von Wertersatz führen kann. - 4 - Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Ange-klagten teilweise von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Bode

Otten Rothfuß

[X.]

Roggenbuck

Meta

2 StR 312/04

06.10.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2004, Az. 2 StR 312/04 (REWIS RS 2004, 1325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1325

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